{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2013-10-31","aktenzeichen":"III ZR 66/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nIII ZR 66/13\nVerkündet am:\n31. Oktober 2013\nFreitag\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 31. Oktober 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter\nDr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts München vom 24. Januar 2013 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\n1 Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen seiner\nMeinung nach fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an zwei geschlossenen Immobilienfonds.\n\n2 Nach Gesprächen mit dem damals für die Beklagte tätigen Mitarbeiter\nG. zeichnete der Kläger am 26. Februar sowie am 28. Oktober 1996 Beteiligungen an der I. Immobilienfonds M. GbR sowie an der I. Immobilienfonds D. GbR in Höhe eines Nominalbetrags von\n\n30.000 DM beziehungsweise 55.000 DM zuzüglich jeweils eines Agios von 5 %.\nGegenstand der Immobilienfonds waren laut Prospekt \"Erwerb und Vermietung\"\neiner damals im Bau befindlichen \"Vorsorge- und Rehabilitationsklinik\" in K.\nsowie in D. . Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaften\nwaren neben dem Initiator der Projekte H. die B. Verwaltungsgesellschaft mbH (Gesellschafter und Geschäftsführer H. ) sowie die E.\nGmbH (Geschäftsführer H. ; Gesellschafter die I.\nAG - im Folgenden: I. -, Vorstand und\nAktionär ebenfalls H. ).\n\n3 Die für den Bau der Kliniken vorgesehenen Grundstücke standen im Eigentum der I. und wurden mit der Verpflichtung, dort die Klinikgebäude im\neigenen Namen und auf eigene Kosten zu errichten, an die Fondsgesellschaften verkauft. Die I. sollte allerdings weiterhin im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen bleiben und die Grundstücke treuhänderisch für die Gesellschaften halten (Grundbuchtreuhand). Als Geschäftsbesorgerin war die B.\nVerwaltungsgesellschaft mbH, als Mieterin und Betreiberin der Kliniken die E. GmbH vorgesehen.\n\n4 In den Anlageprospekten war im Rahmen der Investitionsplanung über\nca. 90 Mio. DM beziehungsweise ca. 65 Mio. DM unter anderem auch die Position \"Avale Bauzeit\" mit 782.568 DM beziehungsweise 1.150.000 DM vorgesehen (\"Investitions- und Finanzierungplan\" S. 16 bzw. S. 17). Diese Beträge flossen später an den Gründungsgesellschafter H. .\n\n5 Während nach der Fertigstellung der M. klinik an die Kapitalanleger in\nden Jahren 1998 und 1999 noch Ausschüttungen erfolgten, war dies bei der\nKlinik D. von Anfang an nicht möglich, weshalb die Beklagte hierfür ku-\n\nlanzhalber Zahlungen an die von ihr vermittelten Anleger erbrachte. Eine Insolvenz der Fondsgesellschaften konnte zunächst durch jeweils im September\n2001 beschlossene Kapitalerhöhungen, an denen der Kläger sich beteiligte,\nvermieden werden. Weitere Sanierungsbemühungen waren erfolglos.\n\n6 Der Kläger hat die Beklagte wegen verschiedener Pflichtverletzungen auf\nSchadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage mit\nAbstrichen bei den Zinsen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht - zur Frage der Aufklärungspflicht über die personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen und die Sonderzuwendungen an den Gründungsgesellschafter H. - zugelassene Revision der Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe\n\nI.\n\n7 Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte den Kläger\npflichtwidrig nicht auf die vorhandenen Verflechtungen der Beteiligten sowie die\ninsoweit nach den Prospekten zu erwartenden Sonderzuwendungen an den\nGründungsgesellschafter hingewiesen. Auch wenn aus den Prospekten, wie\ndas Landgericht zutreffend ausgeführt habe, bei der gebotenen Plausibilitätsprüfung ex ante nicht erkennbar gewesen sei, dass von Anfang an die Absicht\nbestanden habe, dem Gründungsgesellschafter persönlich die unter der Position \"Avale Bauzeit\" genannten Beträge zukommen zu lassen, diese Gelder mithin planmäßig an diesen fließen sollten, habe nach der vertraglichen Konzeption die erhebliche Gefahr einer selbstbegünstigenden Interessenwahrnehmung\n\ndurch H. bestanden. H. sei über seine Gesellschaften wirtschaftlich betrachtet Grundstückseigentümer und Grundbuchtreuhänder für die Fondsgesellschaft, Geschäftsbesorger für die Fondsgesellschaft und Mieter der Fondsgesellschaft gewesen. Dies sei für die Beklagte beziehungsweise die von ihr mit\nder Prospektprüfung beauftragte Gesellschaft erkennbar gewesen. Aufgrund\nder personellen Verflechtungen habe insoweit ein Eigeninteresse von H. bestanden, an Dienstleistungen jeglicher Art, die im Zusammenhang mit der\nDurchführung der Projekte anfielen, gut zu verdienen. Demgegenüber sei dieses Interesse für die Anleger nicht ohne weiteres erkennbar gewesen; die Gesellschafterstellungen von H. hätten sich erst bei aufmerksamer Lektüre der\nDarstellung der Beteiligten in den Prospekten ergeben. Nach dem Inhalt der\nProspekte sollten H. beziehungsweise die von ihm beherrschten Gesellschaften neben dem Kaufpreis für die Kliniken eine nicht unerhebliche Vergütung für\ndie Geschäftsbesorgung erhalten (§§ 2, 9 der Geschäftsbesorgungsverträge).\nDarüber hinaus habe, auch wenn aus dem Inhalt der Prospekte nicht ohne weiteres abzuleiten gewesen sei, dass H. selbst ein Angebot für ein \"Aval\" abgegeben haben könnte, doch zumindest die Möglichkeit bestanden, dass H. für\ndie Stellung von Sicherheiten weitere Geldbeträge bekommen werde. Hierbei\nhabe der Umstand, dass er Gesellschafter-Geschäftsführer der Geschäftsbesorgerin gewesen sei und diese nach § 1 Abs. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrags für die Gesellschaft und die Gesellschafter habe handeln sollen, einen\nZufluss der unter \"Avale Bauzeit\" in den Prospekten jeweils aufgeführten Ausgabepositionen an ihn erleichtert. Vor diesem Hintergrund wäre bei beiden\nFonds ein ausdrücklicher Hinweis auf die vielfältigen Funktionen des Gründungsgesellschafters veranlasst gewesen. Zu einer sachgerechten Aufklärung\nhätte es gehört, den Anlegern deutlich zu machen, dass H. über die bestehenden Verflechtungen letztlich Empfänger einer Reihe von vorgesehenen Vergütungen gewesen sei oder zumindest hätte sein können, und dass er als Or-\n\ngan der Geschäftsbesorgerin der Fonds-GbR unter anderem für die Überwachung der Verträge mit der I. und der E. GmbH zuständig sei. Da\ner selbst hinter diesen Unternehmen gestanden habe, habe die Gefahr bestanden, dass er nicht nur die Interessen der Fonds, sondern auch eventuell gegenläufige Interessen vertrete. Die Beklagte habe selbst nicht behauptet, dass eine\nderartige Aufklärung im Rahmen der Beratungsgespräche durch ihren Mitarbeiter G. erfolgt sei. Für einen Anlageinteressenten seien diese Verflechtungen\nsowie die geplanten und weiteren möglichen Vermögenszuflüsse zugunsten\nvon H. und der von ihm beherrschten Unternehmen nur bei sehr aufmerksamem Lesen der Prospekte erkennbar gewesen. Insoweit seien diese letztlich für\neinen durchschnittlichen Anleger nicht hinreichend verständlich und somit kein\ngeeignetes Mittel der Aufklärung.\n\nII.\n\n8 Die - vom Berufungsgericht nur beschränkt zugelassene - Revision führt\nzur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.\n\n9 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Beklagte\nnicht verpflichtet, bei der Beratung von Anlageinteressenten von sich aus die\nFrage der kapitalmäßigen und personellen Verflechtung und der hieraus resultierenden Interessenkonflikte in einer über den Prospektinhalt hinaus gehenden\nIntensität zu behandeln.\n\n10 a) Die aus einem Anlageberatungsvertrag folgende Pflicht zur objektgerechten Beratung bezieht sich auf diejenigen Eigenschaften und Risiken des\nAnlageobjekts, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung\nhaben oder haben können (vgl. nur Senat, Versäumnisurteil vom 18. Januar\n2007 - III ZR 44/06, WM 2007, 542 Rn. 10 und Urteil vom 15. November 2012\n- III ZR 55/12, VersR 2013, 193 Rn. 6, jeweils mwN). Wird zur Information von\nBeitrittsinteressenten ein Prospekt herausgegeben, so hat der Prospekt seinerseits den Anleger über alle wichtigen Umstände sachlich richtig und vollständig\nzu unterrichten (vgl. nur Senat, Urteil vom 28. Februar 2008 - III ZR 149/07,\nVuR 2008, 178 Rn. 8 mwN).\n\n11 Zu den Umständen, über die der Anleger durch den Prospekt zu unterrichten ist, gehört auch eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und\npersonellen Verflechtungen zwischen der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern einerseits sowie andererseits den\nUnternehmen, deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in\nderen Hand die Beteiligungsgesellschaft die durchzuführenden Vorhaben ganz\noder wesentlich gelegt hat, und insoweit auch der für diesen Personenkreis\nvorgesehenen und gewährten Sonderzuwendungen und -vorteile (vgl. nur Senat, Urteile vom 22. April 2010 - III ZR 318/08, WM 2010, 1017 Rn. 24 und vom\n15. Juli 2010 - III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 25; siehe auch BGH, Urteil\nvom 21. September 2010 - XI ZR 232/09, NJW-RR 2011, 124 Rn. 29, jeweils\nmwN).\n\n12 b) Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab lässt sich aufgrund der\nvom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht bejahen.\n\n13 Die Angaben in den Fondsprospekten sind entgegen der Auffassung des\nBerufungsgerichts ein hinreichend verständliches und geeignetes Mittel der\nAufklärung der Anleger. Die insoweit gebotene objektive Auslegung der Prospekte kann der Senat selbst vornehmen (vgl. nur Senat, Urteil vom 22. März\n2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873 Rn. 6; BGH, Urteile vom 8. Mai 2012\n- XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 22 und vom 18. September 2012 - XI ZR\n344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 31). In den Prospekten wird auf S. 24 beziehungsweise S. 25 unter der Überschrift \"Beteiligte\" im Einzelnen dargestellt, in welcher maßgeblichen Form der Gründungsgesellschafter H. an den mit den\nProjekten befassten Unternehmen beteiligt ist. Aus den Prospekten, zu deren\nInhalt - anders als es der Kläger reklamiert - auch die auf S. 29 ff beziehungsweise S. 30 ff abgedruckten Verträge (unter anderem der Geschäftsbesorgungsvertrag) gehören, lässt sich deutlich seine maßgebliche Stellung auch auf\nSeiten der Grundbuchtreuhänderin, der Geschäftsbesorgerin sowie der Mieterin\nder Klinik ersehen. Soweit das Berufungsgericht hieraus ein Eigeninteresse von\nH. ableitet, an Dienstleistungen jeglicher Art, die im Zusammenhang mit der\nDurchführung des Projekts anfallen, zu verdienen, war dieses ebenso wie die\nvom Berufungsgericht problematisierte Gefahr etwaiger Interessengegensätze\nfür jedermann erkennbar. Dies gilt auch, soweit in den Prospekten auf S. 24\nbeziehungsweise S. 25 ausdrücklich angesprochen wird, dass die I. beabsichtige, als Vertragspartner für verschiedene Dienstleistungsbereiche aufzutreten beziehungsweise Unternehmen und Personen der eigenen Unternehmensbereiche vorzuschlagen.\n\n14 Weiterer ausdrücklicher Hinweise darüber hinaus bedurfte es nicht. Denn\nbei der zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts (vgl.\nSenat, Urteile vom 28. Februar 2008 aaO, vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06,\nWM 2007, 1503 Rn. 9 und vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, juris Rn. 12; BGH,\n\nUrteile vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 904, vom 18. September 2012 aaO Rn. 30 und vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, WM 2013, 734\nRn. 14) musste sich auch ohne besondere Spezialkenntnisse jedem Anleger\naufdrängen, dass der Gründungsgesellschafter H. an den mit den Projekten\nbefassten Firmen beteiligt war und insoweit davon profitieren konnte.\n\n15 2. Dass im Übrigen die in den Prospekten im Investitions- und Finanzierungplan vorgesehene Position \"Avale Bauzeit\" sowohl zum Grunde als auch\nzur Höhe der von der Beklagten geschuldeten Plausibilitätsprüfung standhält\nund keinen Anlass zu weitergehenden Nachforschungen bot, hat der Senat bereits entschieden (vgl. Urteile vom 15 November 2012 - III ZR 55/12, VersR\n2013, 193 Rn. 8 ff und vom 20. Juni 2013 aaO Rn. 15 ff).\n\n16 3. Das Berufungsurteil ist daher, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, aufzuheben. In diesem Umfang ist die Sache mangels\nEntscheidungsreife an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Denn das Berufungsgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob die Prospekte dem Kläger\n- wie von der Beklagten behauptet und vom Kläger bestritten - so rechtzeitig vor\nder Zeichnung der Anlagen übergeben worden sind, dass die persönliche Aufklärungspflicht des Beraters entfallen ist (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom\n18. Januar 2007 - III ZR 44/06, WM 2007, 542 Rn. 17 und Urteil vom 20. Juni\n2013 - III ZR 293/12, juris Rn. 7). Die hierzu notwendigen Feststellungen sind\nnachzuholen, wobei der Senat darauf hinweist, dass der Anleger die Beweislast\ndafür trägt, dass ihm der Anlageprospekt nicht oder zu spät übergeben worden\n\nist (vgl. nur Senat, Urteil vom 11. Mai 2006 - III ZR 205/05, NJW-RR 2006, 1345\nRn. 6 ff).\n\nSchlick Herrmann Wöstmann\n\nSeiters Reiter\n\nVorinstanzen:\nLG Kempten, Entscheidung vom 13.02.2012 - 33 O 449/11 -\nOLG München in Augsburg, Entscheidung vom 24.01.2013 - 14 U 720/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-31/iii-zr-66-13","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-31/iii-zr-66-13","retrieved":"2026-10-24 07:57:59.602878+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-10-31/iii-zr-66-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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