{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2013-06-27","aktenzeichen":"III ZR 257/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZR 257/12\nvom\n\n27. Juni 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2013 durch den\nVizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und\nDr. Remmert\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Gegenvorstellung der Kläger wird der Senatsbeschluss\nvom 7. März 2013 dahingehend geändert, dass der Streitwert\nfür das Beschwerdeverfahren auf 680.000 € festgesetzt wird.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Senat hat mit Beschluss vom 7. März 2013 die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zurückgewiesen und den Streitwert auf 762.000 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die von den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger eingelegte Gegenvorstellung, mit der sie die Festsetzung des\nStreitwerts auf 680.000 € begehren. Sie machen geltend, die vom Landgericht\nals entgangener Gewinn zugesprochenen Zinsen vor Rechtshängigkeit stellten\neine Nebenforderung dar und seien daher nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.\n\nII.\n\n2 1. Die Gegenvorstellung ist zulässig. Sie ist dahingehend auszulegen, dass\nsie im Namen der Kläger eingelegt worden ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze,\n42. Aufl., § 68 GKG Rn. 5). Als solche ist sie mit dem Ziel der Herabsetzung\ndes Streitwerts zulässig (BGH, Beschluss vom 12. Februar 1986 - IVa ZR\n138/83, NJW-RR 1986, 737; Hartmann aaO).\n\n3 2. Die Gegenvorstellung ist auch begründet.\n\n4 a) Die Kläger haben mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde unter Aufhebung des Berufungsurteils die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils\nangestrebt, durch das die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von\n248.000 € an den Kläger zu 1 und von 432.000 € an den Kläger zu 2 verurteilt\nworden sind. Die gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff ZPO zu addierenden Hauptforderungen der Kläger belaufen sich somit auf insgesamt\n680.000 € (zur Wertaddition bei von einzelnen Streitgenossen selbständig verfolgten Ansprüchen vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 \"Streitgenossen\"). Zusätzlich hat das Landgericht die Beklagten zur Zahlung von jeweils\n4 % Zinsen bis zum 20. Dezember 2010 (Rechtshängigkeit) und weiteren Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit verurteilt.\nDer zuerst genannte Zinsbetrag beruht auf einem von den Klägern auf \"entgangenen Gewinn\" gestützten Anspruch (entgangene Anlagezinsen). Angesichts\nder betroffenen Zinszeiträume ergeben sich insofern Zinsbeträge für den Kläger\nzu 1 von rund 30.000 € und für den Kläger zu 2 von rund 52.000 €. Diese Beträge hat der Senat - wie auch in anderen Verfahren, die entgangene Anlagezinsen zum Gegenstand hatten - bei der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss vom 7. März 2013 berücksichtigt.\n\n5 b) Hieran hält der Senat nicht mehr fest. Bei der Streitwertfestsetzung zu\nberücksichtigen sind allein die Hauptforderungen in Höhe von vorliegend\n680.000 €. Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer\nbestimmten Summe (Zinsen) geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung im\nSinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht. Der Senat schließt sich\ninsofern der neueren Rechtsprechung des XI. Zivilsenats an (BGH, Beschlüsse\nvom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 14 und vom 15. Januar\n2013 - XI ZR 370/11, BeckRS 2013, 02155; siehe auch Senatsbeschluss vom\nheutigen Tage - III ZR 143/12). Wenn der Kläger statt der gesetzlichen Verzugs- oder Rechtshängigkeitszinsen oder zusätzlich zu diesen entgangene Anlagezinsen geltend macht, ändert das nichts daran, dass es sich auch in diesem\nFall um eine von der Hauptforderung abhängige Nebenforderung handelt. Das\ngilt entsprechend, wenn entgangene Zinsen - wie vorliegend - für den Zeitraum\nvor Eintritt des Verzugs oder der Rechtshängigkeit begehrt werden (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 aaO unter Hinweis auf RGZ 158, 350, 351). Die Forderung auf Ersatz der wegen einer hypothetischen Alternativanlage entgangenen Anlagezinsen setzt notwendig voraus, dass die Forderung auf Ersatz des\nverlorengegangenen Kapitals tatsächlich besteht. Nur wenn und soweit das tatsächlich getätigte Anlagegeschäft der Rückabwicklung unterliegt, ist ein ersatzfähiger Gewinn wegen einer dadurch entgangenen anderweitigen Anlagemöglichkeit denkbar (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. März 2012 - I-6 U 253/10,\njuris Rn. 6 mwN).\n\n6 Die mangelnde Berücksichtigung von als Zinsen geltend gemachtem\nentgangenem Gewinn entspricht im Übrigen dem Gedanken, dass die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte gemäß § 4 Abs. 1 ZPO nicht\n\ndurch die Schwierigkeit der Wertermittlung derartiger Nebenforderungen aufgehalten werden soll, und dem daraus folgenden Postulat einer praktischen, einfachen und klaren Wertermittlung (RG aaO mwN; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1960 - VII ZR 42/59, LM ZPO § 4 Nr. 14), das gleichermaßen für die Wertfestsetzung gemäß § 43 Abs. 1 GKG gilt.\n\nSchlick Herrmann Hucke\n\nTombrink Remmert\n\nVorinstanzen:\nLG Münster, Entscheidung vom 25.07.2011 - 15 O 317/10 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 28.06.2012 - I-34 U 133/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-27/iii-zr-257-12","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-27/iii-zr-257-12","retrieved":"2026-10-24 07:57:59.061073+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-06-27/iii-zr-257-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Zivilsenat","date":"2013-06-27","dockets":["III ZR 257/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 27.06.2013 – III ZR 257/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-27/iii-zr-257-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Gegenvorstellung der Kläger wird der Senatsbeschluss\nvom 7. März 2013 dahingehend geändert, dass der Streitwert\nfür das Beschwerdeverfahren auf 680.000 € festgesetzt wird.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GKG 2004/43","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"43","label":"§ 43 GKG 2004","mentions":2},{"id":"ZPO/4","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"4","label":"§ 4 ZPO","mentions":2},{"id":"GKG 2004/48","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"48","label":"§ 48 GKG 2004","mentions":1},{"id":"GKG 2004/68","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"68","label":"§ 68 GKG 2004","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:57:59.061073+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}