{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2013-06-27_III_ZB_84_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2013-06-27","aktenzeichen":"III ZB 84/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZB 84/12\nvom\n\n27. Juni 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2013 durch den\nVizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und\nDr. Remmert\n\nbeschlossen:\n\nDie Gegenvorstellung und die Gehörsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 27. März 2013\nwerden zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den\nBeschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig\nvom 8. November 2012 wird auf seine Kosten verworfen.\n\nBeschwerdewert: 3.000 €\n\nGründe:\n\n1 1. Die Gegenvorstellung und die Gehörsrüge des Beschwerdeführers sind\nnicht begründet.\n\n2 a) Der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2013 ließ sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht entnehmen, dass die Rechtsbeschwerdebegründung vor Fristablauf am 13. Februar 2013 fertiggestellt war. Dem Vorbringen, die Frist sei\nversäumt worden, weil die Büroangestellte des Prozessbevollmächtigten des\n\nBeschwerdeführers bei der fehlerhaften Fristenkontrolle die ablaufende Frist\nübersehen habe, lässt sich hinsichtlich des Datums der Fertigstellung der\nRechtsbeschwerdebegründung nichts entnehmen. Gleiches gilt für den Zusatz\n\"die gestern versehentlich nicht eingereichte\" (Rechtsbeschwerdebegründung).\nAus ihm ergibt sich lediglich, dass die Rechtsbeschwerdebegründung am\n13. Februar 2013 nicht eingereicht wurde, nicht hingegen, wann sie gefertigt\nwurde. Der Vortrag zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags enthielt\nvielmehr keine Angaben dazu, ob eine Vorfrist notiert worden war, wann die\nSache dem Prozessbevollmächtigten vorgelegt wurde, wann sie von ihm bearbeitet wurde und welche Maßnahmen im Anschluss an eine solche, gegebenenfalls vor Fristablauf erfolgte Bearbeitung veranlasst wurden, um die fertiggestellte Rechtsbeschwerdebegründung fristgerecht bei Gericht einzureichen.\nAuch aus der Datierung der Rechtsbeschwerdebegründung auf den 6. Februar\n2013 ergibt sich ohne weiteren Vortrag nicht, dass die Rechtsbeschwerdebegründung an diesem Tag tatsächlich von dem Prozessbevollmächtigten des\nBeschwerdeführers unterzeichnet und was im Anschluss daran von ihm weiter\nveranlasst wurde.\n\n3 Damit konnten sowohl die mangelnde Notierung einer Vorfrist, ein Bearbeitungsfehler des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers nach gegebenenfalls erfolgter Vorfristvorlage oder andere organisatorische Mängel in\nseiner Kanzlei nach gegebenenfalls erfolgter rechtzeitiger Bearbeitung der Sache durch ihn - neben der fehlerhaften Fristenkontrolle - mitursächlich für die\nverspätete Einreichung der Rechtsbeschwerdebegründung bei Gericht sein.\nDabei ist zu berücksichtigen, dass ein Rechtsanwalt eine ihm aufgrund einer\nVorfrist vorgelegte und damit in seinen persönlichen Verantwortungsbereich\n(zurück-)gelangte Fristsache rechtzeitig zu bearbeiten und für die Weiterleitung\nder bearbeiteten Sache in der Weise Sorge zu tragen hat, dass der entspre-\n\nchende Schriftsatz fristgerecht bei Gericht eingeht. Dieser Pflicht wird er nicht\ndurch eine weitere, auf den Tag des Fristablaufs notierte Frist enthoben. Hätte\nmithin der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers nach gegebenenfalls erfolgter Vorfristvorlage die Rechtsbeschwerdebegründung rechtzeitig fertiggestellt und seinen Büroangestellten mit der Weisung übergeben, sie bei Gericht einzureichen und hätten die Büroangestellten diese Weisung befolgt, so\nhätte die spätere fehlerhafte Fristenkontrolle nicht mehr zur verspäteten Einreichung der Rechtsbeschwerdebegründung bei Gericht geführt, wenn nicht die\nFrist wegen der vorherigen Einreichung bei Gericht ohnehin schon gestrichen\nworden wäre.\n\n4 b) Nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO müssen alle Tatsachen, die für\ndie Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein\nkönnen, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden. Die Umstände, aus denen sich ergibt, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist, müssen durch eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe innerhalb der Frist des § 234 ZPO dargelegt werden (BGH, Beschlüsse vom\n3. Juli 2008 - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501 Rn. 15 und vom 12. Mai 1998\n- VI ZB 10/98, NJW 1998, 2678, 2679; jeweils mwN). Kommen mehrere Pflichtverletzungen in Betracht, deren Zusammenwirken zu der Versäumung der Frist\nin dem Sinn geführt haben können, dass bei Beobachtung bereits einer der\nPflichten die Frist gewahrt worden wäre, so ist zu beiden Pflichten in tatsächlicher Hinsicht vorzutragen. Dementsprechend war seitens des Beschwerdeführers innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist dazu vorzutragen, ob im Büro seines Prozessbevollmächtigten eine Vorfrist notiert worden war, wann die Sache\ndem Prozessbevollmächtigten vorgelegt wurde, wann sie von ihm bearbeitet\nwurde und welche Maßnahmen im Anschluss an eine solche, gegebenenfalls\n\nvor Fristablauf erfolgte Bearbeitung veranlasst wurden, um die fertiggestellte\nRechtsbeschwerdebegründung fristgerecht bei Gericht einzureichen. Dabei hätte sich der Prozessbevollmächtigte, wenn er den Vorgang nach Bearbeitung\nnicht in den \"Geschäftsgang\" gegeben, sondern - aus welchen Gründen auch\nimmer - an seinem Schreibtisch zurückgehalten haben sollte, nicht darauf verlassen dürfen, gegebenenfalls von seinem Büropersonal auf den drohenden\nFristablauf aufmerksam gemacht zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 1997 - VI ZB 24/96, NJW 1997, 1311).\n\n5 c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wäre der vorgenannte Vortrag nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist nicht mehr zulässig gewesen. Dementsprechend war der Beschwerdeführer nicht gemäß § 139 ZPO\nauf die Notwendigkeit weiteren Vortrags hinzuweisen. Zwar dürfen erkennbar\nunklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139\nZPO geboten ist, noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden\n(BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 17\nund vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99, NJW 2000, 365; jeweils mwN). Um\neinen solchen Fall handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Vielmehr war zu einer geschlossenen, aus sich heraus verständlichen Schilderung der tatsächlichen Abläufe auch zu der Bearbeitung der Sache vor der Fristenkontrolle am\n13./14. Februar 2013 vorzutragen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag eine auf den 6. Februar 2013 datierte,\nvom Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers unterzeichnete Rechtsbeschwerdebegründung vorgelegt wurde, so dass sich die Frage, ob die Sache\nbereits vor Fristablauf vorgelegt und ob sie im Anschluss daran pflichtgemäß\nweiterbearbeitet wurde, geradezu aufdrängte.\n\n6 Die sich auf die fehlerhafte Fristenkontrolle beschränkenden Angaben in\ndem Wiedereinsetzungsantrag vom 14. Februar 2013 waren vor diesem Hintergrund nicht lediglich unklar oder ergänzungsbedürftig. Vielmehr fehlte der nach\nden vorstehenden Ausführungen erforderliche Vortrag zur Bearbeitung der\nFristsache vor Fristablauf vollständig. Nach Ablauf der Antragsfrist nachgeschobene Tatsachen, die nicht der Erläuterung oder Ergänzung fristgerecht geltend gemachter Wiedereinsetzungsvoraussetzungen dienen, müssen indessen\nunberücksichtigt bleiben (BGH, Beschluss vom 12. Mai 1998 aaO mwN).\n\n7 d) Unabhängig hiervon ist der Vortrag des Beschwerdeführers nach wie\nvor nicht hinreichend, um eine Wiedereinsetzung zu begründen. Denn er hat\nauch in seinem Schriftsatz vom 25. April 2013 nicht - wie erforderlich (siehe\noben zu b) - vorgetragen, welche Maßnahmen im Anschluss an die von ihm\nnunmehr dargelegte, vor Fristablauf erfolgte Bearbeitung veranlasst wurden,\num die fertiggestellte Rechtsbeschwerdebegründung fristgerecht bei Gericht\neinzureichen.\n\n8 2. Da die Rechtsbeschwerde nicht innerhalb der Frist des § 575 Abs. 2\nSatz 1 ZPO begründet worden ist, war sie gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als\nunzulässig zu verwerfen.\n\nSchlick Wöstmann Seiters\n\nTombrink Remmert\n\nVorinstanzen:\nAG Salzgitter, Entscheidung vom - 23 C 118/10 -\nLG Braunschweig, Entscheidung vom 08.11.2012 - 8 T 526/12 (241) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-27/iii-zb-84-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-27/iii-zb-84-12","retrieved":"2026-10-24 07:57:59.008514+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-06-27/iii-zb-84-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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