{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2013-03-27_III_ZB_84_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2013-03-27","aktenzeichen":"III ZB 84/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZB 84/12\nvom\n\n27. März 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2013 durch den\nVizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und\nDr. Remmert\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung\nder Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts\nBraunschweig vom 8. November 2012 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Beschwerdeführer besuchte am 31. August 2010 eine mündliche\nVerhandlung vor dem Amtsgericht S. in bunten Kleidern. Er wurde von\ndem Vorsitzenden auf § 175 GVG hingewiesen, wonach solchen Personen der\nZutritt zu öffentlichen Verhandlungen versagt werden kann, die in einer der\nWürde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen. Der Beschwerdeführer verließ auf Bitten des Gerichts den Sitzungssaal.\n\n2 Die mit dem Ziel der Feststellung der Unzulässigkeit der Maßnahme\ndes Amtsgerichts vom Beschwerdeführer eingelegte sofortige Beschwerde ist\nvom Landgericht B. - unter gleichzeitiger Zulassung der Rechtsbeschwerde - mit Beschluss vom 8. November 2012 zurückgewiesen worden. Der\n\nBeschluss des Landgerichts ist dem Beschwerdeführer am 13. November 2012\nzugestellt worden. Er hat gegen den Beschluss mit beim Bundesgerichtshof am\ngleichen Tag eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom 21. November 2012\nRechtsbeschwerde eingelegt. Die auf den 6. Februar 2013 datierte Rechtsbeschwerdebegründung des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers ist\nam 14. Februar 2013 beim Bundesgerichtshof eingegangen.\n\n3 Mit am gleichen Tag beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz\nvom 14. Februar 2013 hat der Beschwerdeführer den Antrag gestellt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren. Zur Begründung trägt er unter\nVorlage eines Auszuges aus dem Fristenkalender und einer eidesstattlichen\nVersicherung einer Büroangestellten seines Prozessbevollmächtigten vor, die\nBüroangestellte habe am 13. Februar 2013, dem Tag des Ablaufs der Frist zur\nBegründung der Rechtsbeschwerde, im Fristenkalender versehentlich die am\n12. Februar 2013 ablaufenden Fristen kontrolliert. Daraus habe sich der Fristablauf in der vorliegenden Sache nicht ergeben. Der Irrtum sei erst am\n14. Februar 2013 bemerkt worden.\n\nII.\n\n4 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 2\nZPO) ist gemäß §§ 233, 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässig. Er ist jedoch unbegründet.\n\n5 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert war, die\nFrist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten. Das Verschulden\nseines Prozessbevollmächtigten ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen (§ 85\nAbs. 2 ZPO). Die die Wiedereinsetzung begehrende Partei hat die Angabe der\ndie Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom\n8. Dezember 2010 - XII ZB 334/10, NJW-RR 2011, 568 Rn. 7). Sie hat dabei\nein für die Fristversäumung ursächliches eigenes Verschulden oder das ihr\nnach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Verschulden auszuräumen. Verbleibt die\nMöglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB\n177/10, NJW-RR 2011, 385 Rn. 12 f mwN).\n\n6 2. Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft\ngemacht, dass die Versäumnis der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde nicht auf einem Fehler seines Prozessbevollmächtigten bei der Bearbeitung\nder Sache oder auf einem Organisationsmangel in dessen Kanzlei zurückzuführen ist.\n\n7 a) Grundsätzlich ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, durch entsprechende\nOrganisation seines Büros und die notwendigen Einzelanweisungen das Möglichste zu tun, um Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen auszuschließen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 12/88, BGHR\nZPO § 233 Fristenkontrolle 8 und vom 19. November 1997 - VIII ZB 33/97,\nBGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 59). Hierzu gehört nach feststehender Rechtsprechung die allgemeine Anordnung, dass jedenfalls bei solchen Prozess-\n\nhandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs auch noch eine Vorfrist\nzu notieren ist (Senat, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZB 81/07, BeckRS\n2008, 06348 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 1994 - I ZB 5/94, NJW 1994,\n2831; vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551, 2552 und vom\n25. September 2003 - V ZB 17/03, FamRZ 2004, 100; MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 233 Rn. 64). Sie soll bewirken, dass dem Rechtsanwalt durch\nrechtzeitige Vorlage der Akten auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und\nZwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit\nverbleibt (BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1994 aaO und vom 25. September 2003\naaO; MünchKommZPO/Gehrlein aaO). Es ist sicherzustellen, dass die Sache\nbei Ablauf einer Vorfrist stets einem Anwalt vorgelegt wird (MünchKommZPO/\nGehrlein aaO mwN).\n\n8 b) Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Bearbeitungsfehler des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers, die mangelnde Notierung einer Vorfrist oder andere organisatorische Mängel in der\nKanzlei des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers für die Fristversäumung jedenfalls mitursächlich geworden sind.\n\n9 aa) Der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs lässt sich nicht entnehmen, dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten in der vorliegenden\nSache eine Vorfrist notiert und die Sache bei Ablauf der Vorfrist dem Anwalt\nvorgelegt worden ist. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass\ndies geschehen ist. Wäre eine Vorfrist notiert und bei ihrem Ablauf die Sache\ndem Anwalt vorgelegt worden, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass das\nVersehen der Büroangestellten am 13. Februar 2013 folgenlos geblieben wäre,\n\nweil die Akte bereits zuvor dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers vorlag und dieser daraufhin - angesichts der darin notierten Frist (zur Fristennotierung in den Handakten vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29.. Aufl., § 233 Rn. 23\n\"Fristenbehandlung\" mwN) und unabhängig von der täglichen Kontrolle des\nFristenkalenders durch seine Büroangestellte - die Beschwerdebegründung\nrechtzeitig diktiert beziehungsweise erstellt, unterschrieben und an die zuständige Bürokraft zwecks Einreichung der Beschwerdebegründung bei Gericht weitergeleitet hätte.\n\n10 bb) Der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten\nund den vorgelegten Kopien lässt sich entnehmen, dass auch im Büro des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers allgemein Vorfristen notiert werden. Dafür, dass dies auch vorliegend so gehandhabt wurde - was allerdings\nnicht vorgetragen worden ist -, könnte sprechen, dass die Beschwerdebegründung bereits auf den 6. Februar 2013, das heißt eine Woche vor Ablauf der Begründungsfrist, datiert ist.\n\n11 Sollte der Schriftsatz bereits am 6. Februar 2013 gefertigt und dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers zur Unterschrift vorgelegt worden\nsein, so wäre jedenfalls ein dem Beschwerdeführer zuzurechnendes anwaltliches Verschulden nicht ausgeräumt. Dieses läge gegebenenfalls darin begründet, dass der - rechtzeitig abgefasste - Schriftsatz aufgrund eines Fehlers des\nProzessbevollmächtigten des Beschwerdeführers oder von Organisationsmängeln in dessen Kanzlei „liegen geblieben“ ist mit der Folge, dass er bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 13. Februar 2013 bei Gericht nicht eingereicht\nworden ist. Insoweit hat der Beschwerdeführer weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, was nach rechtzeitiger Fertigung der Beschwerdebegründung am\n\n6. Februar 2013 veranlasst worden ist, um ihre fristwahrende Einreichung bei\nGericht sicherzustellen.\n\n12 Nach alledem ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer\nohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten.\n\nSchlick Wöstmann Seiters\n\nTombrink Remmert\n\nVorinstanzen:\nAG Salzgitter, Entscheidung vom - 23 C 118/10 -\nLG Braunschweig, Entscheidung vom 08.11.2012 - 8 T 526/12 (241) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-27/iii-zb-84-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-27/iii-zb-84-12","retrieved":"2026-10-24 07:57:58.589269+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-03-27/iii-zb-84-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Zivilsenat","date":"2013-03-27","dockets":["III ZB 84/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2013-03-27_III_ZB_84_12_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 27.03.2013 – III ZB 84/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-27/iii-zb-84-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung\nder Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts\nBraunschweig vom 8. November 2012 wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/85","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"85","label":"§ 85 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/233","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"233","label":"§ 233 ZPO","mentions":2},{"id":"GVG/175","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"175","label":"§ 175 GVG","mentions":1},{"id":"ZPO/234","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"234","label":"§ 234 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/236","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"236","label":"§ 236 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/575","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"575","label":"§ 575 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:57:58.589269+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}