{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2013-02-21_III_ZR_94_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2013-02-21","aktenzeichen":"III ZR 94/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nIII ZR 94/12\nVerkündet am:\n21. Februar 2013\nBott\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 21. Februar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter\nDr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Februar 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers\ngegen die Abweisung seiner Klage in Höhe von 21.500 € nebst\nZinsen in dem Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig\nvom 5. August 2011 zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird\ndie Revision zurückgewiesen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\n1 Der Beklagte ist Geschäftsführer des Wirtschaftsprüfungsunternehmens\nC. GmbH. Von ihm verlangt der Kläger Schadensersatz wegen zweier seinem Vortrag zufolge unrichtiger Testate, die die C. GmbH der Wohnungsbaugesellschaft L. AG (künftig: WBG L) erteilte. Der Kläger erwarb\nam 19. August 2004 Inhaberschuldverschreibungen dieser Gesellschaft über\n\ninsgesamt 4.000 €. Am 14. Oktober 2004 tauschte er zuvor erworbene Inhaberschuldverschreibungen der WBG L im Nennwert von 7.500 € um. In den Emissionsprospekten über die neu bezogenen Schuldverschreibungen war ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk der C. GmbH vom 25. Juni 2003\nüber den Jahresabschluss 2002 und den Lagebericht abgedruckt, den der Beklagte unterzeichnet hatte. Am 9. August 2005 erwarb der Kläger zusätzliche\nInhaberschuldverschreibungen im Nennwert von insgesamt 10.000 € aus einer\nspäter herausgegebenen weiteren Serie. Im Emissionsprospekt für diese Tranche war ein wiederum uneingeschränkt erteiltes, von dem Beklagten unterzeichnetes Prüftestat der C. GmbH vom 29. Juni 2004 für das Geschäftsjahr 2003 und den Lagebericht wiedergegeben. Am 1. September 2006 wurde\nüber das Vermögen der WBG L das Insolvenzverfahren eröffnet.\n\n2 Der Kläger macht geltend, die Prüftestate hätten nicht erteilt werden dürfen. Insbesondere sei keine risikoorientierte Prüfungsstrategie angewandt worden, obgleich dem Beklagten die erhebliche Risikolage der Gesellschaft bekannt gewesen sei. Auch im Übrigen sei die Prüfung unzureichend gewesen.\nAnsonsten wären die desolate Finanzlage der WBG L und das Schneeballsystem, nach dem sie gearbeitet habe, aufgedeckt worden. Der Beklagte habe insoweit mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt. Hätte er die Jahresabschlüsse der WBG L und die Lageberichte nicht uneingeschränkt bestätigt, hätte er,\nder Kläger, die wertlosen Inhaberschuldverschreibungen nicht erworben.\n\n3 Weiterhin hat er behauptet, er habe die am 19. August 2004 erworbenen\nInhaberschuldverschreibungen am 1. April 2005 in solche einer anderen Tranche umgetauscht.\n\n4 Seine auf Ersatz von insgesamt 21.500 € nebst Zinsen und Kosten der\nvorgerichtlichen Rechtsverfolgung gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht durch\neinen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit seiner vom\nSenat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\n5 Die zulässige Revision ist überwiegend begründet. Sie führt insoweit zur\nAufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.\n\nI.\n\n6 Das Berufungsgericht hat in seinem der angefochtenen Entscheidung\nvorangegangenen Hinweisbeschluss ausgeführt, der Beklagte oder die von ihm\nvertretene C. GmbH hafteten nicht unter dem Gesichtspunkt eines Vertrags\nmit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Prospekthaftungsansprüche könne der\nKläger ebenfalls nicht geltend machen. Allein durch ihre in den Prospekten veröffentlichten Bestätigungsvermerke vom 25. Juni 2003 und vom 29. Juni 2004\nsei die C. GmbH nicht dergestalt als Kontrollorgan in das Kapitalanlagesystem als solches eingebunden gewesen, dass es gerechtfertigt wäre, den Beklagten einer prospektmäßigen Vertrauenshaftung hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens in der Folgezeit zu unterwerfen. Soweit\n\neine - auf ihm zurechenbare Prospektaussagen beschränkte - Haftung des\nWirtschaftsprüfers als Garant in Betracht komme, könne dahinstehen, ob ein in\neinen Prospekt aufgenommenes Testat eine solche Einstandspflicht auslösen\nkönne. Eine solche Garantenhaftung scheide vorliegend jedenfalls mangels der\nerforderlichen Kausalität aus. Zudem habe der Beklagte keine eigene Prospekterklärung, sondern nur ein Prüftestat im Namen der C. GmbH abgegeben.\n\n7 Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgehe, dass der Beklagte die uneingeschränkten Bestätigungsvermerke in vorsätzlich sittenwidriger Weise erstellt habe und die jeweiligen Prospekte dem Kläger zum Zeitpunkt\nseiner Anlageentscheidungen vorgelegen hätten, komme ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB mangels haftungsbegründender Kausalität nicht in\nBetracht. Zwar spreche nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Lebenserfahrung im Ausgangspunkt für die (Mit-)Ursächlichkeit eines unrichtigen Testats\nfür den Investitionsentschluss eines Anlegers. Es könne vorliegend aber nicht\nunberücksichtigt bleiben, dass zum Zeitpunkt der Anlageentscheidungen in den\nJahren 2004 und 2005 schon mehr als anderthalb Jahre seit den Stichtagen\ndes jeweiligen Testats vergangen gewesen seien. Die stichtagsbezogenen Bestätigungsvermerke des Beklagten hätten in erster Linie eine Bewertung der\nAngaben für das jeweils abgelaufene Jahr und allenfalls noch eine Bewertung\nder Prognosen des Lageberichts für das folgende Geschäftsjahr enthalten. Bereits § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG und § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG könne die\nVorstellung des Gesetzgebers entnommen werden, dass Wertpapierinformationen, die mehr als ein Jahr zurücklägen, keine ausreichend verlässliche Grund-\n\nlage für Anlageentscheidungen mehr bilden könnten. Danach sei davon auszugehen, dass ein Testat im Regelfall nur solange auf die Entscheidung potentieller Anleger ausstrahle, bis mit der Erstellung eines neuen Bestätigungsvermerks zu rechnen sei.\n\n8 Den Vortrag des Klägers zu dem späteren Umtausch der am 19. August\n2004 erworbenen Inhaberschuldverschreibungen habe das Landgericht zu\nRecht gemäß § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.\n\n9 Der auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Anspruch\nbestehe auch deshalb nicht, weil diese Kosten bereits von der Rechtsschutzversicherung des Klägers beglichen worden seien, so dass die etwaige Ersatzforderung gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf den Versicherer übergegangen sei.\nDass dieser den Anspruch an den Kläger abgetreten oder ihn zur Geltendmachung der Forderung ermächtigt habe, sei nicht vorgetragen worden.\n\nII.\n\n10 Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.\n\n11 1. Nicht zu bemängeln sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, soweit es Ansprüche des Klägers auf der Grundlage eines Vertrags mit\nSchutzwirkung zu Gunsten Dritter und einer Prospekthaftung verneint hat. Zu\nUnrecht macht die Revision geltend, der Beklagte könne aus Prospekthaftung\nim engeren Sinne in Anspruch genommen werden. Eine solche Haftung käme\n\nvorliegend nur unter dem Aspekt einer \"Garantenstellung\" als berufsmäßiger\nSachkenner (Wirtschaftsprüfer) in Betracht, der durch seine Mitwirkung an der\nProspektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten ist. Garant in diesem Sinne ist vorliegend jedoch (nur) die C. GmbH selbst (vgl. Senatsurteil\nvom heutigen Tage in der Sache III ZR 139/12) und nicht (auch) der Beklagte\nals deren Geschäftsführer. Der Beklagte könnte nur unter den Voraussetzungen einer Prospekthaftung im weiteren Sinne (§ 311 Abs. 3 BGB) persönlich in\nAnspruch genommen werden. Hierzu ist jedoch nichts vorgetragen.\n\n12 2. Hingegen lässt sich mit den weiteren Erwägungen der Vorinstanz die\nKlageabweisung hinsichtlich der Hauptforderung nicht begründen. Nach dem\nderzeitigen Sach- und Streitstand und den hierzu getroffenen Feststellungen\ndes Berufungsgerichts ist ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den\nBeklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1, § 264a Abs. 1, § 27\nAbs. 1 StGB und gemäß § 826 BGB nicht auszuschließen.\n\n13 a) Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass der Beklagte die uneingeschränkten Bestätigungsvermerke nicht hätte erteilen dürfen und er hierbei in\nvorsätzlicher, sittenwidriger Weise handelte. Dementsprechend ist dies auch in\nder Revisionsinstanz der Entscheidung zugrunde zu legen.\n\n14 b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Ursächlichkeit der\nPflichtverletzung des Beklagten für die Entscheidungen des Klägers, die Inhaberschuldverschreibungen zu erwerben, nicht auszuschließen. Mit Recht hat\ndie Vorinstanz hervorgehoben, die Lebenserfahrung spreche dafür, dass ein\nProspektfehler ursächlich für den Entschluss zum Erwerb der Anlage sei (so die\n\nst. Rspr., z.B. Senatsbeschluss vom 9. April 2009 - III ZR 89/08, juris Rn. 8; Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05, NJW-RR 2007, 1329 Rn. 21; BGH,\nUrteile vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, WM 2012, 1184 Rn. 30; vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 23; vom 2. Juni 2008 - II ZR\n210/06, BGHZ 177, 25 Rn. 19 und vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP\n2008, 412 Rn. 16 jew. mwN). Diese auf Tatsachenerfahrung beruhende Vermutung gilt für die quasi-vertragliche Prospekthaftung und für Schadensersatzansprüche wegen falscher Prospektangaben auf deliktischer Grundlage gleichermaßen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, NJW 1994,\n512, 514). Nicht beizutreten vermag der Senat jedoch der Ansicht des Berufungsgerichts, die Bestätigungsvermerke zu den Stichtagen 31. Dezember 2002\nund 31. Dezember 2003 könnten keine Vertrauensgrundlage für die in den\nzweiten Jahreshälften 2004 und 2005 getroffenen Entscheidungen über den\nErwerb der Inhaberschuldverschreibungen sein, da zwischenzeitlich mit jeweils\nneuen Jahresabschlusstestaten zu rechnen gewesen sei.\n\n15 aa) Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2005 (III ZR\n424/04, NJW-RR 2006, 611 Rn. 26) zwar im Hinblick auf eine etwaige \"Aktualisierungspflicht\" ausgeführt, der Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers\nsei in seiner Reichweite begrenzt, weil er auf einen bestimmten Stichtag bezogen sei. Vertrauensbegründende Aussagen über die wirtschaftliche Entwicklung\ndes Unternehmens in der Zukunft könne das Testat des Wirtschaftsprüfers - für\nden durchschnittlichen Anlageinteressenten erkennbar - nicht enthalten. Jedoch\nhat der Senat in dieser Entscheidung auch hervorgehoben, es lasse sich nicht\nsagen, dass die in dem Prospekt wiedergegebenen Aussagen des dort beklagten Wirtschaftsprüfungsunternehmens wegen des Bezugs auf einen bereits abgelaufenen Stichtag für die Anleger zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anlage bedeutungslos gewesen seien (aaO Rn. 22).\n\n16 Hiernach ist in der vorliegenden Fallgestaltung nicht davon auszugehen,\ndass die Bestätigungsvermerke vom 25. Juni 2003 und 29. Juni 2004 zu den\nStichtagen der Jahresabschlüsse für 2002 und 2003 keine Bedeutung mehr für\ndie 2004 und 2005 gefassten Erwerbsentschlüsse des Klägers gehabt haben\nkonnten. Dieser sah sich nicht in seinen Erwartungen getäuscht, wie sich einzelne Faktoren nach den jeweiligen Stichtagen entwickelten und die Wirtschaftslage der WBG L beeinflussten. Nur insoweit konnten die Testate wegen\nihrer auf den Prüfungszeitraum begrenzten Aussagekraft kein Vertrauen verschaffen. Vielmehr geht es um - nach dem Vortrag des Klägers fehlerhafte -\nFeststellungen des Beklagten zu Tatsachen, die vor den Prüfungsstichtagen\nlagen und die Gegenstand der Prüfungen sowie der Bestätigungsvermerke waren. Die tatsächliche Vermutung, dass es dem Anleger für seine Entscheidung\nauf die Richtigkeit aller wesentlichen Prospektangaben ankommt, erfasst solche\nFeststellungen in einem veröffentlichten Wirtschaftsprüfertestat grundsätzlich\nauch dann, wenn es sich auf einen abgelaufenen Stichtag bezieht. Ein solcher\nBestätigungsvermerk begründet zumindest das Vertrauen, dass die Anlage in\ndem bestätigten Umfang zu dem maßgeblichen Zeitpunkt keine Mängel aufwies, die zur Verweigerung oder Einschränkung des Testats hätten führen\nmüssen. Auch wenn bis zur Anlageentscheidung mit der zwischenzeitlichen\nErstellung eines neuen Testats zu rechnen gewesen sein mag, wirkt dieses\nVertrauen insoweit fort, als der Anleger nur mit einer seither eingetretenen Veränderung der Verhältnisse rechnen muss, nicht aber damit, dass zu dem für\nden im Prospekt wiedergegebenen Bestätigungsvermerk maßgeblichen Prüfungszeitpunkt strukturelle Mängel der Anlage bestanden, die sich noch auswirken. Erst wenn, was hier aber nicht der Fall ist, zwischen dem Prüfungsstichtag\n\nund dem Anlageentschluss eine so lange Zeit verstrichen ist, dass mit wesentlichen, auch die Grundlagen des Unternehmens erfassenden Änderungen der\nVerhältnisse gerechnet werden muss, kann die durch Lebenserfahrung begründete Vermutung der Ursächlichkeit des unrichtigen Bestätigungsvermerks für\ndie Anlageentscheidung nicht mehr eingreifen.\n\n17 bb) Aus den aufgrund des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I\nS. 2481) mit Wirkung zum 1. Juni 2012 außer Kraft getretenen § 44 BörsG und\n§ 13 des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes (VerkProspG) folgt nichts anderes. Zwar begrenzte § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG, den auch § 13 Abs. 1 Nr. 1\nVerkProspG unter Maßgaben in Bezug nahm, die Haftung der Prospektverantwortlichen auf Erwerbsgeschäfte, die nach Veröffentlichung des Prospekts und\ninnerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurden (siehe jetzt § 21 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierprospektgesetzes - WpPG und § 21 Abs. 1 Satz 1 des Vermögensanlagengesetzes -\nVermAnlG). Diese Befristung gilt jedoch jedenfalls für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlungen nicht (§ 47 Abs. 2 BörsG; siehe jetzt § 21 Abs. 5 Satz 2 VermAnlG und § 25 Abs. 2 WpPG; diese Sichtweise\nliegt auch dem Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar\n2013 - VI ZR 386/11, zur Veröffentlichung vorgesehen, zugrunde). Diesen Vorschriften, die allein auf eine Rückabwicklung des Erwerbsgeschäfts gerichtet\nsind (siehe dazu BGH, Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, WM\n2012, 2147 Rn. 1, 18; Regierungsbegründung des Entwurfs eines Gesetzes zur\nweiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland, BT-Drucks. 13/8933\nS. 78), lässt sich nichts dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber - entgegen\n\nden tatsächlichen Verhältnissen (siehe oben aa) - generell und damit auch für\nauf Vorsatz beruhende deliktische Schadensersatzansprüche von einem auf\nkurze Dauer begrenzten Vertrauen in die Richtigkeit von Emissionsprospekten\nausgegangen ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach § 47 Abs. 2 BörsG\n(siehe jetzt § 21 Abs. 5 Satz 2 VermAnlG und § 25 Abs. 2 WpPG) \"weitergehende\" Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf\nGrund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden konnten, unberührt blieben (vgl. im Übrigen auch Regierungsbegründung\ndes Entwurfs eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittlerund Vermögensanlagenrechts, BT-Drucks. 17/6051 S. 36).\n\n18 c) Ob das Berufungsgericht zu Recht die Auffassung des Landgerichts\ngebilligt hat, die Behauptung des Klägers, er habe die am 19. August 2004 erworbenen Inhaberschuldverschreibungen zum 1. April 2005 in andere Schuldverschreibungen umgetauscht, sei gemäß § 296 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen,\nkann auf sich beruhen. Hierauf kommt es nicht an, weil nach dem derzeitigen\nSach- und Streitstand dem Kläger der geltend gemachte Schaden bereits durch\nden Erwerb der Inhaberschuldverschreibungen im Jahr 2004 infolge des unrichtigen Bestätigungsvermerks vom 25. Juni 2003 entstanden ist.\n\n19 3. Nicht zu beanstanden ist die teilweise Klageabweisung wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Revision erhebt insoweit gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts auch keine Rügen.\n\n20 4. Da im Übrigen zur abschließenden Prüfung der geltend gemachten Ansprüche weitere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und daher unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).\n\nSchlick Herrmann Hucke\n\nTombrink Remmert\n\nVorinstanzen:\nLG Leipzig, Entscheidung vom 05.08.2011 - 4 O 1388/11 -\nOLG Dresden, Entscheidung vom 29.02.2012 - 8 U 1286/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-21/iii-zr-94-12","cited_norms":[{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"VermAnlG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":2},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"WpPG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-21/iii-zr-94-12","retrieved":"2026-10-24 07:57:58.319157+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-02-21/iii-zr-94-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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