{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2012-06-21","aktenzeichen":"III ZR 290/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nIII ZR 290/11\nVerkündet am:\n21. Juni 2012\nKiefer\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 21. Juni 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter\nDr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer\ndes Landgerichts Traunstein vom 7. Dezember 2011 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\n1 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines Betrags von\n5.000 € in Anspruch, den sie Ende Oktober/Anfang November 2005 im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem \"Schenkkreis\" entrichtet hat.\n\n2 Im Oktober/November 2005 nahm die Klägerin an der Veranstaltung eines Schenkkreises (Chart \"M. -L. \") teil. Dieser war nach Art einer\nPyramide organisiert. Die an der Spitze stehenden Mitglieder des \"Empfängerkreises\" erhielten von dem ihnen nachgeordneten \"Geberkreis\" bestimmte\nGeldbeträge. Darauf schieden die Beschenkten aus dem Schenkkreis aus und\n\nan ihrer Stelle rückten Mitglieder des Geberkreises in den Empfängerkreis\nnach. Neu hinzutretende Mitglieder wurden Teil des Geberkreises und leisteten\nSchenkungen an die jeweiligen Mitglieder des Empfängerkreises in der Hoffnung, selbst einmal Angehörige des Empfängerkreises zu werden und auf diese\nWeise den eingesetzten Betrag mehrfach - durch Schenkungen neu hinzustoßender Mitglieder des Geberkreises - zurückzuerlangen. In diesem Zusammenhang übergab die Klägerin der Beklagten einen Barbetrag von 5.000 €.\n\n3 Die Klägerin hat geltend gemacht, ihre Geldleistung sei wegen Sittenwidrigkeit des Schenkkreises und der damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte ohne Rechtsgrund erfolgt und von der Beklagten zurückzuerstatten, da\ndiese selbst Beschenkte, jedenfalls aber Beauftragte, gewesen sei. Sie, die\nKlägerin, habe nicht gewusst, dass und an welche Personen der Betrag weitergeleitet worden sei.\n\n4 Die Beklagte hat entgegnet, sie sei weder Initiatorin noch Organisatorin\nnoch Mitglied des Schenkkreises gewesen. Sie habe selbst keine Leistung von\nder Klägerin erhalten, sondern nur als Botin fungiert und den Geldbetrag abredegemäß an die zum damaligen Zeitpunkt an der Pyramidenspitze (\"Pole-Position\") stehenden Mitglieder des Empfängerkreises übermittelt. Diese Personen seien der Klägerin aufgrund der ausliegenden \"Chartliste\" bekannt gewesen. Des Weiteren hat sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen.\n\n5 Das Amtsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme im Wesentlichen\n- bis auf einen Teil der Zinsforderung und die verlangten vorgerichtlichen Anwaltskosten - stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht mit\nder Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung der Beklagten nur Zug um\n\nZug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die Schenkungsempfänger erfolgt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte\ndie Beklagte weiterhin die (vollständige) Abweisung der Klage erreichen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n6 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen\nBerufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\n7 Das Berufungsgericht hat zunächst einen Bereicherungsanspruch der\nKlägerin wegen nach § 138 BGB rechtsgrundloser Schenkung an die Beklagte\nverneint, weil nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Parteien über\nden Zweck der Leistung die Beklagte nicht Empfängerin, sondern nur Übermittlerin der Schenkung sein sollte. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Zahlung des eingeklagten Betrags\nverpflichtet gesehen und hierzu ausgeführt: Zwischen den Parteien sei ein Auftragsverhältnis zustande gekommen, das eine für das System des Schenkkreises wesentliche Tätigkeit, nämlich die Weiterleitung der Schenkung an die Mitglieder des Empfängerkreises, zum Gegenstand gehabt habe und deshalb wegen Sittenverstoßes gemäß § 138 BGB nichtig sei. Mit der Übergabe des Geldes habe die Klägerin eine Leistung an die Beklagte erbracht und diese den\nBesitz an den Geldscheinen erlangt. Eine etwaige Entreicherung (§ 818 Abs. 3\nBGB) könne die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, weil sie durch die An-\n\nnahme der Leistung gegen die guten Sitten verstoßen habe (§ 819 Abs. 2\nBGB). Die Beklagte sei in die Organisation des Schenkkreises eingebunden\ngewesen und habe von der Sittenwidrigkeit des damit verbundenen \"Schneeball-Systems\" gewusst oder zumindest sich einer solchen Kenntnis in einer\nWeise verschlossen, dass es ihr nach Treu und Glauben verwehrt sei, sich auf\nein etwa fehlendes Bewusstsein der Sittenwidrigkeit zu berufen. Auch und gerade in der (etwaigen) Weitergabe des Geldes manifestiere sich die Sittenwidrigkeit des Auftragsverhältnisses. Sonach stünden der Klägerin im Falle der\nGeldweitergabe zwar \"doppelte Bereicherungsansprüche\" zu, nämlich gegen\ndie Beklagte als Beauftragte und gegen die beschenkten Mitglieder des Empfängerkreises. Allerdings sei § 255 BGB insoweit analog anzuwenden mit der\nFolge, dass die Beklagte von der Klägerin die Abtretung ihrer etwa gegebenen\nBereicherungsansprüche gegen die beschenkten Mitglieder des Empfängerkreises verlangen könne. Der Klageanspruch sei letztlich nicht verjährt, da die\nVerjährungsfrist rechtzeitig durch Klageeinreichung und (noch) demnächst\nnachfolgende Zustellung gehemmt worden sei.\n\nII.\n\n8 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.\n\n9 1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht der Klägerin einen Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zuerkannt.\n\n10\n\na) Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme\ndes Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei ein Auftragsvertrag zustande\ngekommen, der wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1\nBGB nichtig sei.\n\n11 aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht in der Abrede der Parteien, wonach die Beklagte das ihr von der Klägerin übergebene Geld an die gerade in\nder Empfängerposition (\"Pole-Position\") befindlichen Personen auszahlen (weiterleiten) solle, die Vereinbarung über eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung\nund mithin ein Auftragsverhältnis im Sinne von § 662 BGB gesehen.\n\n12 (1) Der Begriff der Geschäftsbesorgung im Sinne von § 662 BGB umfasst nicht nur die Vornahme von Rechtsgeschäften im wirtschaftlichen Bereich,\nsondern auch rein tatsächliche Handlungen, sofern hiermit eine Tätigkeit ausgeübt wird, die an sich der Sorge des Auftraggebers obliegen würde und durch\ndie dessen Interesse gefördert wird (BGH, Urteil vom 17. Mai 1971 - VII ZR\n146/69, BGHZ 56, 204, 207). Hierunter fällt die Weiterleitung von Geldmitteln an\nDritte folglich auch dann, wenn es sich hierbei um eine reine \"Übermittlung\" im\nSinne eines Botendienstes handeln sollte. Erst recht stellt die Weitergabe von\nGeldmitteln an von dem Beauftragten im Einzelnen noch zu ermittelnde Empfänger (hier: die damaligen Mitglieder des \"Empfängerkreises\") eine Geschäftsbesorgung im Sinne von § 662 BGB dar.\n\n13 (2) Entgegen der Auffassung der Revision lag hierin keine bloße Gefälligkeit der Beklagten ohne rechtlichen Bindungswillen.\n\n14 Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist nicht nach dem nicht in\nErscheinung getretenen inneren Willen des Leistenden zu beurteilen, sondern\ndanach, ob der Leistungsempfänger unter den gegebenen Umständen nach\nTreu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen\nschließen musste. Es kommt darauf an, wie sich dem objektiven Beobachter\ndas Handeln des Leistenden darstellt. Eine vertragliche Bindung wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich\nauf die Zusage des Leistenden verlässt oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Ist dies hingegen\nnicht der Fall, kann dem Handeln der Beteiligten nur unter besonderen Umständen ein rechtlicher Bindungswille zugrunde gelegt werden. Ein Bindungswille wird deshalb in der Regel bei dem sogenannten Gefälligkeitshandeln des\ntäglichen Lebens, bei Zusagen im rein gesellschaftlichen Verkehr oder bei Vorgängen, die diesen ähnlich sind, zu verneinen sein (s. Senatsurteil vom 14. November 1991 - III ZR 4/91, NJW 1992, 498 mwN; BGH, Urteile vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, NJW 2009, 1141, 1142 Rn. 7; vom 17. Mai 1971 aaO\nS. 210 und vom 22. Juni 1956 - I ZR 198/54, BGHZ 21, 102, 106 f).\n\n15 Eine Geschäftsbesorgung im Sinne des § 662 BGB ist nach diesen\nGrundsätzen dann gegeben, wenn beiderseits der anhand objektiver Kriterien\nfeststellbare Wille besteht, rechtsgeschäftliche Verpflichtungen einzugehen und\nentgegenzunehmen; dies liegt insbesondere dann nahe, wenn erkennbar ist,\ndass für den Auftraggeber als Empfänger der Leistung wesentliche Interessen\nauf dem Spiel stehen und er auf die Zusage des anderen Teils vertraut (Senatsurteil vom 14. November 1991 aaO S. 499; BGH, Urteil vom 17. Mai 1971\naaO S. 208, 210).\n\n16 Ob durch Erklärungen oder ein sonstiges Verhalten ein Auftragsvertrag\nzustande kommt oder nur eine keine rechtlichen Bindungen erzeugende \"Gefälligkeitshandlung\" vorliegt, hängt hiernach von Umständen des Einzelfalls ab\nund ist daher im Wesentlichen eine Sache tatrichterlicher Würdigung. Diese\nbindet das Revisionsgericht, es sei denn, dass sie rechtsfehlerhaft vorgenommen wurde (BGH, Urteil vom 17. Mai 1971 aaO S. 209).\n\n17 Das Berufungsgericht hat seine Würdigung, die Beklagte habe die Geschäftsbesorgung mit dem erforderlichen Rechtsbindungswillen übernommen,\ninsbesondere auf die in der Höhe des übergebenen Geldbetrags (5.000 €) zum\nAusdruck kommende erhebliche wirtschaftliche Bedeutung der Sache, auf das\nmit der Einbindung in die Organisation des Schenkkreises verbundene Eigeninteresse der Beklagten sowie auf den Umstand gestützt, dass die Beklagte die\nzu \"beschenkenden\" Personen im Einzelnen noch genau zu ermitteln und den\nübergebenen Geldbetrag auf diese aufzuteilen hatte. Diese Würdigung ist von\nRechts wegen nicht zu beanstanden.\n\n18 bb) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht den Auftragsvertrag als\nsittenwidrig und mithin unwirksam (§ 138 Abs. 1 BGB) angesehen. Hiergegen\nerhebt die Revision auch keine (konkreten) Einwände.\n\n19 (1) Bei einem Schenkkreis, wie er auch hier in Rede steht, handelt es\nsich um ein Schneeballsystem, welches darauf angelegt ist, dass die ersten\nMitglieder einen (meist) sicheren Gewinn erzielen, während die große Masse\nder späteren Teilnehmer ihren Einsatz verlieren muss, weil angesichts des Vervielfältigungsfaktors in absehbarer Zeit keine neuen Mitglieder mehr geworben\nwerden können. Der Schenkkreis zielt allein darauf ab, zugunsten einiger weniger \"Mitspieler\" leichtgläubige und unerfahrene Personen auszunutzen und sie\n\nzur Zahlung ihres (verloren gehenden) \"Einsatzes\" zu bewegen. Dies verstößt\n- wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist - gegen die guten Sitten\nmit der Folge, dass die hierfür geleisteten Zuwendungen generell als rechtsgrundlos erbracht zurückgefordert werden können (s. Senatsurteile vom 18. Dezember 2008 - III ZR 132/08, NJW 2009, 984 Rn. 7 ff; vom 6. November 2008\n- III ZR 120/08, NJW-RR 2009, 345 f Rn. 10 f; vom 13. März 2008 - III ZR\n282/07, NJW 2008, 1942 Rn. 6 ff und vom 10. November 2005 - III ZR 72/05,\nNJW 2006, 45, 46 Rn. 9 ff).\n\n20 (2) Nach diesen Grundsätzen bestehen keine rechtlichen Bedenken, mit\ndem Berufungsgericht auch einen Auftragsvertrag als sittenwidrig und somit\ngemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig anzusehen, sofern dieser eine für das System\ndes Schenkkreises wesentliche Tätigkeit zum Gegenstand hat (hier: Weiterleitung an im Einzelnen noch zu ermittelnde Mitglieder des \"Empfängerkreises\")\nund sich an einen Auftragnehmer richtet, der (wie hier die Beklagte) in die Organisation des Schenkkreises eingebunden ist. Unter solchen Umständen ist\ndas Auftragsverhältnis derart eng mit der Organisation und dem Betrieb des\nSchenkkreises verflochten, dass es seinerseits als den guten Sitten zuwiderlaufend einzustufen ist und ihm deshalb auch die Rechtswirksamkeit versagt werden muss.\n\n21 b) Aus der Nichtigkeit des Auftragsvertrags ist der Klägerin jedoch kein\nBereicherungsanspruch gegen die Beklagte nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1\nBGB erwachsen.\n\n22 Das Berufungsgericht hat rechtsirrtümlich eine \"Leistung\" der Klägerin an\ndie Beklagte im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bejaht.\n\n23 Bei der Geldzahlung der Klägerin handelte es sich - wie das Berufungsgericht eingangs seiner Entscheidungsgründe zutreffend erkannt hat - nach den\nübereinstimmenden Vorstellungen der Parteien über den Zweck der Leistung\num eine Schenkung der Klägerin an die im System des Schenkkreises an der\n\"Pole-Position\" befindlichen Mitglieder des \"Empfängerkreises\". Das mit dieser\nSchenkung und dem ihr innewohnenden Leistungszweck verbundene Leistungsverhältnis kann hiernach allein zwischen der Klägerin (als Schenker) und\nden Mitgliedern des \"Empfängerkreises\" (als Beschenkten) bestehen. Die Beklagte sollte offen als Botin oder unmittelbare Stellvertreterin der Klägerin fungieren. Erbringt der Leistende die Zuwendung durch einen offen als solchen\nhandelnden Boten oder unmittelbaren Stellvertreter, so vollzieht sich die\nzweckgerichtete Vermögensverschiebung im Sinne eines einheitlichen Bereicherungsvorgangs allein im Verhältnis zwischen dem Leistenden und dem Zuwendungsempfänger. Das Vermögen der Übermittlungsperson ist in diesen Fällen von einer Vermögensverschiebung nicht - auch nicht möglicherweise - betroffen, und ihr gegenüber wird kein selbständiger Leistungszweck verfolgt, so\ndass ein Anspruch aus Leistungskondiktion gegen die als Bote oder unmittelbarer Stellvertreter eingeschaltete Zwischenperson nicht besteht (vgl. hierzu BGH,\nUrteil vom 27. April 1961 - VII ZR 4/60, NJW 1961, 1461; Palandt/Sprau, BGB,\n71. Aufl., § 812 Rn. 55; Staudinger/Lorenz, BGB [2007], § 812 Rn. 33 mwN;\nBamberger/Roth/Wendehorst, BGB, 3. Aufl., § 812 Rn. 165 f).\n\n24 Dies gilt auch dann, wenn das dem Boten- oder Vertreterhandeln zugrunde liegende Auftragsverhältnis (hier: gemäß § 138 Abs. 1 BGB) nichtig ist.\nDenn diese Nichtigkeit ändert nichts daran, dass nach dem maßgeblichen verobjektivierten Empfängerhorizont (s. dazu etwa Senatsurteile vom 6. November\n2008 aaO S. 345 Rn. 7 und vom 21. Oktober 2004 - III ZR 38/04, NJW 2005,\n60 f) eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (Leistung) ausschließlich im Verhältnis zwischen der Klägerin als Schenker und den\nMitgliedern des \"Empfängerkreises\" als Beschenkten stattfindet.\n\n25 2. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1\nSatz 1 und Abs. 3 ZPO).\n\n26 Ob der Klägerin aus einem anderen Rechtsgrund ein Anspruch gegen\ndie Beklagte auf Rückzahlung des Geldbetrags von 5.000 € zusteht, kann der\nerkennende Senat nicht entscheiden, da die Vorinstanzen keine Feststellungen\ndazu getroffen haben, ob die Beklagte - wie zwischen den Parteien streitig geblieben ist - den ihr übergebenen Geldbetrag abredegemäß an die damaligen\nMitglieder des \"Empfängerkreises\" weitergereicht hat.\n\n27 a) War Letzteres der Fall, wovon im gegenwärtigen Revisionsverfahren\nmangels anderweitiger Feststellungen auszugehen ist, so ist die Klage unbegründet.\n\n28 aa) Ein Anspruch aus § 667 Alt. 1 BGB (in Verbindung mit §§ 677, 681\nSatz 2 BGB) steht der Klägerin solchenfalls nicht zu.\n\n29 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, kann bei Nichtigkeit\neines Auftragsvertrags - etwa (wie hier) wegen Verstoßes gegen die guten Sitten - auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückgegriffen werden; der Umstand, dass sich der Geschäftsführer zur Geschäftsbesorgung verpflichtet hat oder für verpflichtet hält, steht dem nicht entgegen (vgl.\nSenatsurteile vom 28. Juli 2005 - III ZR 290/04, NJW 2005, 3208, 3209; vom\n4. November 2004 - III ZR 172/03, WM 2004, 2441, 2443 und vom 10. Oktober\n1996 - III ZR 205/95, NJW 1997, 47, 48, jeweils mwN; BGH, Urteile 28. Oktober\n1992 - VIII ZR 210/91, NJW-RR 1993, 200 und vom 31. Mai 1990 - VII ZR\n336/89, BGHZ 111, 308, 311). Verlangt der Auftraggeber bei Nichtigkeit des\nseiner Geldzahlung zugrunde liegenden Auftragsverhältnisses nach § 681\nSatz 2, § 667 Alt. 1 BGB bereits verbrauchtes Geld vom Geschäftsführer zurück, so kann die Frage, ob er die Weitergabe des Geldes gegen sich gelten\nlassen muss, nur nach Maßgabe der nichtigen Abreden des Auftragsvertrags\nbeurteilt werden (Senatsurteil vom 10. Oktober 1996 aaO S. 48, 49 mwN). Mithin muss der Geschäftsführer den ihm überlassenen Geldbetrag an den Auftraggeber nicht zurückzahlen, wenn er hierüber abredegemäß verfügt hat.\n\n30 bb) Ob daneben ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (wegen Bereicherung in sonstiger Weise) Raum finden kann, bedarf hier keiner\nEntscheidung. Ein solcher Anspruch scheidet nämlich schon im Hinblick auf\nden Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion (s. dazu etwa Senatsurteil\nvom 21. Oktober 2004 aaO S. 60 mwN) aus, weil die Geldzahlung bereicherungsrechtlich als Leistung der Klägerin an die von ihr beschenkten Mitglieder\n\ndes Empfängerkreises einzuordnen ist und mithin nur in diesem Verhältnis zurückgefordert werden kann.\n\n31 b) Sollte die Beklagte den Geldbetrag hingegen nicht abredegemäß verwendet haben, so wäre sie der Klägerin gemäß § 667 Alt. 1 in Verbindung mit\n§§ 677, 681 Satz 2 BGB zur Rückzahlung verpflichtet.\n\n32 aa) Die Darlegungs- und Beweislast für die auftragsgemäße (abredegemäße) Verwendung der vom Auftraggeber überlassenen Mittel trifft nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Geschäftsführer, hier\nalso die Beklagte (vgl. etwa Senatsurteile vom 17. April 2008 - III ZR 27/06,\nNJW-RR 2008, 1373, 1374 Rn. 9 und 15; vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03,\nNJW-RR 2004, 927 und vom 30. Oktober 2003 - III ZR 344/02, NJW-RR 2004,\n121). Ob die Beklagte dieser Darlegungs- und Beweislast nachgekommen ist,\nlässt sich den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnehmen.\n\n33 bb) Ein solcher Anspruch wäre, wie das Berufungsgericht in anderem\nZusammenhang (nämlich bezüglich des von ihm bejahten Anspruchs aus § 812\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) ohne Rechtsfehler dargelegt hat, nicht verjährt. Der\nEinwand der Revision, der Klägerin beziehungsweise ihrem Prozessbevollmächtigten habe auffallen müssen, dass im Parallelverfahren (III ZR 291/11)\neine Zustellanschrift in Italien bekannt und erfolgreich genutzt worden sei, was\nim vorliegenden Verfahren zu rechtzeitigen Nachforschungen habe Anlass geben müssen, greift nicht durch. Die Revision verkennt, dass die italienische Anschrift der Beklagten in dem betreffenden Parallelverfahren, an dem die Klägerin selbst nicht beteiligt gewesen ist, nicht früher bekannt wurde als im vorlie-\n\ngenden Verfahren und dass die Zustellung an diese italienische Anschrift im\nvorliegenden Verfahren überdies (Postvermerk \"unbekannt\") gescheitert ist.\n\nSchlick Herrmann Hucke\n\nTombrink Remmert\n\nVorinstanzen:\nAG Rosenheim, Entscheidung vom 02.03.2011 - 8 C 1607/09 -\nLG Traunstein, Entscheidung vom 07.12.2011 - 5 S 1389/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-21/iii-zr-290-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 681","ref_norm":"681","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-21/iii-zr-290-11","retrieved":"2026-10-24 07:57:57.626027+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-06-21/iii-zr-290-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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