{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2012-04-26_III_ZR_32_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2012-04-26","aktenzeichen":"III ZR 32/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZR 32/11\nvom\n\n26. April 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2012 durch den\nVizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und\nTombrink\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Hamm vom 14. Dezember 2010 - I-21 U\n60/10 - wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26. Januar 2012 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 10. April\n2012 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.\n\n2 1. Soweit die Klägerin aus der Nichterwähnung des Kausalitätserfordernisses als Voraussetzung für ihren Anspruch schließt, dass dies nicht gewollt gewesen sei, setzt sie ihre Auslegung der Erklärung an die Stelle derjenigen des\nBerufungsgerichts. Rechtsfehler der Auslegung des Berufungsgerichts sind\ndamit nicht aufgezeigt.\n\n3 2. Zur Bewertung des Vertrags zum \"S. \"-Projekt wiederholt sie ihren\nbisherigen Sachvortrag. Eine abweichende Beurteilung als im Senatsbeschluss\nvom 26. Januar 2012 zugrunde gelegt, rechtfertigt sich daraus nicht. Soweit die\nKlägerin hier auf ein Missverständnis ihres Petitums abstellt, greift dies eben-\n\nfalls nicht durch. Sowohl das Berufungsgericht als auch der Senat sind nicht\ndavon ausgegangen, dass die Klägerin aufgrund des Vertrags über das\n\"S. \"-Projekt am Erfolg aller weiteren Projekte beteiligt sein sollte. Vielmehr\nist der Beurteilung zugrunde gelegt, dass die Klägerin geltend machen wollte,\nder Vertrag über das \"S. \"-Projekt habe ebenfalls kein Kausalitätserfordernis\nvorgesehen. Das Berufungsgericht hat jedoch - wie bereits ausgeführt -\ndiesen Vortrag als nicht durchgreifend erachtet.\n\n4 3. Die Rügen der Klägerin zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Z. greifen\n- wie im angegebenen Senatsbeschluss bereits dargelegt - nicht durch, da die\nBeweisaufnahme nicht im Sinne der Klägerin ergiebig war.\n\n5 4. Soweit die Klägerin nochmals darauf abhebt, dass die Dokumentation\nihrer Leistungen - insbesondere, da diese auch mündlich erbracht hätten werden können - nur schwerlich möglich sei, wiederholt sie damit ihren bereits vorgebrachten Sachvortrag. Für eine abweichende Beurteilung gibt er keinen Anlass.\n\n6 5. Die weitere Rüge der Klägerin bleibt erfolglos, das Berufungsgericht habe den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsatz einer beiderseits interessengerechten Auslegung verletzt. Sie wiederholt die nach ihrer Auffassung\nvorzunehmende Auslegung des Vertrags. Rechtsfehler der Auslegung durch\ndas Berufungsgericht zeigt sie damit jedoch nach wie vor nicht auf.\n\n7 6. Unbeschadet der Frage, ob der Vortrag zum generellen Ausschluss von\nEigengeschäften aus der Replik vom 14. Dezember 2011 bereits mit der Rüge\nin der Revisionsbegründung, die Beklagte habe die Klägerin \"kaltgestellt\", eingeschlossen und rechtzeitig geltend gemacht worden ist, verbleibt es im Übri-\n\ngen bei der Bewertung des Senats, dass die Auslegung des Berufungsgerichts\nauch insoweit keine Rechtsfehler aufweist. Die Klägerin wiederholt in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen ihren bereits gehaltenen Sachvortrag.\n\n8 7. Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Einwand der Klägerin, die von der\nBeklagten erhaltenen Informationen hätten nur Projekte betroffen, die nicht zum\nErfolg geführt und damit auch keinen Honoraranspruch ausgelöst hätten. Dies\nändert an der rechtlichen Bewertung nichts. Dies könnte nur dann anders zu\nbewerten sein, wenn die Beklagte treuwidrig den Erfolg dieser Projekte verhindert hätte, was aber von der Klägerin nicht geltend gemacht wird. Es verbleibt\ndeshalb bei der rechtlichen Bewertung, dass die Verneinung eines treuwidrigen\nVerhaltens der Beklagten im Sinne des § 162 BGB analog durch das Berufungsgericht vertretbar und rechtlich nicht zu beanstanden ist.\n\nSchlick Wöstmann Hucke\n\nSeiters Tombrink\n\nVorinstanzen:\nLG Essen, Entscheidung vom 07.12.2009 - 41 O 24/09 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 14.12.2010 - I-21 U 60/10 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-04-26/iii-zr-32-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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