{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2012-01-26_III_ZR_32_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2012-01-26","aktenzeichen":"III ZR 32/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZR 32/11\nvom\n\n26. Januar 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2012 durch den\nVizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und\nSeiters\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil\ndes 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Dezember 2010 - I-21 U 60/10 - gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nDie Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats nach\nZustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Auskunfts- und Honoraransprüche gegen die Beklagte aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrags vom 11./13. Mai 2006 geltend. Widerklagend begehrt\ndie Beklagte die Feststellung, dass der Klägerin aus dem Beratungsvertrag ohne Tätigkeits- und Kausalitätsnachweis keine Vergütungsansprüche zustehen.\nZudem verlangt sie die Herausgabe eines zur Durchführung des Vertrags der\nKlägerin zur Verfügung gestellten Mobiltelefons.\n\n2 Die Klägerin befasst sich mit Unternehmensberatung. Der Schwerpunkt\nihrer Tätigkeit liegt in der persönlichen Beratung von Vorständen großer Konzerne und von Inhabern mittelständischer Unternehmen bei der Übernahme\nund dem Verkauf von Beteiligungen auf nationaler und internationaler Ebene.\nDie Beklagte ist ein international tätiges Stromversorgungsunternehmen.\n\n3 Die Parteien schlossen am 11./13. Mai 2006 einen Beratungsvertrag, der\ninsbesondere folgende Klauseln enthält:\n\n\"Präambel\n\nDie R. beabsichtigt, in den kommenden Jahren ihre Marktpräsenz in Polen durch den Erwerb von weiteren Beteiligungen an\nUnternehmen der Stromwirtschaft und/oder durch den Bau oder\ndie Übernahme von Kraftwerken auszubauen. Der Berater ist mit\nden Marktverhältnissen in Polen vertraut und besitzt entsprechende Erfahrungen, die es ihm ermöglichen, R. bei der Erreichung\nihrer Ziele im Rahmen des Erwerbs von Anteilen an den vorstehend genannten Unternehmen oder bezüglich der Genehmigung\nfür den Bau von Kraftwerken zielgerecht zu unterstützen.\n…\n\n§ 1 Pflichten des Beraters\n\n(1) Der Berater wird den Vorstand der R. sowie von diesem\nbestimmte einzelne Personen des zuständigen Managements\nbeim Erwerb von Beteiligungen, bei der Vorbereitung und\nDurchführung von Privatisierungsverfahren von Unternehmen\nder Stromwirtschaft und bei der Erlangung der Genehmigung\nfür den Bau bzw. bei der Übernahme von Kraftwerken in Polen\nberaten (nachfolgend \"Projekte\" genannt). Seine Beratung\numfasst insbesondere die folgenden Leistungen, die, soweit\nder Berater dies für zweckdienlich hält, auch in mündlicher\nForm erfolgen können:\n\na) Mitwirkung bei der Erarbeitung einer Strategie für die\nDurchführung der Projekte;\nb) Beratung im Rahmen der Umsetzung der Strategie bezüglich der Projekte;\nc) Beschaffung der für die Durchführung der Projekte relevanten Informationen einschließlich der Beobachtung des\nMarktumfeldes unter Berücksichtigung der in- und ausländischen Konkurrenzsituation;\nd) Herstellung der für R. notwendigen Kontakte zu den Entscheidungsträgern einschließlich der Vorbereitung, Beratung und Teilnahme an Besuchen und Verhandlungen gemeinsam mit dem Vorstand von R. bzw. einem von diesem bestimmten Mitglied des Managements mit Entscheidungsträgern, Behörden, Unternehmen und sonstigen Dritten vor Ort, soweit der Vorstand von RWE dies verlangt und\naus Sicht des Beraters sinnvoll erscheint;\n…\n(2) Der Berater ist verpflichtet, kontinuierlich die aktuelle Entwicklung vor Ort und deren Einfluss auf die Projekte zu beobachten und entsprechende Informationen an R. weiterzugeben.\nDes Weiteren hat der Berater sicherzustellen, dass er im\nRahmen des Geschäftsüblichen für den Vorstand von R.\nsowie für einzelne, von diesem bestimmte Mitarbeiter des zuständigen Managements erreichbar ist.\n(3-5) …\n\n§ 2 Vergütung des Beraters\n\n(1) Im Falle des Erwerbes (direkt oder indirekt) von Beteiligungen\nmit üblicherweise daraus resultierenden Rechten an Unternehmen der Stromwirtschaft oder der Erlangung von Genehmigungen für den Bau von Kraftwerken oder deren Erwerb in\nPolen erhält der Berater ein Erfolgshonorar bezogen auf den\nUnternehmenswert der Beteiligung bzw. der Investitionssumme des genehmigten Kraftwerkes bzw. im Erwerbsfall des\nKaufpreises von übernommenen Kraftwerken und/oder damit\nzusammenhängenden Assets. Für die ersten 500 Mio. EUR\ndes Wertes eines Projektes beträgt der Honorarsatz 3 %, für\nden Wertbereich von 500 Mio. EUR - 1.0 Mrd. EUR 2 %, für\nden Wertbereich über 1 Mrd. EUR 1 %. Bezüglich der Berechnung des Honorars einschließlich der Höhe des Honorarsat-\n\nzes wird jedes Projekt gesondert abgerechnet, ausgenommen\ndavon sind die Fälle aufgestockter Beteiligungen (s.u.) …\n…\n\nNachdem das vorstehende Honorar ausschließlich als erfolgsabhängig vereinbart ist, entsteht der Anspruch auf Zahlung des Honorars nur und sobald eine Beteiligung im Sinne\ndieses Vertrages erworben worden ist, d.h. wenn die beiden\nvorstehend aufgeführten Voraussetzungen (Abschluss eines\nrechtswirksamen Kaufvertrages sowie rechtswirksamer\nÜbergang der Anteile auf R. oder ein Konzernunternehmen) erfüllt sind. Spätere Rückabwicklungsmöglichkeiten\nbleiben außer Betracht …\n…\n(2) Mit der vorgenannten Vergütung sind sämtliche für den Berater in diesem Zusammenhang entstandenen bzw. entstehenden Kosten oder sonstigen Verpflichtungen abgegolten, abgesehen von Flug- und Übernachtungskosten, die dem Berater\nfür vom Vorstand der R. veranlasste Terminwahrnehmungen entstehen …\n(3-4) …\n\n§ 3 Exklusivität\n\nWährend der Laufzeit dieses Vertrages und bezogen auf Akquisitionen in Polen vereinbaren die Parteien eine wechselseitige Exklusivität, d.h. der Berater wird nicht für ein Konkurrenzunternehmen von R. tätig sein und R. wird keinen Beratervertrag mit\ndem Beratungsprofil dieses Vertrages mit einem Dritten abschließen. Die Parteien verpflichten sich in diesem Zusammenhang\nausdrücklich, den Vertrag absolut vertraulich zu behandeln.\n\n§ 4 Laufzeit\n\n(1) Dieser Vertrag beginnt ab dem 1. Mai 2006 und wird im Hinblick auf die Langfristigkeit der Projekte für einen Zeitraum von\n5 Jahren abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich jeweils\num 2 Jahre, falls er nicht mit einer Frist von 3 Monaten von einer der Parteien gekündigt wird.\n\n(2) Im Fall der Beendigung des Vertrages erhält der Berater die\nVergütung gemäß § 2 Abs. 1 davon unabhängig, soweit die\nVoraussetzungen des § 2 Abs. 1 in einem Zeitraum von 15\nMonaten nach diesem Zeitpunkt eintreten. Letzteres gilt nur,\nwenn Verhandlungen bezüglich eines konkreten Projektes in\ndem Vertragszeitraum begonnen haben und nach der Vertragslaufzeit nicht nachhaltig unterbrochen wurden und wenn\nnach der Vertragslaufzeit kein neuer Verhandlungs- bzw. Verfahrensbeginn erfolgte. Alle weitergehenden Vergütungsansprüche sind ausgeschlossen.\"\n\n4 Der Vertrag wurde kurze Zeit später ergänzt. Es wurde vereinbart, dass\nauch Projekte, die außerhalb Polens liegen, von dem Vertrag erfasst werden\nsollten, wenn sich die Informationen dazu aus dem Kontakt zu dem polnischen\nNetzwerk der Klägerin ergäben. Im März 2007 wurde der Vertrag erneut ergänzt. Die Parteien vereinbarten, dass unter dem Erwerb einer Beteiligung im\nSinne des Vertrags auch die Übernahme von Anteilen im Rahmen eines \"Joint\nVenture\" fallen sollten. Zur Durchführung des Beratungsvertrags erhielt die Klägerin von der Beklagten ein abhörsicheres Mobiltelefon ausgehändigt.\n\n5 In der Folgezeit wechselten die Vorstandsmitglieder der Beklagten. Danach führte sie Verhandlungen über die Übernahme von Beteiligungen, ohne\ndie Klägerin einzubeziehen. Die Aktivitäten der Beklagten führten dazu, dass\nsie im Rahmen eines Joint Venture Anteile an den Windparks S. und\nT. erwarb. Nachdem die Klägerin hiervon Kenntnis erlangt hatte, beanspruchte sie von der Beklagten ein Beratungshonorar auf der Grundlage des\nzwischen den Parteien geschlossenen Vertrags. Die Klägerin hatte bezüglich\ndieser Projekte keine Tätigkeiten entfaltet. Weiterhin erfuhr die Klägerin, dass\ndie Beklagte beabsichtigte, ohne ihre Inanspruchnahme in weitere Projekte in\nPommern und Masuren zu investieren. Dabei handelte es sich um Windkraftan-\n\nlagen. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag wurde von der Beklagten zum 30. April 2011 gekündigt.\n\n6 Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um einen solchen sui generis handele, auf den die\nVorschriften des Maklerrechts nicht anwendbar seien. Ihr Honoraranspruch entstehe unabhängig von einer konkreten Beratungstätigkeit der Klägerin und sei\nallein von dem Erfolg eines jeweiligen Projekts abhängig. Das Honorar sei die\nGegenleistung dafür, dass die Klägerin der Beklagten langfristig und exklusiv ihr\nNetzwerk und ihre Beratung zur Verfügung stelle. Nach dem Vorstandswechsel\nhabe die Klägerin auch keine Beratungsleistung mehr erbringen können, weil\ndie Beklagte sie nicht mehr über anstehende Projekte unterrichtet habe.\n\n7 Die Klägerin hat zunächst im Wege der Stufenklage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, über die Projekte zu den Windparks T. und S.\nAuskunft zu erteilen und die zur Rechnungslegung erforderlichen Unterlagen\nauszuhändigen sowie festzustellen, dass sich der Beratungsvertrag zwischen\nden Parteien auch auf den Erwerb von Beteiligungen inklusive Eingehen von\nJoint Venture sowie die Erlangung von Genehmigungen für den Bau und den\nErwerb von Kraftwerken der Beklagten hinsichtlich der beabsichtigten Windparks in Masuren und Pommern bis zum 30. April 2011 erstreckt. Die Beklagte\nhat widerklagend beantragt festzustellen, dass die Klägerin auch für alle weiteren unter den Beratungsvertrag fallenden Projekte keinen Vergütungsanspruch\nhabe, ohne dass die Klägerin eine für das Zustandekommen eines Projekts ursächliche Tätigkeit entfaltet habe. Sie hat weiter beantragt, die Klägerin zu verurteilen, das überlassene Mobiltelefon herauszugeben.\n\n8 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der Berufung hat die Klägerin nicht nur die Klageabweisung und die\nVerurteilung auf die Widerklage bekämpft, sondern darüber hinaus die Verurteilung der Beklagten beantragt, Auskunft über Art und Umfang des in Polen mit\ndem Unternehmen K. V. S.A. eingegangenen Joint Venture zu\ndem Steinkohlekraftwerk C. zu erteilen.\n\n9 Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.\n\nII.\n\n10 Der Senat ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und diese keine Aussicht auf Erfolg hat.\n\n11 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.\n\n12 Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Sache\ngrundsätzliche Bedeutung habe. Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ausgelegt und ist zu\ndem Ergebnis gelangt, dass eine Vergütung der Beklagten nur geschuldet sei,\nwenn die Klägerin auch eine für den Erfolg des einzelnen Projekts kausale (Beratungs-)Leistung erbracht habe. Dementsprechend stünden der Klägerin keine\nAnsprüche zu. Die Widerklage, mit der die Feststellung begehrt werde, dass der\nKlägerin keine Ansprüche zustehen, und nach Ablauf des Vertrags das seitens\nder Beklagten der Klägerin überlassene Mobiltelefon zurückzugeben sei, sei\nbegründet.\n\n13 Der Ausgang des Rechtsstreits hängt entscheidend von der Auslegung\ndes zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrags ab. Die bei der\nAuslegung von Willenserklärungen und Verträgen nach §§ 133, 157 BGB zu\nbeachtenden Grundsätze sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 8. Dezember 2011\n- III ZR 72/11 Rn. 18 mwN), so dass insoweit keine grundsätzliche Bedeutung\nvorliegt. Auch die Bewertung des Verhaltens der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Treuwidrigkeit im Sinne des § 162 BGB ist eine Frage, die allein\nnach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten ist.\n\n14 2. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Revision keine Aussicht\nauf Erfolg hat. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die\nVerurteilung der Klägerin auf die Widerklage ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.\n\n15 a) Die Rüge der Klägerin, im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts sei nach dem geschlossenen Vertrag für das Entstehen der Honorarforderung nicht erforderlich, dass sie für ein bestimmtes Projekt konkrete Beratungsleistungen erbracht habe, greift nicht durch.\n\n16 aa) Das Revisionsgericht überprüft die Auslegung von Individualvereinbarungen durch den Tatrichter nur daraufhin, ob Verstöße gegen gesetzliche\nAuslegungsregeln, Verfahrensvorschriften oder anerkannte Denkgesetze und\nErfahrungssätze vorliegen und sich der Tatrichter mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71 Rn. 14).\n\n17 bb) Ohne Erfolg bleibt in diesem Zusammenhang die Rüge der Klägerin,\nim Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts treffe es nicht zu, dass die\nKlägerin im Rahmen der Projekte überhaupt nicht tätig geworden wäre. Sie habe ihr Netzwerk in Polen, über das sie unstreitig verfügt habe, exklusiv zugunsten der Beklagten weiter unterhalten. Sie habe des Weiteren die in § 1 Abs. 2\ndes Vertrags bezeichneten Leistungen erbracht, die von einem konkreten Projekt der Beklagten unabhängig gewesen seien. Sie habe auch unstreitig das\nWettbewerbsverbot beachtet, das ihr in § 3 des Vertrags auferlegt worden sei.\n\n18 Das Berufungsgericht hat seiner Auslegung nicht zugrunde gelegt, dass\ndie Klägerin überhaupt keine Tätigkeiten entfaltet habe. Vielmehr hat es aufgrund der Vertragsauslegung als wesentlich angesehen, dass die Klägerin bezogen auf die einzelnen Projekte, für die sie Beratungshonorar verlange, Leistungen erbracht haben müsse. Dabei ist unstreitig, dass die Klägerin für die hier\nstreitgegenständlichen Projekte keinerlei konkrete Beratungsleistungen erbracht\nhat. Das Berufungsgericht hat seiner Auslegung auch nicht zugrunde gelegt,\ndass die Klägerin nicht ihr Netzwerk oder ähnliches unterhalten habe. Dem Berufungsgericht kann deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, es sei von\neinem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen.\n\n19 cc) Fehl gehen auch die weiteren Rügen der Klägerin, das Berufungsgericht habe sich vom Wortlaut der auszulegenden Erklärung entfernt, da der\nWortlaut des Vertrags an keiner Stelle ergebe, dass eine Kausalität der Beratungsleistung für die Verwirklichung eines Projekts erforderlich sei. Soweit in\nder Präambel von \"zielgerichteter\" Unterstützung die Rede sei, sei damit Finalität und nicht Kausalität gemeint. Vertragliche Pflichten stünden regelmäßig im\nVertrag und nicht in dessen Präambel.\n\n20 Die Rüge greift nicht durch, da das Berufungsgericht sich vom unstreitigen Erklärungstatbestand nicht entfernt hat. Es hat an keiner Stelle zugrunde\ngelegt, dass der Wortlaut ausdrücklich eine Kausalität der Beratungsleistung\nverlange. Gleichwohl hat es aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen\ndies als gewollt angenommen. Ein Rechtsfehler bei der Auslegung ist von der\nKlägerin damit nicht aufgezeigt worden.\n\n21 dd) Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, im Gegensatz zur Auffassung\ndes Berufungsgerichts könne aus der Höhe des vereinbarten Honorars nicht\ndarauf geschlossen werden, dass nur für konkrete Beratungsleistungen bei der\nVerwirklichung eines Projekts Honorar zu zahlen sei: Die Größenordnung entspreche nämlich derjenigen, die in einem vorangegangenen (zwischen der Klägerin und der R. Plus AG zustande gekommenen) Beratungsvertrag angefallen sei, der dem Erwerb der Anteile an dem Unternehmen \"S. \" zugrunde\ngelegen habe; auch dort habe die Beklagte das Honorar bezahlt, ohne einen\nTätigkeitsnachweis verlangt zu haben.\n\n22 Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vortrag des Klägers bei der Auslegung rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt. Unstreitig ist, dass die Klägerin bei\ndem Projekt \"S. \" kausale Beratungsleistungen erbracht hat. Im Übrigen\nhat das Berufungsgericht nach Vernehmung der benannten Zeugen die Klägerin rechtsfehlerfrei für beweisfällig erachtet hinsichtlich ihres Vortrags zum\n\"S. \"-Projekt und dessen Auswirkung auf den hier streitgegenständlichen\nund auszulegenden Vertrag. Da die Beweisaufnahme schon nicht im Sinne der\nKlägerin ergiebig war, bestand entgegen der Auffassung der Revision für das\nBerufungsgericht keine Veranlassung, sich mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen\nZ. auseinanderzusetzen.\n\n23 ee) Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Klägerin, aus der Exklusivitätsregelung in § 3 des Vertrags dürfe nicht der Schluss gezogen werden, nach dem\nWillen der Vertragsparteien sei nur eine kausale Beratungsleistung zu honorieren, da ansonsten durch die Einschaltung eines anderen (weiteren) Beraters\nder Klägerin kein Nachteil drohe (sondern im Gegenteil die Klägerin davon im\nErfolgsfalle nur profitieren würde): Denn der Sinn der Exklusivitätsregel des § 3\ndes Vertrags liege vor allem darin, dass ein anderer von der Beklagten eingeschalteter Berater wegen mangelnder Abstimmung mit dem Netzwerk der Klägerin in Polen vor Ort die Verhandlungen der hier streitenden Parteien mit ihren\npolnischen Vertragspartnern nachhaltig habe stören und die bekanntlich gerade\ngegenüber deutschen Verhandlungspartnern noch immer besonders zurückhaltenden polnischen Verhandlungspartner verwirren und damit den Erfolg des\nProjekts einschließlich des Honoraranspruchs der Klägerin unnötig gefährden\nkönne.\n\n24 Das Berufungsgericht hat sich widerspruchsfrei mit dem § 3 des Vertrags\nauseinandergesetzt. Dass das Berufungsgericht dem Klägervortrag insoweit\nkein wesentliches Gewicht beigemessen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nDass die Beklagte selbst Projekte ausfindig machen und gegebenenfalls Verhandlungen führen durfte, hätte das Netzwerk der Klägerin ebenfalls stören\nkönnen. Die Exklusivitätsregel in § 3 ist deshalb nicht allein im Hinblick auf den\nSchutz des Netzwerks der Klägerin und der Vermeidung der Verwirrung von\npolnischen Verhandlungspartnern zu erklären.\n\n25 ff) Durch die Erwägung der Revision, bei derart großen und langwierigen\nEnergieprojekten, wie sie die Beklagte in Polen in Angriff habe nehmen wollen,\nsei ein Kausalitätsnachweis außerordentlich schwierig zu führen, wird die Würdigung des Berufungsgerichts nicht in Frage gestellt. Die Klägerin beruft sich\ndarauf, dass die Beratungsleistungen auch mündlich hätten erbracht werden\nkönnen und sich die weiter geschuldeten Tätigkeiten einem exakten Nachweis\nhinsichtlich der Kausalität entzögen. Ein wesentlicher Teil der Leistungen beruhe auf dem Netzwerk der Klägerin, dass sie zu ihrem Betriebsgeheimnis zähle.\nDie Beiträge der Klägerin zu den Projekten der Beklagten entzögen sich mithin\nnicht nur ihrer Messbarkeit, sondern auch ihrer Darstellbarkeit. Damit zeigt die\nKlägerin einen Rechtsfehler der Auslegung durch das Berufungsgericht nicht\nauf. Es ist nicht erkennbar, dass z.B. die Beratungsleistungen und auch die in\nmündlicher Form erbrachten nicht dokumentiert werden könnten. Schwierigkeiten hinsichtlich des Nachweises der Kausalität der Beratungsleistungen können\nprozessual auf der Ebene der Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis der Kausalität berücksichtigt werden. Daraus folgt nicht zwingend, dass\nüberhaupt keinerlei konkret projektbezogene Beratungsleistungen erbracht\nwerden müssen, um die vereinbarte Provision zu verdienen.\n\n26 Ebenso wenig ist die Überlegung des Berufungsgerichts, es sei unter\nGeschäftsleuten üblich, dass eine Vergütung nur für erbrachte Leistungen gezahlt werde, beziehungsweise, Leistungen ohne angemessene Gegenleistungen seien im Geschäftsleben ein Ausnahmefall, deshalb als rechtsfehlerhaft\nanzusehen, weil die Revision besondere Fallkonstellationen benennt, bei denen\neine Provision ohne eine konkrete Tätigkeit für den Erfolg verdient wird.\n\n27 b) Vergeblich beanstandet die Revision, die Beklagte habe sich, was das\nBerufungsgericht verkannt habe, treuwidrig verhalten, weil sie der Klägerin seit\nMai 2007 bewusst Informationen über die von ihr in Polen verfolgten Objekte\nvorenthalten habe. Insoweit zeigt die Klägerin keine Rechtsfehler auf. Das Berufungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt,\ndass der Beklagten Eigengeschäfte ohne Beteiligung der Klägerin jederzeit\nmöglich sein sollten. Die Rüge der Klägerin, bei einer Gesamtschau der Vertragsklauseln ergebe sich \"im Umkehrschluss\", dass Eigengeschäfte der Beklagten nach dem Willen der Vertragsparteien nicht zugelassen sein sollten, ist\nerstmals im Revisionsverfahren in der Replik vom 14. Dezember 2011, also\nverspätet erhoben worden und schon deshalb nicht durchgreifend. Davon abgesehen gibt der Wortlaut des Vertrages keinen Hinweis darauf, dass Eigengeschäfte ausgeschlossen sein sollten. Es wäre aber, nachdem § 3 des Vertrags\n(nur) die Einschaltung anderer Berater verbietet, zu erwarten gewesen, dass\nder Ausschluss von Eigengeschäften im Vertragstext erwähnt wird, so er gewollt gewesen wäre. Die übrigen von der Klägerin angesprochenen Vertragsregelungen lassen sich unschwer mit der Möglichkeit von Eigengeschäften vereinbaren, weil sie jeweils Gültigkeit für solche Projekte haben, die die Klägerin\nder Beklagten benennt oder bezüglich derer die Beklagte die Beratungsleistungen der Klägerin in Anspruch nimmt.\n\n28 Damit war die Grundstruktur des Vertrags auch darauf angelegt, dass\nnicht bei jedem Projekt die Klägerin ein Honorar verdienen würde. Zutreffend\nhat das Berufungsgericht in die Bewertung mit eingestellt, dass die Klägerin\nnicht gänzlich von Beratungsleistungen ausgeschlossen worden ist, sondern\nweiterhin Informationen zu einzelnen Projekten erhalten hat. Vertretbar hat das\nBerufungsgericht auch darauf abgestellt, dass die Klägerin es jederzeit in der\nHand hatte, selbst Projekte für die Beklagte ausfindig zu machen und der Be-\n\nklagten zu benennen und so im Falle der Verwirklichung Honorare zu verdienen. Vertretbar und rechtlich nicht zu beanstanden hat das Berufungsgericht\ndeshalb ein treuwidriges Verhalten der Beklagten im Sinne des § 162 BGB analog verneint. Die Rüge der Klägerin, die Beklagte habe es bei der von dem Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung praktisch in der Hand, durch Nichtvollzug des Vertrags die Entstehung der Honoraransprüche zu verhindern, ist\ndeshalb unbegründet.\n\n29 In diesem Zusammenhang verfängt auch der Hinweis der Revision nicht,\ndie Klägerin sei nach dem Vertrag nicht verpflichtet gewesen, Projekte ausfindig\nzu machen. Der Klägerin war es freigestellt, durch Eigeninitiative Honorare zu\nverdienen. Wenn sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte, so rechtfertigt es dies nicht, gegenüber der Beklagten den Vorwurf treuwidrigen Verhaltens zu erheben.\n\n30 c) Die Rüge der Klägerin, es sei jedenfalls eine ergänzende Vertragsauslegung dahin vorzunehmen, dass bei Eigengeschäften der Beklagten ohne Beratungsleistungen der Klägerin 50 % des vertraglich vereinbarten Honorars zustehe, greift nicht durch. Nach der Auslegung des Vertrags liegt keine Vertragslücke vor, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen wäre.\n\n31 d) Da die Klägerin keine Tätigkeit entfaltet hat, die ursächlich für das Zustandekommen eines der „streitgegenständlichen“ Projekte war oder sein könnte, ist die Klage unbegründet und zugleich die Widerklage begründet; hinsicht-\n\nlich des überlassenen Mobiltelefons besteht das von der Klägerin geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB nicht.\n\nSchlick Herrmann Wöstmann\n\nHucke Seiters\n\nVorinstanzen:\nLG Essen, Entscheidung vom 07.12.2009 - 41 O 24/09 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 14.12.2010 - I-21 U 60/10 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-26/iii-zr-32-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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