{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2012-01-26_III_ZR_111_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2012-01-26","aktenzeichen":"III ZR 111/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZR 111/11\nvom\n\n26. Januar 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2012 durch den\nVizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke\nund Seiters\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das am\n12. April 2011 verkündete Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (I - 21 U 134/10) gemäß § 552a Satz 1 ZPO\ndurch Beschluss zurückzuweisen. Die Kläger haben Gelegenheit\nzur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses\nBeschlusses.\n\nGründe:\n\n1 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.\nDas Rechtsmittel der Kläger hat auch keine Aussicht auf Erfolg.\n\n2 1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie\neine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann\nund deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen\nEntwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur BGH, Beschlüsse\nvom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223 und 27. März 2003 - V ZR\n291/02, BGHZ 154, 288, 291; Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - III ZR\n106/08, VersR 2010, 834 Rn. 7). Das Berufungsgericht, das die Revision \"wegen der Vielzahl möglicher Fälle\" zugelassen hat, hat in seinem Urteil jedoch\n\nkeine diesbezügliche Frage formuliert. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Es\nhandelt sich, soweit entscheidungserheblich, um einen Einzelfall. Auch im Übrigen sind Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nZPO) nicht gegeben.\n\n3 2. Der Revision der Kläger fehlt die Aussicht auf Erfolg.\n\n4 a) Die Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht dem Vertrag vom\n23. November 1998 keine umfassende Garantie der Beklagten bezüglich einer\nSchuldenfreiheit der Kläger entnommen, geht fehl. Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung\nunterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung danach,\nob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR\n304/99, BGHZ 150, 32, 37; Senat, Urteil vom 21. Oktober 2010 - III ZR 17/10,\nMMR 2011, 69 Rn. 13). Diesbezügliche Fehler zeigt die Revision nicht auf, mit\nder die Kläger letztlich nur ihre Auslegung an die Stelle der des Berufungsgerichts setzen.\n\n5 b) Die Rüge, das Berufungsgericht hätte den Zeugen K. vernehmen\nmüssen, ist unbegründet. Das Berufungsgericht [S. 6, 12] hat diesen Beweisantritt nicht übersehen, sondern als unerheblich eingestuft (\"Soweit die Kläger vortragen, dass die Beklagte in einem Gespräch, das einige Zeit vor Vertragsschluss stattgefunden hat, eine umfassende Schuldenfreiheit garantiert habe,\nfindet sich dies im später abgeschlossenen Vertrag nicht wieder. Soweit die\nParteien weitere Verträge in das System im Jahre 2000 einbezogen haben soll-\n\nten, so haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass auch gerade für diese Verträge die Schuldenfreiheit garantiert worden ist. Eine Garantiehaftung der\nBeklagten scheidet so aus.\"). Diese Begründung lässt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n6 c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Feststellung des\nBerufungsgerichts, dass die Kläger einen Schaden im Zusammenhang mit der\nVermittlung der Kredit- und Lebensversicherungsverträge durch die Beklagte im\nJahre 2000 nicht hinreichend dargelegt haben.\n\n7 Das Berufungsgericht ist, was die Revision als ihr günstig hinnimmt, davon ausgegangen, dass die Beklagte im Vorfeld des Abschlusses dieser Verträge eine ordnungsgemäße Beratung im Hinblick auf eine Abstimmung der\nLaufzeiten der Kreditverträge und der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen schuldete. Ob die Beklagte bezüglich eines der beiden Kredite - das Darlehen über 175.000 DM hatte eine Laufzeit bis zum 30. Juli 2008; der Rückkaufswert der zur Tilgung abgeschlossenen Lebensversicherung reichte nach\nMitteilung der Versicherung zu diesem Zeitpunkt hierfür nicht aus; das Darlehen\nwurde daraufhin um ein Jahr prolongiert - ihre diesbezüglichen Pflichten schuldhaft verletzt hat, hat das Berufungsgericht letztlich offen gelassen, da ein hierdurch verursachter Schaden nicht feststellbar sei.\n\n8 Insoweit ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass\ndie Frage, ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff BGB zu ersetzender Schaden\nvorliegt, sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen beurteilt, die ohne jenes\nEreignis eingetreten wäre, und ersatzfähig nur eine Vermögensminderung ist,\ndie es ohne das haftungsbegründende Ereignis nicht gegeben hätte. Auf dieser\n\nGrundlage hat das Berufungsgericht auch zu Recht angenommen, dass die\nKläger dazu im Einzelnen hätten vortragen müssen, wie sie sich im Fall einer\nordnungsgemäßen Beratung verhalten hätten, wie sich ihre Vermögenslage\ndann entwickelt hätte und inwieweit sich diese Entwicklung von der durch die\nPflichtverletzung verursachten Situation unterscheidet. Soweit das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung festgestellt hat, dass der Vortrag der Kläger\n- trotz richterlichen Hinweises - diesen Anforderungen nicht genüge, macht die\nRevision entscheidungserhebliche Rechtsfehler nicht geltend.\n\n9 Die Darstellung der Revision, die Kläger hätten sich, wobei insoweit zu\nihren Gunsten die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gelte, bei ordnungsgemäßer Beratung nicht am Finanzsystem der Beklagten beteiligt und die\nstreitgegenständlichen Verträge in 2000 nicht abgeschlossen, sodass die Beklagte ihnen alle in der Zeit danach entstandenen Nachteile zu erstatten habe,\nist nicht nachvollziehbar, abgesehen davon, dass die Revision auf keinen diesbezüglichen - vom Berufungsgericht übergangenen - Vortrag vor den Instanzgerichten verweist. Es geht bei der vom Berufungsgericht für möglich gehaltenen Pflichtverletzung nicht darum, wie sich die Kläger im Jahre 2000 bei Kenntnis der ab 2008 eingetretenen finanziellen Krise verhalten hätten, sondern darum, wie sie sich verhalten hätten, wenn die Beklagte sie im Jahr 2000 im Vorfeld der Vertragsabschlüsse darauf hingewiesen hätte, dass die Laufzeit des\nKreditvertrags über 175.000 DM mit dem Rückkaufswert der Lebensversicherung zum Zeitpunkt der Kreditrückzahlung abgestimmt werden muss. Dass die\nKläger dann nicht mehr mit der Beklagten zusammengearbeitet und keine weiteren Verträge abgeschlossen hätten, ist nicht ersichtlich. Vielmehr spricht alles\ndafür, dass die Verträge dann entsprechend aufeinander abgestimmt worden\nwären.\n\n10 Eine nachvollziehbare Schadensberechnung haben die Kläger auch\nnach Auffassung des Senats nicht vorgelegt. Dies gilt auch bezüglich der in der\nRevisionsbegründung unter Bezugnahme auf den - im Übrigen nach Schluss\nder mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingereichten - Schriftsatz vom 31. März 2011 in den Raum gestellten Zahlen, einschließlich des von\nder Revision aus dem Zahlenwerk der Kläger abgeleiteten Mindestschadens\nvon 73.764,25 €.\n\nSchlick Herrmann Wöstmann\n\nHucke Seiters\n\nVorinstanzen:\nLG Essen, Entscheidung vom 15.07.2010 - 6 O 341/09 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 12.04.2011 - I-21 U 134/10 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-26/iii-zr-111-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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