{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2011-09-08","aktenzeichen":"III ZR 143/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZR 143/10\nvom\n\n8. September 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2011 durch den\nVizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und\nTombrink\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Juni 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Juni 2010 - 1 U 2106/05 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 207.554,60 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin nimmt den Beklagten, den Betriebskrankenkassen-Landesverband als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in\nBayern, aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und wegen Verschuldens bei\nden Vertragsverhandlungen auf Schadensersatz in Anspruch, weil die Arbeitsgemeinschaft es mit Bescheid vom 3. Januar 2000 abgelehnt hat, mit der Klä-\n\ngerin einen Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V abzuschließen. Wegen näherer Einzelheiten zu den Hintergründen wird auf das Senatsurteil vom\n24. Juni 2004 (III ZR 215/03, NVwZ-RR 2004, 804) Bezug genommen, mit dem\ndie Revision der Streithelferin dieses Verfahrens gegen das Teil- und Grundurteil des Berufungsgerichts vom 10. Juli 2003 zurückgewiesen worden ist.\n\n2 Im anhängigen Verfahren begehrt die Klägerin in Höhe von 207.554,60 €\nErsatz von Kosten der nächtlichen Bewachung ihres Immobilienobjekts in der\nZeit vom 1. Juni 1999 bis 31. März 2003 und Feststellung der weiteren Ersatzpflicht des Beklagten. Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag entsprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben, während das Berufungsgericht die Klage auf die Anschlussberufung des Beklagten in vollem Umfang abgewiesen hat. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin zur Weiterverfolgung ihres Zahlungsantrags die Zulassung der Revision.\n\nII.\n\n3 Die Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Die Voraussetzungen\nfür eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor.\n\n4 1. Das Berufungsgericht hält den Nachweis nicht für geführt, dass der Klägerin durch die Versagung des Abschlusses eines Versorgungsvertrags ein\nSchaden entstanden ist. Es sieht in der rechtswidrigen Ablehnung, mit der Klägerin einen Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V abzuschließen, weder eine Eigentumsverletzung noch einen Eingriff in einen eingerichteten und\nausgeübten Gewerbebetrieb, sondern lediglich die Vereitelung einer Erwerbs-\n\nchance, die zu einem Vermögensschaden führen könne. Deswegen müsse die\nKlägerin nachweisen, dass sie bei Abschluss eines Versorgungsvertrags mit\ndem Betrieb einer Rehabilitationsklinik einen Gewinn erzielt hätte. Mangels eines Substanzschadens am Immobilienobjekt der Klägerin bestehe kein Rechtsverhältnis der Parteien, das den Beklagten verpflichte, der Klägerin ohne Rücksicht auf eine solche Gewinnerwartung die hier geltend gemachten Aufwendungen zu ersetzen.\n\n5 Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich die Klägerin mit den beiden anderen Häusern in\nF. , für die ein Versorgungsvertrag bestanden habe, in Konkurrenz befunden hätte und dass unter diesen Umständen ein Gewinn zumindest in Höhe der\ngeltend gemachten Aufwendungen für die Bewachung der Anlage bis zum Verkauf des Objekts nicht nachgewiesen sei.\n\n6 2. Diese Beurteilung enthält keine zulassungsbegründenden Rechtsfehler.\n\n7 a) Im rechtlichen Ausgangspunkt tritt der Senat dem Berufungsgericht\ndarin bei, dass die Versagung des Abschlusses eines Versorgungsvertrags für\nden Betrieb einer Rehabilitationsklinik nicht als Eingriff in die Substanz eines\nvon der Klägerin geführten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs\nangesehen werden kann.\n\n8 Die Klägerin war, nachdem sie die ihr gehörenden Baulichkeiten an einen Dritten verpachtet hatte, der in ihnen eine Rehabilitationsklinik betrieb, nur\nEigentümerin einer Immobilie, aus deren Verpachtung sie Nutzen zog. Mit dem\nBetrieb der Rehabilitationsklinik hatte sie nichts zu tun. Dass die Betreiber dieser und zweier anderer Kliniken in F. im Juli 1998 Vergleichsantrag stell-\n\nten und nach Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens durch den Konkursverwalter eine Lösung erarbeitet wurde, die aus Gründen der Wirtschaftlichkeit\nzu einer Verminderung der verfügbaren Betten am Standort F. , zur Aufgabe der in den Räumen der Klägerin betriebenen Klinik und zur Kündigung\ndes Pachtverhältnisses führte, gehört prinzipiell zu den von der Klägerin hinzunehmenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.\n\n9 Die Beschwerde zeigt keine Fehler in der tatrichterlichen Würdigung des\nBerufungsgerichts auf, das in dem Entschluss der Klägerin, vor diesem wirtschaftlichen Hintergrund nach Ablauf des Pachtverhältnisses eine Rehabilitationsklinik in eigener Verantwortung zu betreiben, die Wahrnehmung von Chancen und Verdienstmöglichkeiten auf dem Gebiet eines neuen Geschäftsfelds\ngesehen hat, zu dem die Klägerin infolge ihres Eigentums an der Immobilie\nzwar Zugang hatte, das aber noch nicht im Sinne der Rechtsprechung des Senats zur Substanz eines von ihr innegehaltenen Gewerbebetriebs gehörte (vgl.\nSenatsurteile vom 7. Juni 1990 - III ZR 74/88, BGHZ 111, 349, 356 ff; vom\n14. März 1996 - III ZR 224/94, BGHZ 132, 181, 186 f). Soweit die Beschwerde\nhiergegen die Senatsurteile vom 25. Juni 1959 (III ZR 220/57, BGHZ 30, 338,\n356) und vom 25. Januar 1973 (III ZR 113/70, BGHZ 60, 126, 133 f) anführt,\nwonach es nicht notwendig sei, dass der Betrieb, in den eingegriffen werde,\nbereits im Gang befindlich sei und dass die Nichtausübung einer nahe liegenden, wirtschaftlich vernünftigen und unmittelbar zu verwirklichenden Nutzungsmöglichkeit der Annahme eines Eingriffs nicht entgegenstehe, sind diese Fälle\nnicht vergleichbar. Beiden Entscheidungen lagen Fallgestaltungen zugrunde,\nbei denen - anders als hier - die behördliche Maßnahme die beabsichtigte Nutzungsmöglichkeit nicht bloß in ihrer Wirtschaftlichkeit beeinträchtigte, sondern\nrechtlich unmöglich machte (Verhängung einer Bausperre, Untersagung der\nKiesausbeutung). Im Urteil vom 25. Juni 1959 (aaO S. 356) wird darüber hinaus\n\nbetont, dass das betreffende Grundstück - wovon vorliegend nicht gesprochen\nwerden kann - zum Zeitpunkt des Eingriffs bereits in die Organisation des Betriebs einbezogen sein muss. Was das Urteil vom 25. Januar 1973 angeht, so\nwurde dort die Rechtsposition, die durch die Nutzungsuntersagung in nicht\nmehr entschädigungslos hinzunehmender Weise beeinträchtigt wurde, nicht im\n(nicht vorhandenen) eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, sondern\nim Grundeigentum selbst gesehen (aaO S. 131 f). Die Versagung des Abschlusses eines Versorgungsvertrags beeinträchtigte dementsprechend zwar\ndie durch den Betrieb einer Rehabilitationsklinik erhofften Verdienstmöglichkeiten, stellte sich aber nicht, wie die Beschwerde meint, als ein Eingriff in bereits\nerworbene und bestehende Rechte der Klägerin dar, der mit dem Eingriff in den\nZulassungsstatus eines Kassenarztes oder Vertragsarztes (vgl. hierzu Senatsurteile vom 4. Juni 1981 - III ZR 31/80, BGHZ 81, 21, 32 f; vom 14. März 2002\n- III ZR 302/00, BGHZ 150, 172, 176 f) vergleichbar wäre.\n\n10 b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht der Klägerin nicht unabhängig davon, ob sich die durch den Abschluss eines Versorgungsvertrags erhofften Gewinne hätten realisieren lassen, einen Anspruch auf\nden von ihr in erster Linie begehrten Ersatz von Aufwendungen für die Bewachung ihrer Immobilie zugebilligt hat. Die diesbezüglichen Aufwendungen, mit\ndenen die Klägerin ihr Grundeigentum mit seiner Einrichtung vor Wertverlusten\nzu bewahren suchte, nachdem der frühere Klinikbetreiber das Pachtverhältnis\ngekündigt hatte und der Klinikbetrieb zum Erliegen gekommen war, stehen nicht\nin einem hinreichenden schadensrechtlichen Zusammenhang mit der Versagung des Abschlusses eines Versorgungsvertrags und wurden insofern auch\nnicht hierdurch veranlasst oder herausgefordert. Insofern ist die Situation nicht\nmit den Konstellationen vergleichbar, die in den von der Beschwerde herangezogenen Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 1978 (VI ZR 199/76,\n\nNJW 1978, 2592 f) und 1. April 1993 (I ZR 70/91, BGHZ 122, 172 ff) behandelt\nworden sind.\n\n11 c) Vor diesem rechtlichen und wirtschaftlichen Hintergrund hat das Berufungsgericht zur Beantwortung der Frage, ob der Klägerin ein Schaden entstanden ist, zu Recht geprüft, wie sich deren wirtschaftliche Lage darstellen\nwürde, wenn die Arbeitsgemeinschaft mit ihr einen Versorgungsvertrag nach\n§ 111 Abs. 2 SGB V abgeschlossen hätte. Dass es sich insoweit nicht die\nÜberzeugung hat verschaffen können, die Klägerin hätte die Immobilie gewinnbringend verkaufen können oder durch den Betrieb der Rehabilitationsklinik einen Gewinn zumindest in Höhe der geltend gemachten Aufwendungen für die\nnächtliche Bewachung bis zum Verkauf des Objekts erwirtschaftet, gibt zu einer\nRevisionszulassung keinen Anlass.\n\n12 aa) Soweit es um einen möglichen Verkauf des Objekts an die M. -\nTrägergesellschaft geht, hat das Berufungsgericht nach Vernehmung der angebotenen Zeugen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit annehmen können,\ndass es bei Vorliegen eines Versorgungsvertrags zu einem Ankauf des Objekts\ngekommen wäre. Die Beschwerde weist zwar auf Vorbringen der Klägerin hin,\ndie vor der Beweisaufnahme anderes behauptet und die erhobenen Beweise\nselbst anders gewürdigt hat. Sie zeigt damit aber nicht auf, dass das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin übersehen hätte.\n\n13 bb) Was einen möglichen Gewinn aus dem Betrieb einer Rehabilitationsklinik anbetrifft, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die\nKlägerin mit der Betreiberin der beiden anderen Häuser in F. , einer während des Konkursverfahrens gegründeten Auffanggesellschaft, in einem Kon-\n\nkurrenzverhältnis befunden hätte. Das ist vor dem rechtlichen Hintergrund, dass\ndie Arbeitsgemeinschaft keine Bedarfsprüfung vornehmen durfte (vgl. hierzu\nBSGE 89, 294), im Ansatz nicht zu beanstanden.\n\n14 (1) Von der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, die D. -Bank\nhätte alle Kredite an die P. -Gruppe fällig gestellt und die Versteigerung von\nderen Häusern in F. betrieben, wenn die Klägerin Ende 1998/Anfang\n1999 von der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern einen Versorgungsvertrag erhalten hätte, so dass sie in F. keine Konkurrenz gehabt hätte, hat sich das Berufungsgericht nach Vernehmung der Zeugen\nnicht überzeugt gesehen. Die Beschwerde rügt in dieser Sache nicht, dass das\nBerufungsgericht Beweisantritte übersehen hätte, sondern sie nimmt nur allgemein auf umfangreichen Vortrag der Klägerin Bezug, wonach die Bank entschlossen gewesen sei, die beiden anderen Häuser sofort zu schließen und zu\nversteigern, wenn es zu keiner Lösung komme, nach der nur diese beiden Häuser als Kliniken fortgeführt würden. Damit zeigt die Beschwerde jedoch keinen\n(zumal zulassungsbegründenden) Rechtsfehler auf.\n\n15 (2) Soweit die Beschwerde darauf aufmerksam macht, die Rehabilitationsklinik der Klägerin wäre im Hinblick auf die ihr möglichen günstigeren Preise\nwesentlich stärker ausgelastet worden, als es das Berufungsgericht aufgrund\nder erhobenen Beweise angenommen habe, sieht der Senat ebenfalls keinen\nAnlass, die Revision zuzulassen. Das Berufungsgericht hat sich mit der insoweit\nmaßgebenden Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSGE 89, 294, 303 f)\nauseinandergesetzt und zutreffend wiedergegeben, von welchen Auswahlkriterien sich die Rehabilitationsträger bei der Zuweisung von Patienten leiten lassen müssen. Dabei hat es die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in ihrem Verhältnis zum Gebot der Gleichbehandlung aller zugelassenen\n\nAnbieter hervorgehoben. Wenn es den Rehabilitationsträgern im Zusammenhang mit der Prüfung der Eignung der Einrichtung unter Berücksichtigung der\nmedizinischen Erfordernisse im Einzelfall und der angemessenen Wünsche der\nVersicherten einen gewissen Beurteilungsspielraum zugebilligt hat und nicht hat\nunterstellen können, dass eine Klinik unter einer neuen Trägerschaft allein aufgrund eines um 6 % günstigeren Pflegesatzes bis zur Kapazitätsausschöpfung\nalle Patienten zugewiesen erhalte, ist dies eine an den rechtlichen Maßstäben\nausgerichtete tatrichterliche Würdigung, die zu einer Revisionszulassung keinen\nAnlass gibt.\n\n16 d) Auch im Übrigen enthält die angefochtene Entscheidung keine zulassungsbegründenden Rechtsfehler. Von einer weitergehenden Begründung wird\nabgesehen.\n\nSchlick Dörr Herrmann\n\nSeiters Tombrink\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 25.01.2005 - 26 O 14264/04 -\nOLG München, Entscheidung vom 10.06.2010 - 1 U 2106/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-09-08/iii-zr-143-10","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-09-08/iii-zr-143-10","retrieved":"2026-10-24 07:57:56.137788+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-09-08/iii-zr-143-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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