{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2011-08-18_III_ZR_32_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2011-08-18","aktenzeichen":"III ZR 32/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZR 32/11\nvom\n\n18. August 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2011 durch den\nVizepräsidenten Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Tombrink\n\nbeschlossen:\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 28.351.740 €\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.\n\n2 Die Klägerin hat mit ihren Anträgen im Revisionsverfahren den gesamten\nStreitgegenstand des Berufungsverfahrens in das Revisionsverfahren einbezogen und das Berufungsurteil zur vollen Überprüfung durch den Bundesgerichtshof gestellt.\n\n3 1. Bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen und in der Bewertung\nunbeanstandet sind die Klageanträge mit einem Wert von 2,1 Mio. € und der\nWiderklageantrag zu 2 mit einem Wert von 1.740 €.\n\n4 2. Der Widerklageantrag zu 1 ist - wie in den Vorinstanzen - auch im Revisionsverfahren mit 26.250.000 € zu bewerten.\n\n5 a) Gegenstand des Widerklageantrags zu 1 ist die (negative) Feststellung, dass die Klägerin auch für alle weiteren unter dem Beratervertrag vom\n\n11./13. Mai 2006 fallenden Projekte der Beklagten kein Vergütungsanspruch\nhat, ohne dass die Klägerin eine Tätigkeit entfaltet hat, die ursächlich für das\nZustandekommen eines Projekts war. Nach der Honorarstaffel in § 2 Abs. 1 des\nBeratungsvertrags und unter Berücksichtigung des auf die Beklagten entfallenden Investitionsvolumens aus dem Joint venture mit der K. W.\nhinsichtlich des möglicherweise einmal später zu realisierenden Baus eines\nKraftwerks in C. stand ein Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe von\n26.250.000 € im Raum.\n\n6 b) Bei der negativen Feststellungsklage ist wegen der vernichtenden\nWirkung eines obsiegenden Urteils der Streitwert so hoch zu bewerten wie der\nAnspruch, dessen sich der Gegner berühmt (Senatsbeschluss vom 29. April\n2004 - III ZB 72/03, WuM 2004, 352, 353). Dementsprechend ist der Widerklageantrag zu 1 in den Vorinstanzen zu Recht mit dem oben genannten Wert in\ndie Streitwertfestsetzung eingeflossen. Hierbei ist zu betonen, dass die Klägerin\nselbst im gerichtlichen Verfahren (in ihrer Beschwerde gegen den ursprünglich\neinen Betrag von 32.101.740 € festsetzenden Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 7. Dezember 2003) den Widerklageantrag zu 1 mit 26.250.000 €\nbewertet hat. Sie hat damit deutlich gemacht, dass aus ihrer Sicht Vergütungsansprüche in dieser Höhe zwischen den Parteien streitig sind und entstehen\nkönnen.\n\n7 c) Von diesem Wert ist auch für das Revisionsverfahren auszugehen. Die\nKlägerin beruft sich nunmehr - nach Abschluss des Berufungsverfahrens - darauf, es habe sich ergeben, dass das Joint venture nicht so verfestigt gewesen\nsei, dass eine Verwirklichung des Vorhabens zu erwarten gewesen sei. Deshalb sei auch die Gefahr einer Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin nicht als hoch zu bewerten. Dies gelte erst recht, nachdem inzwischen die\n\nBeklagte den Joint venture-Vertrag gekündigt habe und deswegen ausgeschlossen sei, dass noch Vergütungsansprüche der Klägerin entstehen könnten. Diese Ausführungen betreffen jedoch die Begründetheit des Widerklageantrags zu 1. Die Höhe des Streitwerts wird dadurch nicht berührt.\n\n8 d) Soweit die Klägerin geltend macht, die Höhe der Prozesskosten belaste sie unangemessen schwer, ist dies für die Streitwertfestsetzung ohne Belang. Der Klägerin hätte es im Übrigen freigestanden, den Widerklageantrag\nzu 1 (sofort) anzuerkennen, um so nach § 93 ZPO eine Kostenentscheidung zu\nihren Gunsten herbeizuführen. Stattdessen hat sie in ihrer Revisionsbegründung auch die Abwehr des Widerklageantrags zu 1 zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht, obgleich sie selbst zur Überzeugung gelangt ist, dass\nAnsprüche gegen die Beklagte nicht (mehr) entstehen können.\n\nSchlick Wöstmann\n\nVorinstanzen:\nLG Essen, Entscheidung vom 07.12.2009 - 41 O 24/09 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 14.12.2010 - I-21 U 60/10 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-08-18/iii-zr-32-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-08-18/iii-zr-32-11","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:57:56.059852+00:00"}}