{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2011-07-07_III_ZR_90_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2011-07-07","aktenzeichen":"III ZR 90/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nIII ZR 90/10\nVerkündet am:\n7. Juli 2011\nKiefer\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 7. Juli 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr,\nDr. Herrmann, Hucke und Tombrink\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Bamberg vom 15. März 2010 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\n1 Der Kläger nimmt die Beklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagte) mit seiner\nim Dezember 2007 eingereichten Klage unter dem Vorwurf fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.\n\n2 Auf Empfehlung eines für die Beklagte tätigen Handelsvertreters zeichnete der Kläger im Mai 2001 eine Beteiligung an der F. Beteiligungsgesellschaft 74 GmbH & Co. KG (im Folgenden: F. -Fonds 74), einem geschlossenen Immobilienfonds, über eine Summe von 50.000 DM (nebst 5 % Agio). Diese Anlage finanzierte der Kläger in Höhe von 40.000 DM über ein Darlehen bei\n\neiner Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. Für das zweite Halbjahr 2004\nstellte der F. -Fonds 74 seine Ausschüttungen ein und befindet sich seitdem\nin wirtschaftlichen Schwierigkeiten.\n\n3 Der Kläger hat behauptet, er habe ausdrücklich eine sichere Anlage ohne zusätzliche finanzielle Belastungen gewünscht. Der ihn beratende Handelsvertreter der Beklagten habe die Kapitalanlage unzutreffend als maximal werthaltig, renditestark und steuersparend, als \"finanziellen Selbstläufer\" sowie als\nabsolut sicher und verlustrisikolos dargestellt. Er habe weiter erklärt, die Anlage\nbiete eine Mindestrendite von 7,5 % (bzw. 7 %) jährlich, einen zuverlässigen\nVermögenszuwachs und nach Ablauf von zehn Jahren eine freie Veräußerbarkeit sowie ein zusätzliches Einkommen aus den Ausschüttungen. Den Anlageprospekt habe er, der Kläger, erst nach Zeichnung der Anlage übersandt erhalten; während der Beratungsgespräche sei ein Prospekt für den F. -Fonds 73\n(Vorgängerfonds, dem der Kläger zunächst beitreten wollte) nur \"lose durchgeblättert\" und hierbei lediglich auf die darin enthaltenen Bilder hingewiesen worden, ohne den (weiteren) Inhalt anzusprechen. Der Kläger hat geltend gemacht, er sei weder anleger- noch objektgerecht beraten worden. Insbesondere\nhabe er keine Aufklärung über den unternehmerischen Charakter der Beteiligung, die Verlustrisiken bis hin zum Totalverlustrisiko, die hohe Kreditfinanzierung der Fondsimmobilien, deren mangelnde Werthaltigkeit und die stark eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung erhalten. Zudem habe die Beklagte\nweder über die wirtschaftliche Schieflage der F. -Gruppe und des Mietgarantiegebers noch über eine kritische Meldung in der Zeitung \"Euro am Sonntag\"\nvom 1. April 2001 noch über Mängel des Anlageprospekts (hier vor allem: unrealistische und irreführende Renditeaussichten) informiert.\n\n4 Die Beklagte ist diesem Vorbringen im Einzelnen entgegengetreten.\n\n5 Das Landgericht hat die Klage in Richtung auf die Beklagte durch Teilurteil abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers ist ohne Erfolg\ngeblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der\nKläger seinen Klageanspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\n6 Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\n7 Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind Schadensersatzansprüche\ndes Klägers, soweit auf der Grundlage seines streitigen Vortrags Beratungsfehler in Betracht kommen, verjährt. Es hat hierzu ausgeführt:\n\n8 Zwischen den Parteien sei ein Anlageberatungsvertrag geschlossen\nworden. Wenn man den vom Kläger geschilderten Inhalt des Beratungsgesprächs als wahr zu Grunde lege, habe die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten\nzur anleger- und objektgerechten Beratung verletzt. Soweit hiernach für die Anlageentscheidung des Klägers ursächliche Beratungsmängel in Betracht kämen, seien Schadensersatzansprüche indes verjährt. Die Voraussetzungen für\nden Beginn der Verjährungsfrist hätten bereits zum 1. Januar 2002 vorgelegen\nmit der Folge des Ablaufs der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2004. Es sei\ndem Kläger als grob fahrlässige Unkenntnis der behaupteten Beratungsfehler\n\nanzulasten, dass er schon im Jahre 2001 deutliche Warnhinweise ignoriert habe und sich aufdrängenden Fragen zum Beratungsinhalt nicht nachgegangen\nsei. Der Kläger habe die ihm zur Unterschrift vorgelegten Vertragsunterlagen\ninhaltlich zur Kenntnis nehmen müssen. Aus dem Darlehensantrag vom\n25. April 2001, der Gesprächsnotiz vom gleichen Tage sowie aus den Beitrittserklärungen vom 25. April (betreffend F. -Fonds 73) und 8. Mai 2001 (bezüglich F. -Fonds 74) habe er erkennen können und müssen, dass die behaupteten Angaben des Anlageberaters in für die Anlageentscheidung zentralen\nPunkten unzutreffend beziehungsweise unvollständig gewesen seien und ihm\neine von den Fondsinitiatoren und der Beklagten als bedeutsam eingestufte\nInformationsquelle, nämlich der Verkaufsprospekt, vorenthalten worden sei. In\nAnbetracht der hier getroffenen weit reichenden Investitionsentscheidung gehöre es unbedingt zu der in eigenen Angelegenheiten einzuhaltenden Sorgfalt,\ndass sich der Anlageinteressent anhand des vorgehaltenen Informationsmaterials vergewissere, inwieweit die Kapitalanlage seinen Vorstellungen und Wünschen entspreche und welche Risiken sie berge. Die unterbliebene Nachfrage\nnach dem Prospekt sei umso unverständlicher, als der - in Geldanlagen nicht\nunerfahrene - Kläger in beiden Zeichnungsscheinen mit gesonderter Unterschrift jeweils ausdrücklich die Aushändigung des Prospekts bestätigt habe.\nAus dem Prospekt habe der Kläger unschwer - auch ohne vertiefte Lektüre -\nden unternehmerischen Charakter der Beteiligung und die damit verbundenen\nRisiken erfahren und zudem entnehmen können, dass diese Beteiligung für\nseine Anlageziele ungeeignet gewesen sei.\n\nII.\n\n9 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden\nPunkt nicht stand.\n\n10 1. Soweit das Berufungsgericht annimmt, dass ein Anlageberatungsvertrag\ngeschlossen worden ist und aufgrund des streitigen Vortrags des Klägers zum\nInhalt des Beratungsgesprächs Schadensersatzverpflichtungen der Beklagten\nwegen Beratungsfehlern in Betracht kommen, wird dies von den Parteien im\nRevisionsverfahren nicht beanstandet; aus revisionsrechtlicher Sicht bestehen\nhiergegen auch keine Bedenken.\n\n11 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung des Klageanspruchs sind jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.\n\n12 a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der hier in Rede stehende Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung\n(Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) im Jahre 2001, nämlich mit dem von der Beklagten empfohlenen Erwerb der Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds F. -Fonds 74, entstanden ist (§ 198 Satz 1 BGB a.F.) und mithin zunächst der 30jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. unterlag. Der auf\neiner fehlerhaften Beratung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen\nnicht entsprechenden Kapitalanlage stellt bereits für sich genommen einen\nSchaden dar und berechtigt ihn deshalb - unabhängig von der (ursprünglichen)\nWerthaltigkeit der Anlage - dazu, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatzanspruch\nentsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der\n\nKapitalanlage (Senatsurteile vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152,\n159 f Rn. 24 mwN; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09, NZG 2011, 68 Rn. 12; vom\n22. Juli 2010 - III ZR 203/09, NZG 2010, 1026, 1027 Rn. 10 und vom 24. März\n2011 - III ZR 81/10, WM 2011, 874, 875 Rn. 9).\n\n13 b) Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt seit\ndem 1. Januar 2002 für den bis dahin nicht verjährten Schadensersatzanspruch\ndie dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB n.F., wobei für den Fristbeginn\nnunmehr zusätzlich zur Anspruchentstehung (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.) die\nsubjektiven Voraussetzungen nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen;\nder Gläubiger muss also von den den Anspruch begründenden Umständen und\nder Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder seine diesbezügliche\nUnkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhen (s. etwa Senatsurteile vom\n19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 119 Rn. 13; vom 8. Juli\n2010 aaO S. 160 Rn. 25 mwN; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09 aaO Rn. 11;\nvom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09 aaO Rn. 11 und vom 24. März 2011 aaO\nRn. 10 mwN; BGH, Urteile vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, NJW 2008,\n506 Rn. 8 mwN; vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576, 2578\nRn. 23; vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214, 215 Rn. 10\nund vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399, 1400 Rn. 11). Für eine\ndahingehende Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis des Klägers trägt der\nSchuldner - hier also die Beklagte - die Darlegungs- und Beweislast (s. etwa\nSenatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09 aaO und\nvom 24. März 2011 aaO S. 875 Rn. 10 und S. 876 Rn. 17 mwN).\n\n14 Insoweit sind folgende Maßgaben zu beachten:\n\n15 aa) Die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195,\n199 Abs. 1 BGB berechnet sich für jeden Beratungsfehler (bezüglich von einander abgrenzbarer, offenbarungspflichtiger Umstände) gesondert; die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sind getrennt für jede Pflichtverletzung zu prüfen, und jede Pflichtverletzung ist in dieser Hinsicht verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln (s. dazu BGH, Urteile vom 9. November\n2007 aaO S. 507 Rn. 17 und vom 23. Juni 2009 - XI ZR 171/08, BKR 2009,\n372, 373 Rn. 14; Senatsurteile vom 19. November 2009 aaO S. 119 f Rn. 15;\nvom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09 aaO Rn. 13 und vom 24. März 2011 aaO\nRn. 11). Die verjährungsrechtlich gesonderte Prüfung mehrerer Pflichtverletzungen setzt nicht voraus, dass jede dieser Pflichtverletzungen eigenständige\noder zusätzliche Schadensfolgen nach sich gezogen hat. Es genügt vielmehr,\ndass mehrere (von einander abgrenzbare) Pflichtverletzungen zum Gesamtschaden beigetragen haben und ein Schadensersatzanspruch auf mehrere\n(von einander abgrenzbare) Fehler gestützt wird (BGH, Urteile vom 9. November 2007 aaO und vom 23. Juni 2009 aaO; Senatsurteile vom 19. November 2009 aaO; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09 aaO und vom 24. März\n2011 aaO S. 875 f Rn. 14 ff).\n\n16 bb) Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen liegt im\nAllgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der\nGeschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise\nBedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in\nder Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu\nkönnen. Auch kommt es - abgesehen von Ausnahmefällen - nicht auf die zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt im Grundsatz die Kenntnis\n\nder den Einzelanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Hierzu gehört\nin Fällen unzureichender Beratung oder Aufklärung auch die Kenntnis der Umstände einschließlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge, aus denen sich die\nRechtspflicht zur Aufklärung ergibt. Die dem Geschädigten bekannten Tatsachen müssen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten\ndes Anspruchsgegners als nahe liegend erscheinen zu lassen. Es muss dem\nGeschädigten - lediglich - zumutbar sein, auf Grund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn\nauch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit von Schadensersatz auslösenden Umständen (s. zu alldem etwa\nBGH, Urteile vom 3. Juni 2008 aaO S. 2578 f Rn. 27 f mwN; vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, NJW-RR 2009, 544, 546 Rn. 32 f; vom 10. November\n2009 aaO S. 216 Rn. 14 und vom 15. Juni 2010 aaO Rn. 12).\n\n17 cc) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr\nerforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199\nAbs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil\ner ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet\nhat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann,\nwenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich\naufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt\nhat. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von\n\"Verschulden gegen sich selbst\", vorgeworfen werden können (Senatsurteile\nvom 8. Juli 2010 aaO S. 161 Rn. 28 mwN; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09 aaO\nRn. 16 sowie III ZR 203/09 aaO Rn. 12; BGH, Urteil vom 10. November 2009\naaO S. 215 Rn. 13 mwN). Ihn trifft indes generell keine Obliegenheit, im Inte-\n\nresse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein\ngrob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO S. 161 f Rn. 28 und vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09\naaO; BGH, Urteil vom 10. November 2009 aaO S. 216 Rn. 15 f mwN).\n\n18 c) Diesen Maßgaben wird die Würdigung des Berufungsgerichts nicht in\nvollem Umfang gerecht. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an das\nVorliegen grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB\nnicht in jeder Hinsicht zutreffend erkannt.\n\n19 aa) Wie der Senat inzwischen - nach Erlass des Berufungsurteils - mehrfach entschieden hat, genügt der Umstand, dass der Anlageinteressent den\nihm überlassenen Emissionsprospekt nicht durchgelesen hat, für sich allein\ngenommen noch nicht, um den Vorwurf einer grob fahrlässigen Unkenntnis von\nAuskunfts- oder Beratungsfehlern des Anlageberaters oder -vermittlers, die als\nsolche aus der Lektüre des Prospekts ersichtlich wären, zu begründen (Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO S. 162 ff Rn. 29 ff; vom 22. Juli 2010 - III ZR\n99/09 aaO S. 68 Rn. 13 und S. 69 Rn. 17 ff; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09\naaO S. 1027 f Rn. 15 ff und vom 5. Mai 2011 - III ZR 84/10, BeckRS 2011,\n13871 Rn. 19). Der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder -vermittlers in Anspruch\nnimmt, misst den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Beraters oder\nVermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten\nsind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und\nsteuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre\n\nabhält, treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund. Vertraut daher der\nAnleger auf den Rat und die Angaben \"seines\" Beraters oder Vermittlers und\nsieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht \"grobes Verschulden gegen sich selbst\" zu sehen. Unterlässt der\nAnleger eine \"Kontrolle\" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und ist\ndeshalb für sich allein genommen nicht schlechthin \"unverständlich\" oder \"unentschuldbar\" (Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO S. 163 f Rn. 33; vom 22. Juli\n2010 - III ZR 203/09 aaO S. 1028 Rn. 15 sowie III ZR 99/09 aaO S. 69 Rn. 19).\nSofern im Einzelfall aus besonderen Gründen konkreter Anlass dafür entsteht,\nden Emissionsprospekt wegen des Verdachts auf eine bestimmte Pflichtverletzung (Beratungs- oder Auskunftsfehler) durchzulesen, beschränkt sich die Obliegenheit des Anlegers auf die diese Pflichtverletzung unmittelbar betreffenden\nPassagen des Prospekts; sie erstreckt sich mithin nicht (jedenfalls: nicht ohne\nWeiteres) auf weitere abgrenzbare, aus der Lektüre anderer Passagen des\nProspekts etwa ersichtliche Aufklärungsfehler des Beraters oder Vermittlers\n(Senatsurteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09 aaO S. 1028 Rn. 18 f).\n\n20 bb) Hiernach beanstandet die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht eine den Beginn der Verjährung auslösende grob fahrlässige Unkenntnis\ndes Klägers von den behaupteten Beratungsfehlern im Kern daraus hergeleitet\nhat, dass der Kläger die Anforderung und Lektüre des Emissionsprospekts\n- den er seiner Behauptung nach erst einige Zeit nach der Zeichnung der Beteiligung erhielt - unterlassen habe. Dies vermag nach der erwähnten Senatsrechtsprechung noch keine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199\nAbs. 1 Nr. 2 BGB zu begründen.\n\n21 Soweit das Berufungsgericht eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers - zusätzlich - aus weiteren Umständen, insbesondere aus der unterbliebenen Beachtung von Hinweisen und gesondert unterzeichneten Erklärungen in\nanderen Vertragsunterlagen, entnimmt, hält dies den Angriffen der Revision\nund der hierauf bezogenen rechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand. Aus\ndiesen Umständen ergibt sich kein derart deutlicher und auffälliger Hinweis auf\n(etwaige) Beratungsfehler, dass eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers\nangenommen werden könnte.\n\n22 Dem Darlehensantrag vom 25. April 2001 sind keinerlei \"Warnhinweise\"\nzu entnehmen. Aus dem Darlehensvertrag vom 25. April/8. Mai 2001 konnte\nder Kläger zwar erkennen, dass am 30. April 2011 noch ein Darlehensbetrag\nvon 22.874,90 DM offen stehen würde. Dies mag möglicherweise einen Anhalt\ngeben für die Unrichtigkeit der behaupteten Beratung dahin, dass die Anlage\nnach Ablauf von zehn Jahren Überschüsse und ein \"zusätzliches Einkommen\"\nerbringen werde, aber noch keinen Aufschluss über die Unrichtigkeit der behaupteten Beratung des Inhalts, dass sich die Anlage finanziell (über Ausschüttungen und Steuervorteile) durchgehend selbst trage, und - erst recht - nicht\nüber die weiteren vom Kläger gerügten Beratungsfehler.\n\n23 Die Beitrittserklärungen vom 25. April und 8. Mai 2001 enthalten die\n(formularmäßige) Angabe, dass der Anleger den Prospektinhalt vollinhaltlich\nzur Kenntnis genommen habe, sowie eine gesondert unterzeichnete \"Informationsbestätigung\", wonach der Anleger den vollständigen Prospekt ausgehändigt\nbekommen habe, ihm ausreichend Zeit geblieben sei, den Prospektinhalt zur\nKenntnis zu nehmen, und weitere über den Prospektinhalt hinausgehende Versprechungen und Zusicherungen nicht gemacht worden seien. Hieraus ergibt\nsich kein Anhalt für vom behaupteten Beratungsinhalt abweichende Risikohin-\n\nweise, zumal nicht derart, dass der Anleger nicht ohne grobe Fahrlässigkeit von\nder Durchsicht des Anlageprospekts (und der damit verbundenen \"Kontrolle\"\nder Angaben \"seines\" Beraters) absehen dürfte. Mithin bedarf es entgegen der\nAnsicht der Revision keiner Entscheidung, ob diese formularmäßigen Bestätigungen gemäß §§ 307 ff BGB unwirksam sind.\n\n24 Die \"Gesprächsnotiz\" vom 25. April 2001 enthält unter Nummer 6 zwar\neine Reihe von Hinweisen. Diese sind aber nicht geeignet, die Annahme einer\ngrob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers von der Unrichtigkeit des behaupteten Inhalts der mündlichen Beratung zu stützen. Insbesondere die angeblich\nzugesagten (Kern-)Merkmale der \"Sicherheit\", \"selbst tragenden Finanzierung\"\nsowie dauerhaften, stabilen und hohen \"Rentabilität\" der Anlage werden durch\ndiese Hinweise nicht - jedenfalls nicht mit der nötigen Klarheit und Auffälligkeit -\nin Zweifel gezogen; vielmehr wird vornehmlich auf den langfristigen Charakter\nder Kapitalanlage und mögliche Abschläge im Falle einer vorzeitigen Veräußerung (also auf eine solchermaßen eingeschränkte Fungibilität) aufmerksam\ngemacht (s. Nummer 6.1. und 6.2.).\n\n25 Auch die übrigen vom Berufungsgericht angeführten Fallumstände vermögen keine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers zu begründen. Dies gilt\ninsbesondere für die \"Anlageerfahrung\" des Klägers. Diese beschränkte sich\nzur damaligen Zeit - worauf die Revision zutreffend hinweist - auf eher \"konservative\" Kapitalanlagen (nämlich: Spareinlagen, Sparbriefe etc.); über spezifische Kenntnisse über Anlagen in geschlossenen Immobilienfonds verfügte der\nKläger - soweit ersichtlich - nicht.\n\n26 d) Somit tragen die gegebene Begründung und die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Folgerung, dass der Klageanspruch\nverjährt sei.\n\n27 3. Das Berufungsurteil ist nach alldem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht\nzurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache\nselbst entscheiden, weil das Berufungsgericht insbesondere zum Vorliegen von\nhaftungsbegründenden Beratungsfehlern - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine abschließenden Feststellungen getroffen hat und die Sache daher nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat hiernach Gelegenheit, sich mit dem weiteren Vorbringen der Parteien\nin der Revisionsinstanz zu befassen.\n\nSchlick Dörr Herrmann\n\nHucke Tombrink\n\nVorinstanzen:\nLG Würzburg, Entscheidung vom 07.07.2009 - 11 O 3019/07 -\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 15.03.2010 - 4 U 160/09 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-07/iii-zr-90-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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