{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2011-06-30","aktenzeichen":"III ZB 6/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZB 6/11\nvom\n\n30. Juni 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2011 durch den\nVizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des\n11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 10. Januar\n2011 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Kläger\nzu tragen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt\n32.190,54 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Kläger nehmen den Beklagten wegen notarieller Amtspflichtverletzung in Höhe von 32.190,54 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat\ndie Klage nach mündlicher Verhandlung vom 4. Dezember 2001 abgewiesen.\n\n2 Hiergegen haben sich die Kläger mit der Berufung gewehrt. Ihrem Antrag\nauf Fristverlängerung zur Begründung der Berufung hat der Senatsvorsitzende\ndes Berufungsgerichts entsprochen und die Frist bis zum 28. Mai 2002 verlängert. Während des Laufs der Frist haben die Kläger beantragt, den Rechtsstreit\n\ngemäß § 148 ZPO auszusetzen. Zur Begründung haben sie angeführt, dass es\nin dem Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche aus § 19 Abs. 1 BNotO gehe. Neben der geltend gemachten Haftung des Notars komme möglicherweise\neine Haftung ihres Steuerberaters in Betracht. Ob dies der Fall sei, hänge von\neiner Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab, bei der es um die Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Veräußerungsfrist für\nGrundstücke von zwei auf zehn Jahre gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG gehe.\nDas Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 24. Mai 2002 das Verfahren gemäß § 148 ZPO ausgesetzt, weil die ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1\nSatz 1 EStG vorgreiflich sei.\n\n3 Im Januar 2004 hat das Berufungsgericht bei den Klägern angefragt, in\nwelchem Stand sich das dem Aussetzungsantragschriftsatz zugrunde liegende\nverfassungsgerichtliche Verfahren befinde und welches Aktenzeichen dieses\nVerfahren habe. Der Prozessvertreter der Kläger teilte mit, dass das Aktenzeichen beim Bundesverfassungsgericht \"2 BvL 17/02\" laute. Im Folgejahr recherchierte der Berichterstatter des Berufungsgerichts als tatsächlich einschlägiges\nAktenzeichen des Verfassungsgerichts \"2 BvL 2/04\". Das Bundesverfassungsgericht hat mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 mitgeteilt, dass das dem Aktenzeichen 2 BvL 2/04 zugrunde liegende Normenkontrollverfahren mit Beschluss vom 7. Juli 2010 abgeschlossen worden sei. Dies ist vom Berufungsgericht den Parteivertretern am 1. November 2010 mitgeteilt worden. Zugleich ist\nauf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung hingewiesen worden.\nMit Schriftsatz vom 25. November 2010 hat sich der Prozessvertreter der Kläger gegen die Auffassung des Berufungsgerichts gewandt, die Berufung sei\nwegen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist unzulässig. Er hat um eine angemessene Fristverlängerung für die Berufungsbegründung von zwei Monaten\n\ngebeten. Im Übrigen hat er um einen Hinweis gebeten, um gegebenenfalls\nnoch innerhalb der Monatsfrist des § 234 ZPO die Wiedereinsetzung zu beantragen. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember hat der Prozessvertreter der Kläger\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, da er vor dem Hinweis keine\nKenntnis von der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erlangt habe.\n\n4 Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger.\n\nII.\n\n5 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522\nAbs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch ist sie geeignet, der Fortbildung des Rechts zu dienen; auch die\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).\n\n6 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Berufungsbegründungsfrist habe am 7. Juli 2010 mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Normenkontrollverfahren erneut zu laufen begonnen, da ab\ndiesem Zeitpunkt die Wirkungen der Aussetzung gemäß § 148 ZPO entfallen\nseien. Dies geschehe ipso iure, sobald das andere Verfahren, um dessentwillen\nausgesetzt wurde, zum endgültigen Abschluss gebracht worden sei. Einer Aufnahmeerklärung einer Partei oder der Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses\n\nbedürfe es nicht. Darauf, ob die Kläger Kenntnis von dem Ausgang des Bezugsverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht gehabt hätten, komme es\nnicht an. Jedenfalls hätten sie am 1. November 2010 durch die Mitteilung des\nBerufungsgerichts Kenntnis erhalten. Die Berufungsbegründungsfrist sei deshalb am 7. September 2010 abgelaufen, ohne dass eine Berufungsbegründung\nbei Gericht eingegangen sei.\n\n7 Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei unzulässig, da die versäumte Prozesshandlung der Begründung der Berufung nicht innerhalb der Antragsfrist\ndes § 234 ZPO nachgeholt worden sei. Die Kläger hätten die Gelegenheit gehabt, die Berufung innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem vorgreiflichen Verfahren am\n1. November 2010 zu begründen und die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu beantragen. Eine Nachholung der versäumten Prozesshandlung sei nach Fristablauf nicht mehr möglich. Auf die Nachholung der versäumten Prozesshandlung könne auch nicht verzichtet werden, um den Klägern statt dessen eine Frist von zwei Monaten zur Berufungsbegründung zu\ngewähren. Die von den Klägern angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 1987 (NJW 1987, 1191) sei mit dem hiesigen\nVerfahren nicht vergleichbar. Den Klägern habe nach dem Fortfall des Aussetzungsgrunds die volle Berufungsbegründungsfrist zur Verfügung gestanden.\nDanach hätten sie noch die Möglichkeit gehabt, diese Prozesshandlung innerhalb der Frist des § 234 ZPO nachzuholen, nachdem sie auf die Entscheidung\nin der vorgreiflichen Rechtssache hingewiesen worden seien. Rechtliches Gehör sei deshalb in ausreichender Weise gewährt worden.\n\n8 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung stand.\n\n9 a) Die Kläger haben die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten.\nDie Frist zur Begründung der Berufung nach § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.\ni.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO betrug einen Monat; sie begann spätestens am 7. Juli\n2010 und endete am 9. August 2010 (Montag).\n\n10 aa) Die Frist zur Begründung der Berufung begann am 7. Juli 2010, da\nzu diesem Zeitpunkt die mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 24. Mai\n2002 angeordnete Aussetzung des Verfahrens endete. Ist ein Verfahren bis zur\nErledigung eines anderen Verfahrens nach § 148 ZPO ausgesetzt, so endet die\nAussetzung mit der Erledigung dieses Verfahrens; einer Aufhebungserklärung\nseitens der Parteien oder eines Aufhebungsbeschlusses bedarf es nicht (BGH,\nUrteil vom 24. Januar 1989 - XI ZR 75/88, BGHZ 106, 295, 298; OLG Oldenburg MDR 2008, 763, 764; OLG Köln VersR 2002, 68; Stein/Jonas/Roth, ZPO,\n22. Aufl., § 148 Rn. 41; MünchKomm-ZPO/Wagner, 3. Aufl., § 148 Rn. 19; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 148 Rn. 21; Wieczorek/Schütze/Smid, ZPO,\n3. Aufl., § 148 Rn. 64; Prütting/Gehrlein/Dörr, ZPO, 3. Aufl., § 148 Rn. 21; Hk-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 148 Rn. 8).\n\n11 bb) Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, die Beendigung des Normenkontrollverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht am 7. Juli 2010\nkönne keine verfahrensbeendende Wirkung gehabt haben, da dieses Verfahren nicht im Aussetzungsbeschluss genannt worden sei. Dieser habe allgemein\neine vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidende Rechtsfrage bezeichnet\nund nicht an ein konkretes Verfahren angeknüpft.\n\n12 Zwar wird im Aussetzungsbeschluss kein konkretes Aktenzeichen für ein\nAusgangsverfahren beim Bundesverfassungsgericht genannt, dessentwegen\n\ndie Aussetzung erfolgt ist. Dass hier gleichwohl die Aussetzung wegen eines\nbestimmten verfassungsgerichtlichen Verfahrens angeordnet werden sollte,\nergibt sich zum einen daraus, dass die in dem Beschluss angesprochene Frage\nder Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre vom Bundesverfassungsgericht\nnicht allgemein, sondern nur im Rahmen der Entscheidung eines konkreten\nverfassungsgerichtlichen Verfahrens beantwortet wird. Ein solches Verständnis\ndes Aussetzungsbeschlusses hat das Berufungsgericht durch die Anfrage bei\nden Klägern, welches konkrete Verfahren ihrem Aussetzungsantrag zugrunde\ngelegen habe, deutlich gemacht. Auch der Klägervertreter hat den Aussetzungsbeschluss entsprechend verstanden und ein Aktenzeichen, das er für\neinschlägig hielt, dem Berufungsgericht genannt.\n\n13 Die Kläger machen im vorliegenden Fall auch nicht geltend, dass das\nnunmehr vom Berufungsgericht herangezogene verfassungsgerichtliche Verfahren nicht das hier für die Aussetzung des Rechtsstreits maßgebliche gewesen ist. Im Übrigen handelt es sich um dasjenige Verfahren, das zuletzt geendet hat. Alle weiteren, auch das vom Klägervertreter auf die gerichtliche Anfrage genannte Verfahren mit anderem Aktenzeichen, sind zeitlich jedenfalls nicht\nspäter beendet worden. Deshalb hat das Berufungsgericht mit dem Abstellen\nauf die Beendigung des Normenkontrollverfahrens mit dem Aktenzeichen\n\"2 BvL 2/04\" den für die Kläger günstigsten Zeitpunkt der Beendigung der Aussetzung angenommen. Sonst wäre die Berufungsbegründungsfrist möglicherweise noch früher abgelaufen.\n\n14 cc) Die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO\na.F., § 26 Nr. 5 EGZPO betrug einen Monat und hat gemäß § 249 Abs. 1 ZPO\nmit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von neuem zu laufen\n\nbegonnen. Den Klägern hat nicht etwa deshalb eine längere Frist zur Verfügung gestanden, weil das Berufungsgericht auf ihren Antrag die ursprüngliche\nBerufungsbegründungsfrist mit Verfügung vom 15. März 2002 bis zum 28. Mai\n2002 verlängert hatte. Gemäß § 249 Abs. 1 ZPO wird nach Beendigung der\nAussetzung die gesetzliche Frist in Lauf gesetzt. Dabei ist es unerheblich, ob\ndiese Frist zuvor bis zu einem bestimmten Termin, der bereits verstrichen ist,\nverlängert worden war (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1975 - VII ZR 220/73,\nBGHZ 64, 1, 4 f).\n\n15 dd) Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, auf ihren Antrag vom\n25. November 2010 hätte das Berufungsgericht eine Fristverlängerung gewähren müssen. Da die Begründungsfrist zum Zeitpunkt des Verlängerungsantrags\nbereits abgelaufen war, kam eine Verlängerung nicht mehr in Betracht (vgl.\nBGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - VII ZB 76/07, NJW 2009, 1149\nRn. 13; Beschluss vom 17. Dezember 1991 - VI ZB 26/91, BGHZ 116, 377,\n378 f).\n\n16 b) Vergeblich wenden sich die Kläger auch gegen die Zurückweisung\nihres Wiedereinsetzungsgesuchs. Gemäß § 236 Abs. 2 ZPO ist die versäumte\nProzesshandlung innerhalb der Antragsfrist des § 234 ZPO nachzuholen. Da\ndiese Frist, soweit es um die Begründung von Rechtsmitteln geht, mit Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I\nS. 2198) - und zwar mit Wirkung auch für bereits anhängige Verfahren (vgl. Zöller/Greger, aaO § 234 Rn. 1) - von zwei Wochen auf einen Monat verlängert\nwurde, hätten die Kläger nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gelegenheit gehabt,\ndie Berufung innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung vom Ausgang\ndes Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht am 1. November 2010 zu\nbegründen. Da nach dem hier noch einschlägigen § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO\n\na.F. die Berufungsbegründungsfrist ebenfalls einen Monat betrug, konnte sich\nim konkreten Fall die fehlende Kenntnis der Kläger vom verfassungsgerichtlichen Verfahren in keiner Weise nachteilig auswirken: Den Klägern hat auch\nunter Berücksichtigung des Wiedereinsetzungsverfahrens die volle Berufungsbegründungsfrist zur Verfügung gestanden. Eine Verletzung des Rechts auf\nGewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG oder des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG kommt daher nicht in\nBetracht. Fehl geht deshalb auch der Hinweis der Kläger auf die Entscheidung\ndes Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 74, 220 = NJW 1987, 1191), zumal\nsich auch die dortige prozessuale Situation von der vorliegenden dadurch unterscheidet, dass hier die unterbliebene Begründung der Berufung nicht auf\neiner Zurückweisung der Berufung als unzulässig beruht.\n\nSchlick Dörr .Wöstmann\n\nSeiters Tombrink\n\nVorinstanzen:\nLG Lübeck, Entscheidung vom 22.01.2002 - 6 O 38/01 -\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 10.01.2011 - 11 U 43/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-30/iii-zb-6-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-30/iii-zb-6-11","retrieved":"2026-10-24 07:57:55.936160+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-06-30/iii-zb-6-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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