{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2011-01-27","aktenzeichen":"III ZR 239/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZR 239/09\nvom\n\n27. Januar 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011 durch den\nVizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und\nTombrink\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom\n18. November 2010 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 1. Die Klägerin sieht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör\ndarin, dass der Senat ihr Vorbringen zum Kernpunkt der sich stellenden Verschuldensfrage offensichtlich nicht berücksichtigt habe. Ihr Vorbringen sei dahin\ngegangen, dass für die Arbeitsgemeinschaft keine Ablehnungskompetenz bestanden habe, die nicht vom Gesetz gedeckt gewesen sei. Danach sei die Zulassung nach § 111 SGB V zu erteilen gewesen, wenn die in § 107 SGB V aufgezählten Voraussetzungen vorlagen. Auf eine wie auch immer geartete Praxis\nder Patientenzuweisung oder auf die Meinung des Medizinischen Dienstes oder\ndes Bundesministeriums der Gesundheit abzustellen, sei mit den genannten\nNormen nicht zu vereinbaren. Die Klägerin nimmt insoweit auch auf das Schreiben des Geschäftsführers der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation\n(BAR) vom 5. Mai 2009 Bezug, wonach es nicht schlüssig sei, \"wie Papiere der\nBAR ausschlaggebend für die Zulassung stationärer oder ambulanter\n\nReha-Einrichtungen nach § 111 SGB V sein sollten\" und dass eine Prägung für\ndie Verwaltungspraxis einzelner Länder von Seiten der BAR jedenfalls so nicht\nerkennbar sei.\n\n2 2. Die Rüge ist nicht begründet. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin\nnicht unberücksichtigt gelassen.\n\n3 a) Der Senat hat, ohne dies nochmals ausdrücklich ansprechen zu müssen, den auf dem Senatsurteil vom 24. Juni 2004 (III ZR 215/03, NVwZ-RR\n2004, 804, 807) beruhenden rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts\ngebilligt, dass ein Vertragsabschluss seitens der Krankenkassenverbände nur\ndann abgelehnt werden kann, wenn es an den im Gesetz genannten besonderen personellen und sachlichen Voraussetzungen fehlt (§ 111 Abs. 2 Nr. 1 in\nVerbindung mit § 107 Abs. 2 SGB V). Es entspricht auch der Rechtsprechung\ndes Senats, dass die Krankenkassen im Rehabilitationsbereich nicht die Aufgabe und das Recht haben, Obergrenzen bei der flächendeckenden Versorgung\nmit solchen Einrichtungen festzulegen (Urteil vom 24. Juni 2004 - III ZR 215/03\naaO). Der Senat hat in seinem angegriffenen Urteil weder entschieden noch\nüberhaupt erwogen, dass der Arbeitsgemeinschaft im Rahmen des § 111\nSGB V Rechtfertigungsgründe für ihre negative Zulassungsentscheidung zur\nSeite stehen könnten. Allerdings hatte die Arbeitsgemeinschaft in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob sich der begehrte Versorgungsauftrag nicht auf die\nBehandlung von Patienten bezog, die einer Krankenhausbehandlung bedürfen\n(vgl. Rn. 14). Insoweit hat der Senat, ohne die Frage abschließend zu entscheiden, zugunsten der Klägerin unterstellt, dass nicht alle Neurologiepatienten der\nPhase B krankenhausbehandlungsbedürftig sind und die Ablehnung\n\ndes Abschlusses eines Versorgungsvertrags mit der Klägerin rechtswidrig gewesen ist (Rn. 21). Dabei hat er auch deutlich gemacht, dass die Frage, ob ein\nPatient der Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung bedarf, Gegenstand bundesrechtlicher Normen ist, für deren Beurteilung nicht darauf abzustellen ist, wie die einzelnen Phasen der neurologischen\nRehabilitation nach der jeweiligen krankenhausplanerischen Kompetenz der\nLänder zugeordnet werden oder wie die BAR-Empfehlungen in dem jeweiligen\nBundesland durch die an der Krankenhausplanung beteiligten Verkehrskreise\nverstanden werden (Rn. 15).\n\n4 b) Der Senat hat eingehend begründet, weshalb er trotz unterstellter\nrechtswidriger Versagung der Zulassung das Verschulden der Mitglieder der\nArbeitsgemeinschaft verneint hat (Rn. 22-26). Dabei hat er den BAR-Empfehlungen nicht die Qualität beigemessen, eine verbindliche Abgrenzung von Krankenhaus- und Rehabilitationsbehandlung vorzunehmen, sondern an verschiedenen Stellen deren Anliegen hervorgehoben, in der Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten Hirnschädigungen in der Phase zwischen der\nErstversorgung im Akutkrankenhaus und der umfassenden Therapie in der Rehabilitationsklinik bestehende Versorgungslücken zu schließen und auf eine\nKoordinierung notwendiger Maßnahmen durch die beteiligten Träger hinzuwirken (Rn. 3, 18). Insoweit hat er auch das Schreiben der Bundesarbeitsgemeinschaft vom 6. Mai 2009 berücksichtigt. Dass sich der Senat nicht der Auffassung der Klägerin anzuschließen vermocht hat, die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft hätten schuldhaft ein mit dem Gesetz nicht vereinbares\n\n\"zusätzliches Ablehnungskriterium erfunden\", begründet keinen Verstoß gegen\nihr Recht auf rechtliches Gehör.\n\nSchlick Dörr Herrmann\n\nSeiters Tombrink\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 19.12.2007 - 15 O 23905/06 -\nOLG München, Entscheidung vom 23.07.2009 - 1 U 1863/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-01-27/iii-zr-239-09","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":3},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-01-27/iii-zr-239-09","retrieved":"2026-10-24 07:57:55.295696+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-01-27/iii-zr-239-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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