{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2010-09-30","aktenzeichen":"III ZR 7/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZR 7/10\n\nvom\n\n30. September 2010\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2010 durch\nden Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und\nTombrink\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil\ndes 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom\n3. Dezember 2009 - 8 U 18/08 - gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nDie Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats nach\nZustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin macht aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag Vergütungsansprüche gegen den Beklagten geltend. Der Beklagte hatte sich an der \"U\nU. F. C. GmbH & Co. B. KG\" als Kommanditist\nbeteiligt und sich im Zusammenhang damit gegenüber der N. LB verbürgt. Da\ndas mit der Beteiligung geplante Projekt scheiterte, war der Beklagte an einem\nErsatz seiner für den Beitritt geleisteten Zahlungen und einer Freistellung von\nseinen Verpflichtungen interessiert. In dieser Situation beauftragte er die Klägerin am 6. März 2003 mit der wirtschaftlichen Aufbereitung der Tatbestände so-\n\nwie der Rekonstruktion der Sachverhalte bei der Durchführung des Projekts mit\ndem Ziel, sein Haftungsrisiko zu reduzieren. Vereinbart war ein sofort fälliges\nFesthonorar von 750 € zuzüglich Umsatzsteuer sowie eine variable Vergütung\nvon 10 %, die sich nach den ersparten Verpflichtungen richten sollte. Die Klägerin vermittelte dem Beklagten den Streithelfer als Prozessbevollmächtigten.\nDieser erwirkte für den Beklagten gegen den in das Anlagemodell eingebundenen Treuhänder erstinstanzlich ein obsiegendes Urteil; im Berufungsverfahren\nverständigte sich der Beklagte mit dem Treuhänder auf einen Vergleich. Die\nKlage der N. LB aus der Bürgschaft wurde abgewiesen.\n\n2 Das Landgericht hat der Klägerin den von ihr geltend gemachten Vergütungsanspruch von 7.547,18 € nebst Zinsen zugesprochen, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat in dem Geschäftsbesorgungsvertrag\neine unerlaubte Rechtsbesorgung gesehen und die Revision zugelassen, weil\nseine Entscheidung in der Beurteilung der maßgeblichen Rechtsfrage von der\ndes Thüringer Oberlandesgerichts vom 8. Oktober 2009 (1 U 745/08) abweiche.\n\nII.\n\n3 1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall\nnicht vor. Die vom Berufungsgericht gesehene Divergenz zur angeführten Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts betrifft nicht die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärten Grundsätze zur Abgrenzung zwischen erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung und erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung\nnach dem hier noch anwendbaren Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und verlangt eine\nrevisionsrechtliche Klärung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\nnicht.\n\n4 a) Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung dann anzunehmen, wenn die ausgeübte Tätigkeit das Ziel verfolgt und geeignet ist, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (vgl. BGH, Urteile\nvom 16. März 1989 - I ZR 30/87, NJW 1989, 2125; vom 28. September 2000\n- IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265, 269). Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist auf den Kern\nund den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Es ist daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt\nund die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche\nSeite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001\n- I ZR 316/98, NJW 2002, 2877 f). Da nahezu alle Lebensbereiche rechtlich\ndurchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche Betätigung ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, darf nicht\nallein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt\nwerden. Es bedarf vielmehr einer abwägenden Beurteilung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es hierbei um Rechtsbesorgung oder um eine\nTätigkeit geht, welche von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann, ohne\ndass die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - I ZR\n316/98, aaO S. 2878). Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Tätigkeit\ndes Dienstleisters in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fällt und nicht\nunverhältnismäßig beschränkt werden darf (vgl. BVerfG NJW 1998, 3481 f;\nBGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 279/99, aaO S. 270). Beschränkt\nsich die übernommene vertragliche Verpflichtung daher auf Ermittlungen zum\n\nSachverhalt, die Einholung von Auskünften und die Stellvertretung in einem bestimmten wirtschaftlichen Bereich, wird diese unterstützende Dienstleistung für\nDritte nicht allein deshalb zur Rechtsbesorgung, weil ohne Kenntnis des maßgebenden Rechts jede sachangemessene und wirksame Hilfeleistung unmöglich ist (vgl. BVerfG NJW 2002, 3531, 3532).\n\n5 b) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht, ähnlich wie das\nThüringer Oberlandesgericht, in seiner Entscheidung ausgegangen. Wenn es,\nanders als das Thüringer Oberlandesgericht in einem vergleichbaren Fall eines\nanderen Anlegers, zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin habe eine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung vorgenommen, beruht dies auf einer näheren Würdigung ihrer Tätigkeit im Verhältnis zum Beklagten und befasst sich insoweit mit\nFragen, die im Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts nicht angesprochen\nwerden. Die jeweils fallbezogene Beurteilung auf der Grundlage derselben\nrechtlichen Grundsätze veranlasst für sich genommen eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht.\n\n6 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.\n\n7 a) Das Berufungsgericht nimmt im Ausgangspunkt an, dass der Wortlaut\nder vertraglichen Abrede vom 6. März 2003 die Tätigkeit mit der wirtschaftlichen\nAufbereitung der Tatbestände sowie der Rekonstruktion des Sachverhalts bei\nder Durchführung des Projekts in einer Weise beschreibt, dass sie keine\nRechtsberatung darstellen würde. Es sieht jedoch in diesen Formulierungen\ndes schriftlichen Vertrags einen Widerspruch zu den tatsächlich zu übernehmenden Aufgaben und darin den Versuch, in Anlehnung an die Rechtsprechung\ndes Bundesverfassungsgerichts trotz beabsichtigter Rechtsbesorgung einen\nVerstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz zu vermeiden. Es nimmt insoweit\n\nauf eine der Auftragserteilung vorausgehende Informationsveranstaltung vom\n5. März 2003 Bezug, die es zusammenfassend dahingehend würdigt, es sei mit\nrechtlichen Überlegungen über die Erfolgsaussichten von Rechtsstreitigkeiten\nreferiert worden. Eine rechtliche Beratung entnimmt es auch dem Schreiben der\nKlägerin vom 11. April 2003 und bezieht sich dabei insbesondere darauf, dass\ndiese in Zusammenarbeit und Absprache mit einer von ihr mandatierten\nRechtsanwältin ein Forderungsschreiben gegen den Treuhänder vorbereitet\nhabe, um auf diese Weise die Durchsetzung von Rechten des Beklagten zu\nverbessern. Das Berufungsgericht führt auch einen Zwischenbericht der Klägerin vom 20. Juni 2003 dafür an, dass diese mit Hilfe der von ihr mandatierten\nAnwältin der N. LB ein Vergleichsangebot unterbreitet und eine Einzahlungsvereinbarung mit der Beteiligungsgesellschaft vorbereitet habe, um eine Doppelhaftung der Bürgen entfallen zu lassen. Zusammenfassend kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die Tätigkeit der Klägerin stelle keine bloße Hilfstätigkeit dar, sondern die Bündelung von Ansprüchen und die Beratung der\nKommanditisten zum Zwecke der Verfolgung eigener und zur Abwehr fremder\nAnsprüche einschließlich der entsprechenden Rechtsbesorgung.\n\n8 b) Diese Beurteilung hält den Rügen der Revision stand.\n\n9 aa) Die Revision meint, ob die zwischen den Parteien geschlossene\nVereinbarung nach § 134 BGB, Art. 1 § 1 RBerG nichtig sei, hänge davon ab,\nwelche Tätigkeiten die Klägerin geschuldet, nicht aber, welche sie tatsächlich\nausgeführt habe. Der Inhalt des Vertrags ergebe sich vorrangig aus seinem\nWortlaut. Zwar könne sich aus einem übereinstimmenden Parteiwillen anderes\nergeben. Das Berufungsgericht habe jedoch keine tragfähigen Feststellungen\ndazu getroffen, dass die Parteien ihre Vertragserklärungen nur zum Schein abgegeben hätten.\n\n10 Ein Rechtsfehler wird mit diesen Überlegungen nicht aufgezeigt. Es ist\nnicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Pflichtenumfang des von\nder Klägerin vorformulierten Vertrags vor dem Hintergrund der von ihr entfalteten Tätigkeit vor und nach Vertragsschluss bestimmt hat. Die Klägerin macht\nselbst nicht geltend, dass sie im Verhältnis zum Beklagten Tätigkeiten ausgeführt hätte, die über den im Vertrag festgelegten Inhalt hinausgegangen seien.\n\n11 bb) Der Revision ist einzuräumen, dass die Überlegung des Berufungsgerichts, die in der vertraglichen Abrede angebotene Hilfestellung bei der Rekonstruktion des Sachverhalts sei zunächst gar nicht erforderlich gewesen, für\ndie hier in Rede stehende Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung und\nerlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung unergiebig ist. Denn es blieb der Klägerin\nselbstverständlich unbenommen, dem Beklagten auch die Ergebnisse der bereits durchgeführten Ermittlungen gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.\n\n12 Soweit die Revision jedoch die Würdigung des Berufungsgerichts beanstandet, die Informationsveranstaltung vom 5. März 2003, das Schreiben vom\n11. April 2003 und der Zwischenbericht vom 20. Juni 2003 verdeutlichten, dass\n\ndie Klägerin die Gestaltung und Verwirklichung fremder Rechte wahrgenommen\nhabe, unternimmt sie den ihr verschlossenen Versuch einer anderweitigen\nWürdigung, ohne dabei einen Rechtsfehler aufzuzeigen.\n\nSchlick Dörr Herrmann\n\nHucke Tombrink\n\nVorinstanzen:\nLG Göttingen, Entscheidung vom 07.01.2008 - 2 O 1001/06 -\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 03.12.2009 - 8 U 18/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-09-30/iii-zr-7-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-09-30/iii-zr-7-10","retrieved":"2026-10-24 07:57:54.246928+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-09-30/iii-zr-7-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Zivilsenat","date":"2010-09-30","dockets":["III ZR 7/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 30.09.2010 – III ZR 7/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-09-30/iii-zr-7-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil\ndes 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom\n3. Dezember 2009 - 8 U 18/08 - gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nDie Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats nach\nZustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/134","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"134","label":"§ 134 BGB","mentions":1},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/552a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"552a","label":"§ 552a ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:57:54.246928+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}