{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2015-10-27_II_ZR_13_15_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2015-10-27","aktenzeichen":"II ZR 13/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 13/15\n\nvom\n\n27. Oktober 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2015 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die\nRichterin Caliebe sowie die Richter Born und Sunder\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. Januar 2015 wird auf ihre Kosten\nverworfen.\n\nStreitwert: 17.930,99 €\n\nGründe:\n\n1 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer\n20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).\n\n2 1. Auf Antrag des Klägers, der mit einem Geschäftsanteil von 11.600 DM\nan der beklagten GmbH beteiligt ist, wurden vier, sich in der Sache mit dem\nAusschluss des Klägers und dessen Umsetzung befassende Beschlüsse der\nGesellschafterversammlung der Beklagten vom 22. August 2013 für nichtig erklärt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Streitwert wurde vom\nBerufungsgericht auf 17.930,99 € festgesetzt.\n\n3 2. Die Beklagte hat eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht hinreichend glaubhaft gemacht.\n\n4 a) Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und\nglaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung\ndes Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von\n20.000 € übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris\nRn. 7 mwN).\n\n5 b) Die Beschwerde hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass bereits\nin den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts und einer entsprechend höheren Beschwer rechtfertigen, nicht\nausreichend berücksichtigt worden sind.\n\n6 Hat das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf\nder Grundlage der von einer Partei gemachten tatsächlichen Angaben auf nicht\nüber 20.000 € festgesetzt, ist diese Partei gehindert, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit neuem Vortrag die in den Tatsacheninstanzen gemachten Angaben zum Wert zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8\nEGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 24. September 2013\n- II ZR 117/11, juris Rn. 3 f.; Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13, juris\nRn. 4; Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 10; Beschluss vom\n9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 7; Beschluss vom 5. März 2015\n- I ZR 161/14, Magazindienst 2015, 415 Rn. 5; Beschluss vom 19. Februar\n2015 - VII ZR 176/14, BauR 2015, 1009 Rn. 7).\n\n7 c) So liegt der Fall hier: Der Kläger hatte den vorläufigen Streitwert mit\n16.000 € angegeben; für jeden Beschluss 4.000 €. Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils schrieb der Vorsitzende an die Parteien: „In pp ist beab-\n\nsichtigt, den Streitwert für das Verfahren endgültig auf 17.930,99 € festzusetzen\n(je 4.000 € für den ersten, dritten und vierten angegriffenen Gesellschafterbeschluss und 5.930,99 € (= 11.600,- DM) für den zweiten angegriffenen Gesellschafterbeschluss). Entgegenstehendes bitte ich binnen von 2 Wochen mitzuteilen.“ Nachdem eine Reaktion der Parteien auf die Verfügung ausblieb, setzte\ndas Landgericht den Streitwert endgültig auf 17.930,99 € fest. In der Berufungsbegründung regten die neuen Prozessbevollmächtigten der Beklagten die\nFestsetzung des Streitwerts an. Angaben, die die Festsetzung eines höheren\nStreitwerts gerechtfertigt hätten, machten sie nicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wurde der Streitwert für die Berufungsinstanz\nnach Anhörung der Parteivertreter auf 17.930 € festgesetzt. Nach der mündlichen Verhandlung beantragte die Beklagte die Zulassung der Revision. Einwendungen zum Streitwert erhob sie nicht, abweichende Angaben hat sie keine\ngemacht.\n\n8 Die Beschwerde ist nach diesem Prozessverlauf gehindert, mit bisher\nnicht in den Prozess eingeführten Tatsachenbehauptungen zum Verkehrswert\ndes Geschäftsanteils des Klägers und zur Höhe seiner Abfindung die in den\nTatsacheninstanzen gemachten Angaben zum Wert zu korrigieren bzw. nicht\n\ngemachte Angaben erstmals einzuführen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8\nEGZPO zu überschreiten.\n\nBergmann Strohn Caliebe\n\nBorn Sunder\n\nVorinstanzen:\nLG Mühlhausen, Entscheidung vom 10.04.2014 - 1 HKO 60/13 -\nOLG Jena, Entscheidung vom 07.01.2015 - 2 U 317/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-27/ii-zr-13-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-27/ii-zr-13-15","retrieved":"2026-10-24 07:57:34.918396+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-10-27/ii-zr-13-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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