{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2015-07-14_II_ZB_1_15_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2015-07-14","aktenzeichen":"II ZB 1/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZB 1/15\n\nvom\n\n14. Juli 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2015 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter\nDr. Drescher, Born und Sunder\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der\n5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 5. Januar 2015\nwird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nBeschwerdewert: bis 500 €\n\nGründe:\n\n1 I. Die Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform\neiner Kommanditgesellschaft, an dem der Kläger als Kommanditist beteiligt ist.\nMit seiner Klage hat er die Verurteilung der Beklagten zur Auskunft über seine\nsämtlichen Mitgesellschafter durch Übersendung einer Liste mit ladungsfähiger\nAnschrift und Beteiligungshöhe begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung der Beklagten mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig\nverworfen. Zuvor hatte es die Beklagte unter Setzung einer Frist zur Stellungnahme darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung gemäß § 522\nAbs. 1 ZPO wegen Nichterreichens der Berufungssumme des § 511 Abs. 2\nNr. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gegen den Verwerfungsbeschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.\n\n2 II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522\nAbs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; sie ist aber nicht zulässig, weil die Sache entgegen\nder Ansicht der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erfordert und der Beklagten durch den Beschluss des Berufungsgerichts der Zugang\nzur Rechtsmittelinstanz auch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu\nrechtfertigender Weise erschwert wird, der Beschluss sie deshalb nicht in ihrem\nAnspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG\niVm dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt.\n\n3 1. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Auffassung des Berufungsgerichts, die ausgeurteilte Verpflichtung der Beklagten zur Übersendung\neiner Liste ladungsfähiger Anschriften sei als Verpflichtung zur Mitteilung der\nbei der Beklagten vorhandenen Anschriften der Gesellschafter zu verstehen,\nberuhe auf einer versteckten Divergenz, ist ein Rechtsanwendungsfehler des\nBerufungsgerichts, der ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich machen würde, nicht ersichtlich.\n\n4 a) Der Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ist gegeben,\nwenn einem Gericht bei der Anwendung von Rechtsnormen Fehler unterlaufen\nsind, die die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch\nandere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen,\ndass eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist (st. Rspr., vgl. nur\nBGH, Beschluss vom 28. September 2010 - VI ZB 85/08, VersR 2011, 236\nRn. 10 mwN).\n\n5 b) Einen solchen Fehler des Berufungsgerichts bei der Anwendung des\n§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.\n\n6 aa) Einen verdeckten Obersatz des Inhalts, dass zur Auslegung einer Urteilsformel auch Schriftstücke herangezogen werden können, die nicht Bestandteil des Titels geworden sind, hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Die\nnach Ansicht der Rechtsbeschwerde unzulässige Berücksichtigung des Beschlusses des Amtsgerichts zur Anhörungsrüge der Beklagten durch das Berufungsgericht im Rahmen der Auslegung der Urteilsformel würde, wenn man der\nAnsicht der Rechtsbeschwerde folgen wollte, lediglich einen einfachen Rechtsanwendungsfehler darstellen, der ein Eingreifen des Senats nicht erfordert. Dazu, dass das Berufungsgericht bei der Auslegung von Urteilsformeln im Zusammenhang mit der Bewertung der Urteilsbeschwer in ständiger Praxis die\nhöchstrichterliche Rechtsprechung nicht berücksichtigt, was zur Darlegung einer verdeckten Obersatzabweichung erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom\n23. März 2011 - IX ZR 212/08, WM 2011, 1196 Rn. 5), fehlt es in der Rechtsbeschwerdebegründung an jeglichen Ausführungen.\n\n7 bb) Im Übrigen hat das Berufungsgericht den Tenor der amtsgerichtlichen Entscheidung entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde rechtsfehlerfrei ausgelegt. Es hat zur Auslegung keine Schriftstücke herangezogen, die\nnicht Bestandteil des Titels waren. Das Berufungsgericht hat den Umfang der\nVerurteilung der Beklagten durch Auslegung des Tenors unter Berücksichtigung\nder Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils festgestellt und lediglich\nergänzend darauf hingewiesen, dass dieses Ergebnis in Übereinstimmung mit\nder Ansicht des Amtsgerichts steht, wie sie in dessen Beschluss zur Anhörungsrüge der Beklagten zum Ausdruck gekommen ist.\n\n8 2. Die Bewertung der Beschwer durch das Berufungsgericht ist auch im\nÜbrigen nicht ermessensfehlerhaft.\n\n9 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich\nder gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach\nihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der\nAuskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse\ndaran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (st. Rspr.,\nsiehe nur BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, WM 2011, 1335\nRn. 3 mwN).\n\n10 Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur\ndarauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dies ist insbesondere\ndann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt\noder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139\nZPO) nicht festgestellt hat (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 15. Juni\n2011 - II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 4 mwN). Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu\nersetzen.\n\n11 b) Gemessen hieran ist die Bewertung der Beschwer durch das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerhaft. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwer-\n\nde hat das Berufungsgericht alle maßgeblichen Tatsachen verfahrensfehlerfrei\nberücksichtigt. Es ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Beklagte\nverurteilt worden ist, Auskunft über Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe\nder Mitgesellschafter des Klägers in dem Umfang zu erteilen hat, wie die Angaben aus den bei ihr vorhandenen Unterlagen ersichtlich sind, und sie nicht\netwa, wie die Beklagte meint, verpflichtet ist, vor Auskunftserteilung die Richtigkeit der bei ihr vorhandenen Anschriften der Gesellschafter durch Anfragen\nbeim Einwohneranmeldeamt zu klären, weil sie nur so Auskunft über die\n„ladungsfähigen“ Anschriften erteilen könne.\n\n12 aa) Die Rechtsbeschwerde irrt, wenn sie meint, der Begriff \"ladungsfähige Anschrift\" sei in der Rechtssprache fest umrissen und gehe nach dem Leitbild des § 180 ZPO davon aus, dass es sich um die Anschrift handele, unter der\neine Person tatsächlich angetroffen wird. Vielmehr ist in der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs geklärt, dass für das Verständnis der Bestimmungen in\nden jeweiligen Prozessordnungen ausschließlich prozessuale Erwägungen\nmaßgeblich sind, die außerhalb der Prozessordnung für die Auslegung eines\nentsprechenden Begriffs - wie hier der ladungsfähigen Anschrift - keine Rolle\nspielen (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 306/99, WM 2002, 1352\nRn. 22).\n\n13 bb) Die Rechtsbeschwerde nimmt bei ihrer eigenen, für zutreffend gehaltenen Auslegung der Urteilsformel weiter nicht in den Blick, dass die Beklagte\nausweislich der bei der Auslegung zu berücksichtigenden Urteilsbegründung\nzur Auskunftserteilung anstelle einer Einsichtnahme des Klägers in die Geschäftsunterlagen der Beklagten verurteilt worden ist. Das Auskunftsrecht des\nGesellschafters geht aber nicht weiter als dessen Einsichtsrecht. Grundsätzlich\nhat ein Gesellschafter, worauf auch das Amtsgericht abgestellt hat, lediglich\n\neinen Anspruch auf Einsicht in die bei der Gesellschaft vorhandenen Geschäftsunterlagen (vgl. § 716 Abs. 1 BGB, § 118 Abs. 1 HGB). Entsprechendes\nist hier in § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten geregelt. An die\nStelle dieses Einsichtsrechts des Gesellschafters in die bei der Gesellschaft\nvorhandenen Unterlagen tritt das Auskunftsrecht, wenn die erforderlichen Informationen in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert sind. In diesem Fall\nkann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über\ndie bei der Gesellschaft vorhandenen Informationen verlangen (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 8 f.; Urteil\nvom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 19 mwN).\n\n14 cc) Dagegen, dass die Übersendung einer Liste mit den bei ihr vorhandenen Angaben für die Beklagte keinen Aufwand erfordert, der über dem vom\nBerufungsgericht angenommenen Wert von höchstens 500 € liegt, bringt die\nRechtsbeschwerde keine Einwände vor.\n\nBergmann Caliebe Drescher\n\nBorn Sunder\n\nVorinstanzen:\nAG Leer (Ostfriesland), Entscheidung vom 28.05.2014 - 72 C 1222/13 -\nLG Aurich, Entscheidung vom 05.01.2015 - 5 S 136/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-14/ii-zb-1-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 716","ref_norm":"716","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-14/ii-zb-1-15","retrieved":"2026-10-24 07:57:34.603856+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-07-14/ii-zb-1-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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