{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2015-06-09","aktenzeichen":"II ZR 110/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 110/14\n\nvom\n\n9. Juni 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2015 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die\nRichterin Caliebe und die Richter Born und Sunder\n\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat\nbeabsichtigt, die Revisionen der Kläger gegen das Urteil\ndes 19. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Januar\n2014 durch Beschluss nach § 552a ZPO auf ihre Kosten\nzurückzuweisen.\n\n2. Die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Januar\n2014 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nStreitwert: Für das Revisionsverfahren bis 1,25 Mio. €, für\ndas Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bis zu\n1,25 Mio. €\n\nGründe:\n\n1 I. Revisionen der Kläger\n\n2 Die Revisionen sind zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre\nZulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg haben.\n\n3 1. Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder hat der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Dass\ndie Gesellschaftsverträge von Publikumspersonengesellschaften objektiv auszulegen sind, ist geklärt (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 15. November\n2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 17 mwN). Die Frage, wie die einschlägigen AVB II auszulegen sind, stellt sich nicht in einer unbestimmten Vielzahl\nvon Verfahren. Der Umstand allein, dass eine einheitliche Entscheidung des\nRevisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche\nBedeutung (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 3\nmwN). Dass ein Oberlandesgericht in einem eine große Anzahl denselben oder\nvergleichbare Fonds betreffenden Einzelverfahren bei der objektiven Auslegung\neines Publikumsgesellschaftsvertrags von derjenigen eines anderen Oberlandesgerichts abweicht (hier zudem von der vereinzelt gebliebenen Entscheidung\ndes Oberlandesgerichts München, ZIP 2014, 1172 ff., die der Senat mit Urteil\nvom heutigen Tage [II ZR 420/13] aufgehoben hat), rechtfertigt ohne Hinzutreten eines - hier nicht dargelegten und auch sonst nicht ersichtlichen - tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gewichts für Allgemeininteressen (vgl. hierzu BGH,\nBeschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 192) mangels\nVorliegens einer abweichend entschiedenen Rechtsfrage die Zulassung wegen\nDivergenz nicht.\n\n4 2. Die Revisionen der Kläger haben auch keine Aussicht auf Erfolg.\n\n5 a) Hinsichtlich des Begehrens der Kläger, von der Beklagten Schadensersatz in Form ihrer Freistellung von der Haftung für die Darlehensverbindlichkeiten der Beklagten zu erlangen, das Gegenstand ihrer Klagen ist, sind die\n\nRevisionen unzulässig, weil sie insoweit nicht zugelassen sind. Das Berufungsgericht hat die Revisionen nur beschränkt auf die Widerklage der Beklagten\nzugelassen.\n\n6 aa) Diese Zulassungsbeschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils. Von einer Beschränkung der Zulassung ist aber auszugehen, wenn die Zulassung wegen einer Rechtsfrage ausgesprochen wird,\ndie lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich sein kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom\n7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 4 mwN). Dies ist hier der\nFall. Die Frage, wie die AVB II hinsichtlich der Frage einer aus ihnen herleitbaren Treuepflicht objektiv auszulegen sind, ist entscheidungserheblich nur im\nZusammenhang mit dem Streit der Parteien im Rahmen der Widerklage der\nBeklagten darüber, ob die Kläger aus der Beklagten ausgeschieden sind und\nauf den Auseinandersetzungsfehlbetrag haften. Für den den Gegenstand der\nKlagen bildenden Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens\nder Geschäftsbesorgerin bei Abschluss der Darlehensverträge mit den finanzierenden Banken ist die Auslegung des Gesellschaftsvertrages bezüglich einer\naus ihm herleitbaren Treuepflicht der Gesellschafter, ihrem Ausschluss zuzustimmen, ohne Belang.\n\n7 bb) Die Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam. Die Zulassung der Revision kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil\ndes Streitstoffs beschränkt werden, welcher Gegenstand eines Teilurteils sein\nkann oder auf den der Revisionskläger seine Revision beschränken könnte.\nInsbesondere ist bei einer Entscheidung des Berufungsgerichts über Klage und\nWiderklage eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Entscheidung über\ndie Klage oder die Widerklage und damit zugleich eine entsprechend be-\n\nschränkte Revisionszulassung möglich (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012\n- VIII ZR 206/11, WuM 2012, 163 Rn. 7 mwN).\n\n8 b) Soweit die Revisionen zugelassen worden sind, haben sie keinen Erfolg.\n\n9 Gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, dass die Beklagte im\nZeitpunkt der Beschlussfassung am 18. Juni 2010 sanierungsbedürftig und sanierungsfähig war, dass der Beschluss mit der nach dem Vertrag erforderlichen\nvertragsändernden Mehrheit gefasst worden ist, dass die Kläger infolge des bei\nihrem Ausscheiden zu zahlenden Auseinandersetzungsfehlbetrags nicht\nschlechter stehen, als sie im Falle der sofortigen Zerschlagung der Gesellschaft\nstehen würden, sowie gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe des zu zahlenden Auseinandersetzungsfehlbetrags wendet sich die Revision\nnicht. Sie rügt lediglich die Verletzung des § 540 ZPO sowie die Auslegung des\nGesellschaftsvertrags durch das Berufungsgericht als rechtsfehlerhaft, das angenommen hat, aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe sich, dass sanierungsunwillige Gesellschafter aus gesellschafterlicher Treuepflicht zur Zustimmung\nzu ihrem Ausschluss verpflichtet seien. Damit hat sie keinen Erfolg.\n\n10 aa) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung sind die Revisionen\nnicht bereits deshalb unbegründet, weil mangels Berufungsantrags zur Widerklage schon die Berufungen der Kläger unzulässig waren, was in jeder Lage\ndes Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist.\n\n11 (a) Zwar fehlt in der Berufungsbegründung der Kläger der förmliche Antrag, das abweisende Urteil auch insofern abzuändern, als der Widerklage der\nBeklagten stattgegeben worden ist. Ein förmlicher Antrag ist für die Zulässigkeit\nder Berufung aber dann nicht erforderlich, wenn die Begründungsschrift ihrem\n\ngesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang das Urteil\nder ersten Instanz angefochten werden soll (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss\nvom 15. Dezember 2009 - XI ZB 36/09, WM 2010, 434 Rn. 9 mwN).\n\n12 (b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Kläger haben sich in der\nBerufungsbegründung - was auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede\nstellt - ausführlich mit der ihrer Ansicht nach vom Landgericht zu Unrecht angenommenen Begründetheit der Widerklage auseinandergesetzt. Daraus ist das\nZiel der Kläger im Berufungsverfahren, (auch) die Abweisung der Widerklage zu\nerreichen, klar erkennbar. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ergibt\nsich aus den Ausführungen in der Berufungsbegründung keinerlei Anhaltspunkt\ndafür, dass nur einer der beiden Kläger sich gegen die Verurteilung auf die Widerklage wenden wollte. Dementsprechend hat sich die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung auch ausführlich mit den Ausführungen in der Berufungsbegründung der Kläger zur Widerklage befasst und die Widerklage war ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung umfänglich Gegenstand der\nErörterungen in der mündlichen Verhandlung.\n\n13 bb) Soweit die Revision beanstandet, dass das Berufungsurteil die von\nden Parteien im Berufungsverfahren gestellten Anträge unter Verstoß gegen\n§ 540 Abs. 1 ZPO nicht wiedergebe, hat sie damit keinen Erfolg. Auch wenn\ndas Berufungsgericht die im zweiten Rechtszug gestellten Anträge nicht wörtlich dargestellt hat, lässt sich dem Urteil in ausreichender Weise entnehmen,\nwelches Ziel die Kläger mit ihrem Rechtsmittel verfolgt haben.\n\n14 (a) Ein Berufungsurteil, das der Nichtzulassungsbeschwerde oder der\nRevision unterliegt, muss tatbestandliche Darstellungen enthalten, die den Vorgaben des § 540 Abs. 1 ZPO genügen. Die danach mögliche Bezugnahme auf\n\ndie Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils kann sich naturgemäß nicht auf\ndie Berufungsanträge erstrecken (vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Februar 2013\n- I ZR 13/12, GRUR 2013, 1069 Rn. 15 - Basis3). Jedoch ist nicht zwingend\nerforderlich, dass die Berufungsanträge wörtlich wiedergegeben werden. Es\nreicht aus, wenn sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem\nRechtsmittel erstrebt hat. Selbst die sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge ist entbehrlich, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Gründe\ndas Begehren des Berufungsführers noch mit der für eine revisionsrechtliche\nÜberprüfung erforderlichen Deutlichkeit entnehmen lässt (st. Rspr., vgl. nur\nBGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 13/12, GRUR 2013, 1069 Rn. 15 mwN\n- Basis3).\n\n15 (b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.\n\n16 Dabei verhilft der Angriff der Revision, das Berufungsurteil gebe die Anträge zur Klage nicht wieder, ihr schon deshalb nicht zum Erfolg, weil die Revision insoweit, d.h. hinsichtlich der Abweisung der Klage, wie unter Rn. 5 ff. ausgeführt, nicht zugelassen ist.\n\n17 Dass sich die Kläger mit ihrer Berufung auch gegen ihre Verurteilung auf\ndie Widerklage hin gewendet haben, ergibt sich aus der Darstellung ihres Vorbringens gegen die Begründetheit der Widerklage im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie aus dem Teil der Entscheidungsgründe, in denen\nsich das Berufungsgericht mit der Widerklage befasst und diese Ausführungen\ndamit einleitet, dass die Kläger sich gegen die Verurteilung zur Zahlung des\nAuseinandersetzungsfehlbetrags wenden, die Gegenstand der Widerklage ist.\n\n18 cc) Die Regelungen des Gesellschaftsvertrags (AVB II) stehen der Annahme der Treupflichtwidrigkeit der Versagung der Zustimmung der Kläger zu\nihrer Ausschließung, anders als die Revision meint, nicht entgegen.\n\n19 a) Entgegen der Ansicht der Revision steht der Wirksamkeit des Ausscheidens der Kläger nicht die Regelung in § 14 Nr. 3 Spiegelstrich 2 AVB II\nentgegen, wonach dann, wenn ein Gesellschafter seinen Nachschusspflichten\naus § 3 Nr. 1 AVB II nicht nachkommt, sein Ausscheiden erst an demjenigen\nTag wirksam wird, an dem ein Dritter an der Stelle des Ausgeschlossenen in die\nGesellschaft aufgenommen wurde. Diese Regelung ist auf den hier vorliegenden Fall des Ausscheidens im Zusammenhang mit einer sanierungsbedingten\nKapitalerhöhung, bei der es den Gesellschafter freigestellt ist, ob sie sich daran\nbeteiligen, nicht anwendbar. Mit der Kapitalerhöhung ist keine Nachschusspflicht im Sinne des § 3 Nr. 1 AVB II verbunden. Für den - im Gesellschaftsvertrag bislang nicht geregelten - Fall einer sanierungsbedingten Kapitalerhöhung\nkonnten die Gesellschafter mit der erforderlichen satzungsändernden Mehrheit\nden Zeitpunkt des Ausscheidens unabhängig von § 14 AVB II regeln.\n\n20 § 14 Nr. 3 Spiegelstrich 2 AVB II ist nicht der verallgemeinerungsfähige\nRechtsgedanke zu entnehmen, dass die gleichzeitige Stellung eines Folgegesellschafters in jedem Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters als zusätzlich gesellschaftsvertraglich vereinbartes Erfordernis für das Wirksamwerden\ndes Ausscheidens vorliegen müsse. Das Gegenteil folgt aus § 14 Nr. 3 Spiegelstrich 1 und 3 AVB II, die für die dort geregelten Fälle der Ausschließung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Beitritts als Zeitpunkt des Wirksamwerdens der\nAusschließung oder auf einen im Gesellschafterbeschluss bestimmten Zeitpunkt abstellen.\n\n21 b) Soweit die Revision sich gegen die Auslegung der AVB II durch das\nBerufungsgericht mit der Begründung wendet, die - von ihr angenommene -\nUnwirksamkeit der Regelung des § 3 Nr. 1 AVB II führe zu einer Regelungslücke in der Bewirtschaftungsphase, die durch die Übernahme der Regelung bezüglich der Kapitalerhöhung in der Bauerrichtungsphase in § 4 Nr. 2 AVB II geschlossen werden müsse und deshalb wegen der dort geregelten Verwässerung des Gesellschaftsanteils des nicht zahlungsbereiten Gesellschafters nicht\nzu der berechtigten Erwartungshaltung der sanierungswilligen Gesellschafter\nführen könne, der nicht sanierungswillige Gesellschafter werde ausscheiden,\nkann dem ebenfalls nicht gefolgt werden.\n\n22 (aa) Der Entzug der Gesellschafterstellung durch zwangsweises Ausscheiden ist nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters möglich. Die\nZustimmung kann dabei sowohl antizipiert durch eindeutige Regelung im Gesellschaftsvertrag erfolgen als auch durch Zustimmung zu einem Beschluss,\ndurch den - nachträglich - eine Ausschlussregelung in den Gesellschaftsvertrag\neingefügt wird (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1\nRn. 16 - Sanieren oder Ausscheiden; Urteil vom 25. Januar 2011 - II ZR 122/09,\nZIP 2011, 768 Rn. 18). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weder\nenthielt der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag eine Regelung über das Ausscheiden bei der Nichtteilnahme an einer Kapitalerhöhung noch haben die Kläger einer solchen Regelung nachträglich zugestimmt. Die Versäumung der Anfechtungsfrist durch die Kläger ersetzt diese Zustimmung - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009\n- II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 16 mwN - Sanieren oder Ausscheiden).\n\n23 (bb) Der Gesellschafter ist zwar im Allgemeinen nicht verpflichtet, einer\nseine Gesellschafterstellung aufhebenden Änderung des Gesellschaftsvertrags\n\nzuzustimmen. Der Senat geht aber in ständiger Rechtsprechung davon aus,\ndass sich in besonders gelagerten Ausnahmefällen für jeden einzelnen Gesellschafter aus der gesellschafterlichen Treuepflicht etwas Abweichendes ergeben\nkann. Eine Zustimmungspflicht kommt danach in Betracht, wenn sie mit Rücksicht auf das bestehende Gesellschaftsverhältnis oder auf die bestehenden\nRechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander dringend erforderlich ist\nund die Änderung des Gesellschaftsvertrags dem Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange zumutbar ist. Die Verpflichtung eines einzelnen Gesellschafters, einer notwendig gewordenen Änderung des Gesellschaftsvertrags zuzustimmen, ist daher anzunehmen, wenn dem schützenswerte Belange des einzelnen Gesellschafters nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 23 - Sanieren oder\nAusscheiden; Urteil vom 25. Januar 2011 - II ZR 122/09, ZIP 2011, 768 Rn. 20\njew. mwN; Born in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 109 Rn. 21;\nWertenbruch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 105 Rn. 104 f.;\nOetker/Weitemeyer, HGB, 4. Aufl., § 105 Rn. 57; Olzen/Loschelder\nin Staudinger, BGB [2015], § 242 Rn. 1006; Sassenrath in Westermann/\nWertenbruch, Handbuch der Personengesellschaften, Stand: 05/2015, § 26\nRn. 587b; grds. zustimmend auch MünchKommBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 707\nRn. 11 jew. mwN; siehe auch Grunewald, Festschrift G.H. Roth, 2011,\nS. 187 ff.; K. Schmidt, JZ 2010, 125 ff.; a.A. T. Schöne, ZIP 2015, 501 ff.; ders.,\nGmbHR 2015, 337 ff.).\n\n24 (cc) Der Gesellschaftsvertrag bildet die Grundlage der gesellschafterlichen Treuepflicht und bestimmt damit auch deren Inhalt und Umfang; der einzelne Gesellschafter ist nur insoweit verpflichtet, wie er es im Gesellschaftsvertrag versprochen hat (BGH, Urteil vom 25. Januar 2011 - II ZR 122/09,\nZIP 2011, 768 Rn. 21 mwN). Der Gesellschaftsvertrag muss jedoch für eine\n\nZustimmungspflicht des Gesellschafters zu seinem Ausscheiden aus gesellschafterlicher Treuepflicht in besonders gelagerten Ausnahmefällen keine ausdrückliche Regelung enthalten. Diese Treuepflicht ist jedem Gesellschaftsverhältnis ohne ausdrückliche Regelung immanent. Ein Gesellschaftsvertrag kann\nallerdings diese Treuepflicht ausdrücklich oder im Wege der Auslegung konkretisierende Regelungen enthalten, die insbesondere die aus der Treuepflicht folgende Zustimmungspflicht für bestimmte Sachverhalte einschränken oder an\nweitere Voraussetzungen knüpfen. Enthält ein Gesellschaftsvertrag solche die\nZustimmungspflicht einschränkende oder modifizierende Regelungen, dürfen\ndie Mitgesellschafter nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass sie einen Gesellschafter ohne seine Zustimmung ausschließen können. Erlaubt das eingegangene Gesellschaftsverhältnis insoweit keine berechtigte Erwartungshaltung\ngegenüber einzelnen Gesellschaftern, besteht auch keine Treuepflicht, diese zu\nerfüllen.\n\n25 Eine die Zustimmungspflicht des nicht sanierungswilligen Gesellschafters\nausschließende Regelung hat der Senat im Wege der Auslegung den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages entnommen, der seiner Entscheidung vom\n25. Januar 2011 (II ZR 122/09, ZIP 2011, 768 ff.) zugrunde lag.\n\n26 (dd) Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten fehlt eine solche, der Zustimmungspflicht der Kläger zu ihrem Ausscheiden entgegenstehende Regelung. Dies kann der Senat feststellen, da die Auslegung des Gesellschaftsvertrags einer Publikumsgesellschaft objektiv zu erfolgen hat (st. Rspr., siehe nur\nBGH, Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 17\nmwN).\n\n27 (1) Die Revision stellt zu Recht nicht in Frage, dass § 4 Nr. 2 und Nr. 5\nAVB II, wie vom Berufungsgericht angenommen, lediglich eine 10%ige Erhöhung des Eigenkapitals und deren Auswirkung auf die Beteiligungsquoten der\nbeigetretenen Gesellschafter in der Bauerrichtungsphase betreffen (BGH, Urteil\nvom 9. Juni 2015 - II ZR 420/13, Rn. 26 ff. z.V.b.).\n\n28 (2) Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend erkannt, dass aufgrund\nder Regelung in § 3 Nr. 3 AVB II jeder Gesellschafter damit rechnen musste, im\nFalle der Weigerung, bei fehlender Liquidität Nachschüsse zu leisten, aus der\nGesellschaft ausgeschlossen zu werden, womit spiegelbildlich die, eine Treuepflicht der Kläger rechtfertigende Erwartungshaltung der übrigen Gesellschafter\nbegründet wurde, dass die Kläger sich bei einer finanziellen Schieflage der Gesellschaft einem finanziellen Beitrag entweder nicht verweigern oder ausscheiden würde.\n\n29 Die gesellschafterliche Treuepflicht der Kläger, ihrem Ausscheiden zuzustimmen, ist nicht deshalb zu verneinen, weil die Regelung über die Verpflichtung zur Nachschusszahlung in § 3 Nr. 1 AVB II, gemessen an den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2009\n- II ZR 259/07, ZIP 2009, 1373 Rn. 18 mwN), zwar entgegen der Ansicht der\nRevision nicht unwirksam ist, aber den Anforderungen an eine hinreichende\nGrundlage für die Einforderung von Nachschüssen nicht genügt, wenn ein Gesellschafter einem darauf gerichteten Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht zustimmt oder - hier - der Aufforderung des Geschäftsbesorgers nicht\nnachkommt. Darauf, dass ein auf dieser Grundlage mit der nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen Mehrheit gefasster Nachschussbeschluss zwar\nden zustimmenden Gesellschaftern gegenüber wirksam ist, die zustimmende\nGesellschaftermehrheit aber nicht berechtigt, die nicht zustimmenden Gesell-\n\nschafter wegen der Nichtzahlung auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom\n19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 17 ff. - Sanieren oder Ausscheiden), kommt es hier nicht an.\n\n30 Der Umstand, dass die Nachschussregelung des Gesellschaftsvertrags\naus dem Jahre 1994 nach der Rechtsprechung des Senats (grundlegend: BGH,\nUrteil vom 4. Juli 2005 - II ZR 342/03, ZIP 2005, 1455, 1456) - für alle Gesellschafter unerkannt - keine hinreichende Grundlage für die Einforderung von\nNachschüssen ohne Zustimmung der Gesellschafter bietet, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos. Zum einem geht es im vorliegenden Verfahren, in\ndem die Beklagte die Zahlung des Auseinandersetzungsfehlbetrags fordert,\nnicht um die Frage einer (wirksamen) Erhöhung der Beitragspflicht durch antizipierte Zustimmung im Gesellschaftsvertrag, sondern um die Folgen des Ausscheidens der Kläger (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08,\nBGHZ 183, 1 Rn. 21 - Sanieren oder Ausscheiden). Zum anderen enthält der\nGesellschaftsvertrag der Beklagten zwar auch keine den Anforderungen an eine antizipierte Zustimmung genügende Regelung zur Ausschließung eines nicht\nzahlungsbereiten Gesellschafters bei einer finanziellen Schieflage der Gesellschaft. Wenn aber, wie oben unter Rn. 24 ausgeführt, die Zustimmungspflicht\nauch ohne eine (ausdrückliche) Regelung im Gesellschaftsvertrag unter den in\nder Senatsrechtsprechung genannten Voraussetzungen schon aus der allgemeinen gesellschafterlichen Treuepflicht folgt, dann ist es unschädlich, wenn\nder Gesellschaftsvertrag zwar Regelungen zur Nachschusspflicht und zum\nAusschluss bei Nichterfüllung der Nachschusspflicht enthält, diese den Anforderungen an eine antizipierte Zustimmung aber nicht genügen. Allein dadurch\nwerden Umfang und Inhalt der sich aus der gesellschafterlichen Treuepflicht\nergebenden Verpflichtungen des einzelnen Gesellschafters in der Krisensituation der Gesellschaft nicht verändert. Jedenfalls kann ihnen keine die aus\n\nder gesellschafterlichen Treuepflicht folgende Zustimmungspflicht einschränkende Wirkung zukommen. Solange der Gesellschaftsvertrag, wie hier - anders\nals im Fall der Senatsentscheidung vom 25. Januar 2011 (II ZR 122/09, ZIP\n2011, 768 ff.) - keine die Erwartungshaltung der sanierungswilligen Gesellschafter einschränkende Regelung bezüglich der Zustimmung der nicht sanierungswilligen Gesellschafter zu ihrem Ausscheiden enthält, bleibt es vielmehr bei\ndem Grundsatz, dass die gesellschafterliche Treuepflicht in jedem Gesellschaftsverhältnis auch ohne entsprechende Regelung ergeben kann, dass die\nGesellschafter in besonders gelagerten Ausnahmefällen verpflichtet sind, einem\nihre Gesellschafterstellung aufhebenden Beschluss der Gesellschafterversammlung zuzustimmen.\n\n31 II. Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger\n\n32 Die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger werden zurückgewiesen,\nweil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt,\nnach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit hat insoweit\nweder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht\ndurchgreifend erachtet.\n\n33 Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,\n2. Halbsatz ZPO abgesehen.\n\nBergmann Strohn Caliebe\n\nBorn Sunder\n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt\nworden.\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 14.09.2012 - 4 O 448/11 -\nKG, Entscheidung vom 23.01.2014 - 19 U 68/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-09/ii-zr-110-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-09/ii-zr-110-14","retrieved":"2026-10-24 07:57:34.515319+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-06-09/ii-zr-110-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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