{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2015-04-21","aktenzeichen":"II ZR 125/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 125/14\n\nvom\n\n21. April 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2015 durch den\nRichter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden und die\nRichterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie die Richter Born und Sunder\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. April 2014\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nStreitwert des Beschwerdeverfahrens: 510.000 €\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass die Beklagte\nnicht Gesellschafterin der P. B. GmbH & Co. KG und der P. B.\nVerwaltung GmbH geworden ist. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung der\nNichtigkeit der am 27. Februar 2012 von der Gesellschafterversammlung der\nP. B. GmbH & Co. KG mit den Stimmen der Beklagten gefassten Beschlüsse.\n\n2 Die P. B. GmbH & Co. KG ist ein Familienunternehmen, das Spirituosen herstellt und diese vor allem unter der Marke \"K. \" vertreibt. Das\nUnternehmen wurde zunächst vom Vater des Klägers und seit dessen Tod im\n\nJahre 1990 von seiner Mutter, Frau W. B. , geführt. Im\nRahmen der Umwandlung der P. B. KG in die P. B. GmbH &\nCo. KG 1994/1995 wurde der Kläger Kommanditist der KG und Gesellschafter\nund Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft, der P. B. Verwaltung GmbH. Frau W. B. , ebenfalls Kommanditistin der KG und Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Komplementärgesellschaft, hielt an der\nP. B. GmbH & Co. KG zuletzt einen Anteil von 51 %. Am Stammkapital\nder P. B. Verwaltung GmbH von 60.000 DM war sie zuletzt mit einem\nAnteil von 36.000 DM beteiligt.\n\n3 Der Gesellschaftsvertrag der P. B. GmbH & Co. KG enthält u.a.\nfolgende Regelungen:\n\n\"§ 11 Gesellschafterbeschlüsse\n\nBeschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen - soweit in diesem\nVertrag nichts anderes bestimmt ist - zu ihrer Wirksamkeit einer 51 %igen\nkapitalmäßigen Mehrheit. Dabei gewähren je DM 1.000 der in § 5 aufgeführten Kapitalbeteiligung eine Stimme.\n\n§ 17 Verfügung über eine Beteiligung\n\n1. Jede Verfügung über eine Beteiligung sowie über Anteile an einer Beteiligung unter Lebenden bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.\n\nW. B. räumt P. B. ein Vorkaufsrecht in Höhe von 20 % ihrer kapitalmäßigen Beteiligung ein.\n\n§ 18 Tod eines Kommanditisten\n\n1. Stirbt der Kommanditist, so wird die Gesellschaft von dem verbleibenden Gesellschafter fortgeführt.\n\nDie Gesellschafter haben in ihren Erbregelungen sicherzustellen, dass\nein Übergang des GmbH-Anteils auf den verbleibenden Gesellschafter erfolgt.\"\n\n4 Der Gesellschaftsvertrag der P. B. Verwaltung GmbH enthält u.a.\nfolgende Bestimmungen:\n\n\"§ 11 Gleiche Beteiligung bei GmbH und KG\n\n(1) Wenn die GmbH als geschäftsführende persönlich haftende Gesellschafterin an einer Kommanditgesellschaft beteiligt ist, an der die Gesellschafter der GmbH als Kommanditisten beteiligt sind, sind die Gesellschafter der GmbH und der KG verpflichtet, am Stammkapital der\nGmbH und am Kommanditkapital der KG im gleichen Verhältnis beteiligt zu sein.\n\nUm die Erfüllung dieser Verpflichtung sicherzustellen, gilt das Nachstehende.\n\n(2) Die Veräußerung von Geschäftsanteilen oder Teilen von solchen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.\n\nDie Gesellschafter sind zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet,\nwenn die übrigen in diesem Gesellschaftsvertrag dafür festgelegten\nVoraussetzungen erfüllt sind und wenn der Erwerber gleichzeitig so\nam Kommanditkapital der KG beteiligt wird, dass er nach Durchführung der Übertragung am Stammkapital der GmbH und am Kommanditkapital der KG im gleichen Verhältnis beteiligt ist.\n\n(3) Geschäftsanteile eines Gesellschafters, der - gleich aus welchem\nGrund - nicht (mehr) im gleichen Verhältnis am Stammkapital der\nGmbH und am Kommanditkapital der KG beteiligt ist, können eingezogen werden, soweit dies erforderlich ist, um das gleiche Verhältnis\nwieder herzustellen. Dabei bleiben Differenzen von weniger als\nDM 100,-- eines GmbH-Anteiles außer Betracht. Ist der Gesellschafter\nnicht (mehr) am Kommanditkapital der KG beteiligt, so ist seine Beteiligung an der GmbH vollständig einzuziehen.\"\n\n5 Im Zuge der Verlegung des Firmensitzes kam es 2006/2007 zu Verstimmungen zwischen dem Kläger und seiner Mutter.\n\n6 Am 25. Mai 2007 erteilte Frau Busch ihrer Tochter P. Bü. sowie\nderen Sohn und ihrem Enkel, dem Rechtsanwalt Dr. B. Bü. , eine Vorsorgevollmacht zu ihrer gemeinschaftlichen Vertretung, die im Innenverhältnis\nfür den Fall gelten sollte, dass Frau B. an der Regelung ihrer Angelegenheiten aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen gehindert sein sollte.\n\n7 Am 19. Dezember 2007 ließ Frau B. einen Vertrag beurkunden,\nnach dem sie u.a. ihre Anteile an der P. B. GmbH & Co. KG und an der\nP. B. Verwaltung GmbH in die Beklagte einbrachte, an der sie den einzigen Kommanditanteil hielt und Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin\nder Komplementär-GmbH war. Unter Ziffer 7.1 des Einbringungsvertrages\nheißt es:\n\n\"Sämtliche vorstehenden dinglichen Rechtsübertragungen sollen nur einheitlich erfolgen und sind daher aufschiebend bedingt durch die Zustimmung der P. B. GmbH & Co. KG sowie die der P. B. Verwaltung GmbH zu der Abtretung des GmbH-Anteils.\"\n\n8 In den von Frau B. am 21. Januar 2008 einberufenen Gesellschafterversammlungen der P. B. Verwaltung GmbH und der P. B.\nGmbH & Co. KG beschloss Frau B. mit ihrer Mehrheit gegen die Stimmen\ndes Klägers jeweils die Zustimmung zu diesem Übertragungsvertrag.\n\n9 Am 22. Januar 2008 ließ Frau B. eine Änderung zum Übertragungsvertrag vom 19. Dezember 2007 beurkunden, die wie folgt lautet:\n\n\"Zum Zwecke der Klarstellung und Ergänzung wird § 7.1 des vorgenannten Vertrages aufgehoben und wie folgt neu gefasst:\n\n7.1 Sämtliche vorstehenden dinglichen Rechtsübertragungen sollen nur\neinheitlich erfolgen und sind daher aufschiebend bedingt durch die\nZustimmung der P. B. GmbH & Co. KG sowie die der P. B.\nVerwaltung GmbH zu der Abtretung des Kommanditanteils und des\nGmbH-Anteils.\n\nSämtliche vorstehenden dinglichen Rechtsübertragungen sind ferner\naufschiebend bedingt durch die Eintragung der WB (= Beklagte) als\nKommanditistin im Handelsregister kraft Sonderrechtsnachfolge betreffend den Kommanditanteil.\n\nDie Parteien sind berechtigt, jederzeit auf sämtliche oder einzelne\nder vorstehend in dieser Ziffer 7.1 genannten Bedingungen zu verzichten … .\"\n\n10 Am 23. Januar 2008 erklärte Frau B. aufgrund der ihr in den Gesellschafterversammlungen erteilten Ermächtigung sowie als Geschäftsführerin der P. B. Verwaltung GmbH die Zustimmung zu den im Vertrag vom\n19. Dezember 2007/22. Januar 2008 enthaltenen Übertragungen der Gesellschaftsanteile. In der Folgezeit beantragte Frau B. weder die Eintragung\nder Beklagten als Kommanditistin der P. B. GmbH & Co. KG ins Handelsregister noch erklärte sie den Verzicht auf die am 22. Januar 2008 aufgestellte (weitere) aufschiebende Bedingung.\n\n11 Im Laufe des Jahres 2010 erkrankte Frau B. und (jedenfalls) im November 2011 war sie nicht mehr geschäftsfähig, wobei sich ihr Gesundheitszustand durch einen Ende November erlittenen Schlaganfall noch verschlechterte. Datiert auf den 1. Dezember 2011 hielten Dr. B. Bü. und P.\nBü. aufgrund der ihnen von Frau B. erteilten Vorsorgevollmacht eine\nGesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH der Beklagten ab. Sie\nberiefen Frau B. als Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH ab und\nbestellten Dr. B. Bü. zum Geschäftsführer. Ferner erklärte Dr. B.\nBü. \"in seiner Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigter und von den\nBeschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der W. B.\nVerwaltungs GmbH\", auf den Eintritt der am 22. Januar 2008 eingefügten weiteren aufschiebenden Bedingung zur Wirksamkeit des Einbringungsvertrages\nvom 19. Dezember 2007 zu verzichten. Außerdem erklärten Frau Bü. und\nHerr Dr. Bü. unter Berufung auf die Vorsorgevollmacht für Frau B.\nebenfalls den Verzicht auf den Eintritt dieser aufschiebenden Bedingung.\nSämtliche Erklärungen sind mit dem Datum 1. Dezember 2011 und der Uhrzeit 7.40 Uhr versehen. Am 3. Dezember 2011 verstarb Frau W. B. .\n\n12 Die Beklagte meint, entgegen der Ansicht des Klägers habe Frau B.\nam 23. Januar 2008 wirksam die Zustimmung zur Übertragung des GmbH-\n\nund des Kommanditanteils erklärt, und aufgrund des Verzichts vom\n1. Dezember 2011 auf die weitere aufschiebende Bedingung des Einbringungsvertrages (7.1 Abs. 2) sei sie Gesellschafterin der P. B. GmbH &\nCo. KG und der P. B. Verwaltung GmbH geworden.\n\n13 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat\nsie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Es ist davon ausgegangen,\ndie Beklagte sei Gesellschafterin der P. B. GmbH & Co. KG und der\nP. B. Verwaltung GmbH geworden. Die Bedingungen des Einbringungsvertrages vom 19. Dezember 2007/22. Januar 2008 seien eingetreten,\nda Frau W. B. die Anteilsübertragungen mit einfacher Mehrheit in beiden Gesellschaften habe beschließen können, und die am 1. Dezember 2011\nabgegebenen Verzichtserklärungen auch im Namen der Beklagten abgegeben\nund formfrei wirksam seien.\n\n14 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544\nAbs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung\nder Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG), indem es die vom Kläger hinsichtlich der Auslegung\ndes Gesellschaftsvertrags der P. B. GmbH & Co. KG benannten Zeugen nicht vernommen hat.\n\n15 Nach der Regelung in 7.1 Abs. 1 des Einbringungsvertrages vom\n19. Dezember 2007/22. Januar 2008 stehen die Wirksamkeit der Übertragung\ndes Geschäftsanteils der W. B. an der P. B. Verwaltung GmbH\nund der Übertragung des Kommanditanteils der W. B. an der P.\nB. GmbH & Co. KG, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, u.a.\nunter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der P. B.\n\nGmbH & Co. KG zu der Übertragung des Kommanditanteils der W. B.\nauf die Beklagte. Die Feststellung des Berufungsgerichts, diese Zustimmung\nsei wirksam erteilt worden, ist rechtsfehlerhaft.\n\n16 1. Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass für die\nAuslegung von Personengesellschaftsverträgen, die sich nicht auf Publikumsgesellschaften beziehen, die allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB gelten.\nEin übereinstimmender Wille der an dem Abschluss eines Vertrags beteiligten\nParteien geht dem Vertragswortlaut oder einer anderweitigen Auslegung vor\n(BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, ZIP 2014, 2231 Rn. 24, 32;\nUrteil vom 1. März 2011 - II ZR 83/09, ZIP 2011, 806 Rn. 20, jew. mwN). Die\nAnsicht des Berufungsgerichts, ein übereinstimmender Wille der Gesellschafter W. und P. B. , dass Anteile an der Kommanditgesellschaft gemäß § 17 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages nur mit Zustimmung aller (hier:\nbeider) Gesellschafter übertragen werden könnten, sei nicht feststellbar, beruht jedoch auf einem Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103\nAbs. 1 GG. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend gesehen, dass der Vortrag des Klägers zu dem insoweit bestehenden übereinstimmenden Willen\neine innere Tatsache betrifft, über die nur dann Beweis zu erheben ist, wenn\nauch schlüssig behauptet wird, dass die Parteien ihren übereinstimmenden\nWillen einander zu erkennen gegeben haben, oder entsprechende Indizien\nbenannt werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. April 2010\n- II ZR 60/09, ZIP 2010, 1443 Rn. 9; Urteil vom 29. März 1996, - II ZR 263/94,\nBGHZ 132, 263, 266 mwN). Das Berufungsgericht hat jedoch die Anforderungen an die Schlüssigkeit des insoweit erforderlichen Vortrags überspannt und\ndeshalb zu Unrecht die Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen als\nunzulässigen Ausforschungsbeweis gewertet und abgelehnt.\n\n17 a) Der Kläger hat vorgetragen, dass die Zeugen E. und M.\ndie einzelnen Regelungen des Gesellschaftsvertrags der KG \"mit den Parteien\nerörtert haben“ und kein gesondertes Quorum in § 17 des Gesellschaftsvertrages aufgenommen worden sei, weil davon ausgegangen worden sei, dass jede\nÄnderung und Ergänzung des Vertrages und damit auch eine Veränderung des\nGesellschafterbestandes ohnehin der Einstimmigkeit bedurft hätte, wie es der\ndamaligen Rechtsprechung entsprochen habe. Nach der vom Berufungsgericht\nverwerteten eidesstattlichen Versicherung war der Zeuge E. zwar nicht\nfederführend mit der Gestaltung der Gesellschaftsverträge befasst; dies war der\nZeuge M. . Er ist aber nach seinen Angaben zu Fragen der steuerlichen\nund gesellschaftsrechtlichen Gestaltung hinzugezogen worden und hat die\nSachverhalte diverse Male mit Herrn M. , Frau B. und dem Kläger\ngemeinsam in seinem Büro diskutiert. In diversen Gesprächen im Dezember\n1994 hat er nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung insbesondere die\npersonalistische Bindung des Gesellschaftsvertrages besprochen und erläutert.\n\n18 b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger damit ausreichende Umstände dargelegt, auf Grund derer die Zeugen Kenntnis von dem\nübereinstimmenden Willen der Gesellschafter erlangt haben können. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass der Kläger bereits mit der Anwesenheit der benannten Zeugen bei den Vertragsverhandlungen ein hinreichendes Indiz für die\nVereinbarung der Einstimmigkeit und die Äußerung eines entsprechenden Willens seitens der Gesellschafter genannt hat. Einer Partei, die hinsichtlich innerer Tatsachen bei einer bestimmten Person die Beweislast trägt, steht es frei,\nandere Personen, denen gegenüber sich die betreffende Person geäußert hat,\nals Zeugen zu benennen und so einen mittelbaren Beweis der inneren Tatsache anzustreben (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1992 - VII ZR 78/91, NJW\n1992, 2489, 2490 mwN).\n\n19 2. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht nach Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen zu der\nÜberzeugung gelangt wäre, dass die Gesellschafter bei Abschluss des Kommanditgesellschaftsvertrages übereinstimmend gewollt haben, dass jeder von\nihnen seinen Kommanditanteil nur mit Zustimmung des anderen Gesellschafters solle übertragen können. Dann wäre in der Gesellschafterversammlung\nvom 21. Januar 2008 kein wirksamer Beschluss zur Übertragung des Kommanditanteils der Frau W. B. auf die Beklagte gefasst worden. Damit würde\nes bereits an der Erfüllung der ersten aufschiebenden Bedingung (7.1 Abs. 1)\ndes Einbringungsvertrages, der Zustimmung der P. B. GmbH & Co. KG\nzur Anteilsübertragung an die Beklagte, fehlen, ohne dass es auf die Frage der\nWirksamkeit des Verzichts auf die zweite aufschiebende Bedingung (7.1 Abs. 2)\nankäme. Die Beklagte wäre nicht Gesellschafterin der P. B. GmbH &\nCo. KG geworden. Ebenso wäre wegen der in 7.1 Abs. 1 des Einbringungsvertrages geregelten Abhängigkeit der Wirksamkeit der Übertragung des Anteils\nvon W. B. an der P. B. Verwaltung GmbH auf die Beklagte von\n\nder Wirksamkeit der Übertragung des Kommanditanteils der GmbH-Anteil\ngleichfalls nicht auf die Beklagte übergegangen. Als Nichtgesellschafterin hätte\nsie weder die Gesellschafterversammlung der P. B. GmbH & Co. KG\nvom 27. Februar 2012 wirksam einberufen noch dort wirksame Beschlüsse fassen können.\n\nStrohn Caliebe Reichart\n\nBorn Sunder\n\nVorinstanzen:\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.07.2013 - 40 O 41/12 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.04.2014 - I-6 U 114/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-04-21/ii-zr-125-14","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-04-21/ii-zr-125-14","retrieved":"2026-10-24 07:57:34.347717+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-04-21/ii-zr-125-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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