{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2015-02-24","aktenzeichen":"II ZR 104/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 104/13\n\nvom\n\n24. Februar 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2015 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die\nRichter Dr. Drescher, Born und Sunder\n\nbeschlossen:\n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des\n9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Februar\n2013 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 8.054,74 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Revisionen sind zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre\nZulassung nicht vorliegen und die Revisionen auch keine Aussicht auf Erfolg\nhaben.\n\n2 I. Die Klägerin beteiligte sich mit 18.000 DM über eine Treuhänderin bei\nder Beklagten zu 1, einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer GmbH &\nCo. KG. Die Beklagte zu 2 ist die Witwe des Gründungskommanditisten W.\nS. . Die Klägerin hat die Gesellschaft wegen Fehlern im Emissionsprospekt gekündigt.\n\n3 Das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe, WM 2013, 1182) hat das landgerichtliche Urteil neu gefasst und die Beklagte zu 1 verurteilt, eine Auseinandersetzungsbilanz auf den Stichtag 4. Februar 2010 zu erstellen, sowie festgestellt,\ndass das Beteiligungsverhältnis nicht mehr besteht und der Beklagten im Zusammenhang mit der Beteiligung keine Ansprüche gegen die Klägerin zustehen, mit Ausnahme eines eventuellen Anspruchs aus der noch zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz. Die Beklagte zu 2 wurde als Rechtsnachfolgerin des Gründungskommanditisten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne im\nWesentlichen dazu verurteilt, 5.477,62 € an die Klägerin zu zahlen, und es wurde festgestellt, dass die Beklagte zu 2 zur Freistellung der Klägerin von allen\nForderungen der Beklagten zu 1 aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung verpflichtet ist, beides Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 und die Treuhandkommanditistin aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung.\n\n4 II. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung\ndes Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher\nBedeutung.\n\n5 1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und\ndeswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine\nRechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung\neiner Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen\nunter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht\nentschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten wer-\n\nden (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080\nRn. 3; Beschluss vom 3. Juni 2014 - II ZR 67/13, NVwZ-RR 2014, 855 Rn. 3).\n\n6 Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil sich verschiedene Rechtsfragen, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits seien, von\ngrundsätzlicher Bedeutung stellten. Das betreffe insbesondere die Berechtigung\nder Klägerin zur unmittelbaren Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der\nBeklagten zu 1. Auch die Bewertung der streitgegenständlichen Prospektmängel habe grundsätzliche Bedeutung. Beides ist nicht der Fall.\n\n7 2. Soweit das Berufungsgericht die Revision hinsichtlich der beanstandeten und vom Berufungsgericht bejahten Fehler des streitgegenständlichen\nProspekts zugelassen hat, stellen sich keine zulassungsrelevanten Rechtsfragen.\n\n8 a) Die Anforderungen, welche an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlegers zu stellen sind, sind hinreichend geklärt. Einem Anleger muss für\nseine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere\nüber die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen\nNachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 13; Urteil\nvom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13; Beschluss vom\n23. September 2014 - II ZR 317/13, juris Rn. 11; Beschluss vom\n23. September 2014 - II ZR 320/13, juris Rn. 11), wozu auch eine Aufklärung\nüber Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil\nvom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 13; Urteil vom 23. April\n2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13; Beschluss vom 29. Juli 2014\n- II ZB 1/12, ZIP 2014, 2121 Rn. 31). Wird dem Anlageinteressenten statt einer\nrein mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein\n\nProspekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung\ngenügen. Dann muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein,\ndie nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Außerdem muss er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss\nüberlassen werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden\nkann (BGH, Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 317/13, juris Rn. 11;\nBeschluss vom 23. September 2014 - II ZR 320/13, juris Rn. 11). Wird der\nProspekt nicht vor der Zeichnung übergeben, erfolgt die Vermittlung aber auf\nGrundlage des Prospekts, gilt nichts anderes, da sich etwaige Prospektmängel\nin das Beratungsgespräch hinein fortsetzen und genauso wirken, wie wenn dem\nAnleger der Prospekt rechtzeitig übergeben worden wäre und er kein Gespräch\nmit dem Anlagevermittler geführt, sondern sich alleine aus dem Prospekt informiert hätte (BGH, Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 317/13, juris\nRn. 11; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 320/13, juris Rn. 11).\n\n9 Ob ein Prospekt, mit dem der Anleger über die mit der Beteiligungsform\nverbundenen Nachteile und Risiken aufgeklärt werden soll, unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen,\nsondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des\nUnternehmens vermittelt. Dabei ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse\nund Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen ist, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und\neingehend gelesen hat (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP\n2012, 1231 Rn. 13; Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342\nRn. 13; Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 1/12, ZIP 2014, 2121 Rn. 47; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 317/13, juris Rn. 11; Beschluss vom\n23. September 2014 - II ZR 320/13, juris Rn. 11).\n\n10 b) Ob die vom Berufungsgericht bejahte Aufklärungspflichtverletzung vorliegt, kann anhand dieser Rechtsgrundsätze auf der Grundlage der vom Tatrichter insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen beantwortet werden. Der\nvom Berufungsgericht mit der Begründung, \"die Bewertung der streitgegenständlichen Prospektmängel habe grundsätzliche Bedeutung\", getroffenen Zulassungsentscheidung lässt sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Entscheidungsgründe nicht entnehmen, dass - und gegebenenfalls welche -\nRechtsfragen zur Entscheidung des Revisionsgerichts gestellt werden sollen.\nInsbesondere bei solchen Prospektfehlern, die darin bestehen, dass bestimmte\nAngaben im Prospekt in tatsächlicher Hinsicht unrichtig oder wie vorliegend im\nHinblick auf die Verflechtung des Gründungskommanditisten unvollständig sind\nund deshalb ein unzutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln,\nkommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in\nBezug auf eine dadurch aufgeworfene Rechtsfrage in Betracht, nicht dagegen,\num eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu ermöglichen, die auf eine\nÜberprüfung ausschließlich der tatsächlichen Grundlagen der Annahme des\nTatrichters, wegen eines solchen Prospektfehlers liege ein Aufklärungsverschulden vor bzw. liege nicht vor, beschränkt wäre (BGH, Beschluss vom\n23. September 2014 - II ZR 317/13, juris Rn. 12; Beschluss vom 23. September\n2014 - II ZR 320/13, juris Rn. 12).\n\n11 Die Aufklärung über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem verlangt. Die zur Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Rechtsfragen sind geklärt (siehe unten III. 1.). Ob die Aufklärung im vorliegend zu beurteilenden\nProspekt gelungen ist, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.\n\n12 Im Übrigen stellen sich etwaige Fragen \"im Hinblick auf die Bewertung\nder streitgegenständlichen Prospektmängel\" nicht in einer unbestimmten Vielzahl von Verfahren. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Re-\n\nvisionsgerichts für mehrere denselben Sachverhalt betreffende Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, Rn. 3; Beschluss\nvom 23. September 2014 - II ZR 320/13, juris Rn. 13). Dies gilt auch dann,\nwenn es sich zwar um eine große Anzahl denselben Fonds betreffende Einzelverfahren handelt, es aber - wie hier - nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße\nberührt (BGH, Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 317/13, juris Rn. 13;\nBeschluss vom 23. September 2014 - II ZR 320/13, juris Rn. 13; vgl. auch Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 192). Dass im\nvorliegenden Fall eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sein könnte, ist ebenfalls nicht zu erkennen.\n\n13 3. Die Frage nach der Berechtigung der Klägerin zur unmittelbaren Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten zu 1 dieser gegenüber ist\nebenfalls keine von grundsätzlicher Bedeutung. Der wie die Klägerin einem Gesellschafter einer Personengesellschaft aufgrund der Regelungen im Treuhandund im Gesellschaftsvertrag gleichgestellte Treugeber kann seine Beteiligung\ndurch Kündigung gegenüber der Gesellschaft beenden. Auch diese Frage ist in\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt (vgl. BGH, Urteil\nvom 20. Januar 2015 - II ZR 444/13, ZIP 2015, 630 mwN sowie unten III. 2.).\n\n14 III. Die Revisionen haben auch keine Aussicht auf Erfolg.\n\n15 1. Der Prospekt ist fehlerhaft, weil er keine ausreichende Aufklärung über\ndie Verflechtungen des Gründungskommanditisten W. S. mit den\nUnternehmen gibt, die am Erwerb der Fondsimmobilien beteiligt waren. Ob, wie\ndas Berufungsgericht meint, ein weiterer Prospektfehler vorliegt, ist für die Entscheidung unerheblich.\n\n16 a) Der Prospekt muss die wesentlichen kapitalmäßigen und personellen\nVerflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen\nsowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren\nHand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden\nVorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und der diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile darstellen (BGH, Urteil vom\n15. Juli 2010 - III ZR 321/08, ZIP 2010, 1801 Rn. 25; Beschluss vom 15. Januar\n2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 7; Beschluss vom 23. September 2014\n- II ZR 320/13, juris Rn. 23). Dazu gehört auch eine umfassende Aufklärung\nüber Sonderzuwendungen, die den Gründungsgesellschaftern einer Fondsgesellschaft außerhalb des Gesellschaftsvertrages eingeräumt werden (BGH, Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, ZIP 2007, 1255 Rn. 16; Beschluss vom\n15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 7).\n\n17 b) Die Anlageobjekte wurden teils unmittelbar von der Beklagten zu 1\nerworben, teils von den Fondsgesellschaften S. 2009 GbR und\nS. 2010 GbR, die dann wiederum im Jahr 1997 von der Beklagten zu 1 erworben wurden. Das Berufungsgericht hat befunden, es fehlten ausreichende Hinweise auf die Verflechtung des Gründungskommanditisten W.\nS. mit der Verkäuferin der Fondsimmobilien S.\nmbH & Co KG und mit den beiden Beteiligungsfonds.\nWenn der Fondsinitiator nicht nur die Geschicke der Fondsgesellschaft steuere,\nsondern auch wirtschaftlich an den Verkäuferunternehmen beteiligt sei, lägen\naufklärungspflichtige Interessenkollisionen nahe. Diese Aufklärung lasse sich\ndem Prospekt nicht entnehmen.\n\n18 c) Das Berufungsgericht ist zu Recht der Auffassung, dass der Prospekt\nnicht ausreichend über diese dem Gründungskommanditisten eröffnete Chan-\n\nce, zu Lasten des Vermögens der Beteiligungsgesellschaft erhebliche finanzielle Sondervorteile zu erlangen, aufklärt. Das kann der Senat selbst beurteilen.\n\n19 aa) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass\ndurch die im Prospekt enthaltenen Hinweise auf \"Verflechtungen\" keine Offenlegung der Verflechtungen erfolgt ist, durch die dem Anleger hinreichende Informationen geboten werden, um selbst beurteilen zu können, ob faktisch eine\nBeeinflussung der Entscheidungen droht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 320/13, juris Rn. 23).\n\n20 bb) Die Beteiligung des Gründungskommanditisten W. S.\nan der Verkäuferin der Fondsimmobilien und den beiden von der Beklagten\nzu 1 erworbenen Beteiligungsfonds lässt sich dem Prospekt - auch für den\ndurchschnittlichen Anleger - nicht entnehmen.\n\n21 (1) Auf Seite 42 des Prospekts werden verschiedene Personen und Unternehmen als \"Ihre Partner\" vorgestellt. Die S.\nmbH & Co KG wird ohne nähere Erläuterung mit \"Verkäufer/\nStundungsdarlehen\" bezeichnet. Die Seite schließt mit dem allgemeinen Hinweis, \"dass zwischen den oben aufgeführten Firmen bzw. der gesamten\nS. -Unternehmensgruppe kapitalmäßige und personelle Verflechtungen vorhanden sind und diese Firmen miteinander verbunden sind.\" In welcher Weise\ndies der Fall ist, wird nicht erläutert. Vor allem wird nicht offengelegt, dass gerade der Gründungskommanditist W. S. , wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die \"Geschicke der Verkäuferin gesteuert\" hat und an der\nVerkäuferin wirtschaftlich beteiligt war. Auf Seite 10 des Prospekts, auf der die\nS. -Unternehmensgruppe abgebildet ist, wird die Verkäuferin nicht mit ihrer\nFirma benannt. Man kann allerdings vermuten, dass es sich bei der dort genannten S. M. um die Verkäuferin\nhandeln soll. Auf S. 11 findet sich eine kurze Schilderung der Entwicklung der\nS. -Unternehmensgruppe vom lokal tätigen Bauträgerunternehmen zu einer\n\n\"bedeutenden bundesweit tätigen Unternehmensgruppe\" und dass diese Entwicklung der umsichtigen und vorausschauenden Führung von W.\nS. zu verdanken sei. Im weiteren Text wird die Verkäuferin genannt.\nDass W. S. an dieser wirtschaftlich beteiligt ist, wird dort aber\nebenfalls nicht offengelegt.\n\n22 (2) Der Prospekt enthält zudem keinen Hinweis darauf, dass der Gründungskommanditist an den beiden Beteiligungsfonds vor dem Verkauf an die\nBeklagte zu 1 wirtschaftlich beteiligt war. Auch über diese Gefährdungslage\nhätte aufgeklärt werden müssen. Auf Seite 12 des Prospekts wird nur angegeben, dass zur S. -Unternehmensgruppe die von der S. initiierten und verwalteten Immobiliengesellschaften gehören.\n\n23 Im Bericht des Wirtschaftsprüfers F. (im Folgenden: WPB) sind die\nvon den Fonds für die Wohnungen im Jahr 1997 gezahlten Preise (ohne Erwerbsnebenkosten) mit durchschnittlich 4.179 DM pro Quadratmeter für insgesamt 1.794,61 m2 Wohnfläche (S. 2009 GbR) und durchschnittlich 4.031 DM pro Quadratmeter für insgesamt 2.516,65 m2 Wohnfläche (S.\n2010 GbR) angegeben. Die Gesamtkaufpreise für die Wohnungen\nlagen daher für die Fonds bei 7.499.716,98 DM und 10.144.616,15 DM, mithin\nbei insgesamt 17.644.333,13 DM (WPB S. 10). Die Beklagte zu 1 hat die Gesellschaftsanteile an den Fonds, an denen W. S. wirtschaftlich\nbeteiligt war, 1997 für 19.008.400 DM erworben (WPB 11 und Prospekt S. 31).\n\n24 Darauf, ob und in welcher Höhe darin eine Verteuerung gegenüber den\nvon den beiden Fondsgesellschaften gezahlten Kaufpreisen liegt und welche\nGründe hierfür gegebenenfalls ursächlich waren, kommt es indes gar nicht an.\nZu einem richtigen Bild über die Beteiligung gehört das Wissen darüber, dass\ndem Gründungsgesellschafter die konkrete Chance eröffnet wird, zu Lasten des\nVermögens der Beteiligungsgesellschaft erhebliche finanzielle Sondervorteile\nzu erlangen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Konditionen des Geschäfts üb-\n\nlich waren und der Gesellschaft keine Nachteile oder sogar Vorteile gebracht\nhaben (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 9).\n\n25 2. Die Klägerin war berechtigt, unmittelbar gegenüber der Beklagten zu 1\nzu kündigen.\n\n26 Da die Klägerin bei ihrer Beteiligung über die Verflechtung des Gründungskommanditisten nicht vollständig aufgeklärt worden ist und dieser Aufklärungsmangel nach der Feststellung des Berufungsgerichts für ihre Beitrittsentscheidung ursächlich geworden ist, hat sie als Treugeberin, die nach dem\nTreuhand- und dem Gesellschaftsvertrag im Innenverhältnis einem Kommanditisten gleichgestellt ist, ein Recht auf außerordentliche Kündigung der Beteiligung gegenüber der Gesellschaft und einen Anspruch auf Zahlung eines nach\nden Regeln des Gesellschaftsvertrags oder - soweit der Gesellschaftsvertrag\nkeine Regelungen enthält - den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnenden\n- möglichen - Abfindungsguthabens. Folglich hat sie auch einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1, dass diese eine Auseinandersetzungsbilanz aufstellt.\n\n27 a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\ndass im Falle einer so genannten offenen oder qualifizierten Treuhand die an\nder Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten\nkönnen, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären. Durch eine solche\nRegelung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen\nuntereinander der wirklichen Sachlage anzupassen. In dieser Hinsicht, d.h. bezogen auf das Innenverhältnis, sind sie durch zwingendes Recht nicht eingeschränkt. Die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen ist im Allgemeinen\neiner freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich (BGH, Urteil vom\n11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16; Urteil vom 20. Januar\n2015 - II ZR 444/13, ZIP 2015, 630 Rn. 8 beide mwN).\n\n28 Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags, den der Senat selbst auslegen kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222\nRn. 13 f.; Urteil vom 8. Oktober 2013 - II ZR 310/12, ZIP 2013, 2305 Rn. 20),\nhandelt es sich bei den rechtlichen Beziehungen zwischen einerseits der Treuhandkommanditistin und der Beklagten zu 1 und andererseits der Klägerin als\nTreugeberin um eine von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagerte Treuhandbeziehung. Nach § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags (GV) werden die\nTreugeber im Verhältnis zur Gesellschaft und den Gesellschaftern wie Kommanditisten behandelt, soweit die Treuhandkommanditistin im Rahmen des\nTreuhandvertrages ihre Rechte an die Treugeber abtritt und diesen Vollmacht\nzur Ausübung ihrer mitgliedschaftlichen Rechte in der Gesellschaft erteilt. Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten zu 2 fehlt es nicht an der für\neine Gleichstellung erforderlichen Abtretung. Nach § 3 Nr. 3 Satz 1 und 2 des\nTreuhandvertrags (TV) tritt die Treuhandkommanditistin die Ansprüche aus der\ntreuhänderisch gehaltenen Gesellschafterbeteiligung auf den festzustellenden\nGewinn, die zu beschließenden Ausschüttungen, den Liquidationserlös sowie\nauf dasjenige, was ihr im Fall ihres Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft\nzusteht, an den Treugeber ab und nimmt der Treugeber diese Abtretung an.\nDementsprechend wird der Treugeber nach § 3 Nr. 2 Satz 2 TV wirtschaftlich\nals Kommanditist der Fondsgesellschaft betrachtet. Das Stimmrecht steht primär den Treugebern zu und kann von der Treuhänderin als Stellvertreterin der\nTreugeber nur nach Weisung der Treugeber oder gar nicht ausgeübt werden\n(§ 3 Nr. 1 TV, § 2 Nr. 7 TV). Der Gesellschaftsvertrag räumt in § 26 den Gesellschaftern, womit nach dem Textzusammenhang auch die Treugeber gemeint\nsind, ein Recht zur ordentlichen Kündigung der Gesellschaft ein. Die Erklärung\nmuss unmittelbar der Gesellschaft gegenüber abgegeben werden. Damit hat\ndie Klägerin als \"Quasi-Gesellschafterin\" im Innenverhältnis zur Beklagten zu 1\ndie Rechte, die auch ein Kommanditist hat.\n\n29 b) Zu diesen Rechten gehört auch das Recht des Anlegers, sich durch\neine außerordentliche Kündigung gegenüber der Gesellschaft von dem Vertrag\nzu lösen, wenn er durch eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung über die für\nseine Anlageentscheidung erheblichen Umstände zum Beitritt bestimmt worden\nist. Nach der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft kann der Gesellschafter\nseine Gesellschafterstellung durch eine Kündigung mit Wirkung ex nunc beenden. Die Rechtsfolgen einer derartigen Kündigung ergeben sich aus den für das\nAusscheiden eines Gesellschafters vorgesehenen gesetzlichen Regeln der\n§§ 738 BGB, 105 Abs. 3, § 161 Abs. 2 HGB, sofern und soweit nichts anderes\nvereinbart ist (BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46,\n52 f.; Urteil vom 20. Januar 2015 - II ZR 444/13, ZIP 2015, 630 Rn. 11 mwN).\n\n30 c) Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten zu 1 hat die Klägerin ihr Kündigungsrecht nicht verwirkt.\n\n31 Das Recht zur fristlosen Kündigung der Beteiligung, das dem unter Verletzung einer Aufklärungspflicht zur Beteiligung veranlassten und damit fehlerhaft beigetretenen Anlagegesellschafter zusteht, ist dann verwirkt, wenn sich\ndie Gesellschaft wegen der Untätigkeit des getäuschten Anlegers über einen\ngewissen Zeitraum hinweg (Zeitmoment) bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde von seinem Recht nicht mehr\nGebrauch machen (Umstandsmoment), und die verspätete Geltendmachung\ndaher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstieße (BGH, Urteil vom\n21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 53).\n\n32 Dass die Voraussetzungen des Zeit- und des Umstandsmoments nach\nden vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen gegeben sind, zeigt die\nRevision nicht auf und sie sind auch nicht ersichtlich. Allein wegen des Umstands, dass sich die Klägerin nach § 16 Nr. 4 TV durch Beendigung des Treuhandverhältnisses einen Anspruch gegen die Treuhandkommanditistin auf Herausgabe des Fondsanteils hätte verschaffen können, durfte sich die Beklagte\n\nzu 1 bei objektiver Beurteilung nicht darauf einrichten, dass die Klägerin von\nihrem Recht auf Kündigung ihrer Beteiligung ihr, der Beklagten zu 1 gegenüber,\nkeinen Gebrauch machen werde.\n\n33 3. Die Beklagte zu 2 haftet der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des\nGründungskommanditisten W. S. nach den Grundsätzen der\nProspekthaftung im weiteren Sinn.\n\n34 a) Die Prospekthaftung im weiteren Sinn knüpft als Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB an die\n(vor-)vertraglichen Beziehungen zum Anleger an. Es entspricht ständiger\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei einem Beitritt zu einer Gesellschaft, der sich durch Vertragsschluss mit den übrigen Gesellschaftern vollzieht, solche (vor-)vertraglichen Beziehungen zwischen Gründungsgesellschaftern und dem über einen Treuhänder beitretenden Anleger jedenfalls dann bestehen, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag - wie hier - wie ein\nunmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll (vgl. BGH, Urteil\nvom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 23. April\n2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 10; Urteil vom 23. April 2012\n- II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9; Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 193/11, juris\nRn. 22; Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 30).\n\n35 b) Die Revision der Beklagten zu 2 wendet sich ohne Erfolg unter Verweis auf den Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers F. gegen die Feststellung\ndes Berufungsgerichts, dass der Ehemann der Beklagten zu 2 als Gründungskommanditist bei der Veröffentlichung des Prospekts schuldhaft gehandelt hat.\n\n36 aa) Enthält ein Prospekt unrichtige Angaben und wird dieser bei der Anwerbung von Anlegern in Kenntnis der wahren Verhältnisse verwendet, dann\nergibt sich daraus im Regelfall nicht nur die Verletzung der Aufklärungspflicht,\nsondern auch das Verschulden der handelnden Personen (BGH, Urteil vom\n\n24. Mai 1982 - II ZR 124/81, BGHZ 84, 141, 148; Urteil vom 28. September\n1992 - II ZR 224/91, ZIP 1992, 1561; Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 1/12,\nZIP 2014, 2121 Rn. 77). Die nähere Prüfung des Verschuldens wird dann erforderlich, wenn besondere Umstände vorgetragen sind, die die unterlassene\nAufklärung als nicht schuldhaft erscheinen lassen. Solche das Verschulden\nausschließenden Umstände können auch darin liegen, dass die für die Anlagegesellschaft handelnden Personen irrig davon ausgegangen sind, es bedürfe\nkeines klarstellenden Hinweises an den Anleger, wobei die Entschuldigung auf\nGrund eines Rechtsirrtums nur unter engen Voraussetzungen in Betracht\nkommt (BGH, Urteil vom 28. September 1992 - II ZR 224/91, ZIP 1992, 1561\njuris Rn. 6 mwN; Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 1/12, ZIP 2014, 2121\nRn. 77). Der Schuldner hat die Rechtslage sorgfältig zu prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einzuholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig\nzu beachten (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 12;\nBeschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 1/12, ZIP 2014, 2121 Rn. 77 mwN).\n\n37 bb) Es kann dahinstehen, ob eine Prüfung durch einen externen Berater\nden geschäftsführenden Gründungskommanditisten im vorliegenden Fall, in\ndem es um die fehlerhafte Aufklärung über seine eigene Verflechtung geht,\nüberhaupt entlasten könnte. Im Bericht des Wirtschaftsprüfers F. findet\nsich zu diesem Umstand lediglich die in keiner Weise begründete und im\n\nHinblick auf die rechtlichen Anforderungen an die Aufklärungspflicht unzutreffende Pauschalbehauptung: \"Die übrigen Gesellschaften sind sowohl kapitalmäßig als auch personell verflochten. Diese Verflechtungen wurden zutreffend\nim Prospekt dargestellt.\"\n\nBergmann Caliebe Drescher\n\nBorn Sunder\n\nVorinstanzen:\nLG Konstanz, Entscheidung vom 17.01.2012 - 4 O 15/10 M -\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 14.02.2013 - 9 U 33/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-02-24/ii-zr-104-13","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 738","ref_norm":"738","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-02-24/ii-zr-104-13","retrieved":"2026-10-24 07:57:34.280939+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-02-24/ii-zr-104-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Zivilsenat","date":"2015-02-24","dockets":["II ZR 104/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.02.2015 – II ZR 104/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-02-24/ii-zr-104-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des\n9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Februar\n2013 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 8.054,74 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/311","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"311","label":"§ 311 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/552a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"552a","label":"§ 552a ZPO","mentions":1},{"id":"BGB/738","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"738","label":"§ 738 BGB","mentions":1},{"id":"HGB/161","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"161","label":"§ 161 HGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:57:34.280939+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}