{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2014-07-29_II_ZR_230_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2014-07-29","aktenzeichen":"II ZR 230/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nII ZR 230/13 Verkündet am:\n29. Juli 2014\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem\nbis zum 11. Juli 2014 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die\nRichterinnen Caliebe, Dr. Reichart und den Richter Sunder\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom\n17. Mai 2013 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das\nBerufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 4. April 2003 als\natypisch stille Gesellschafterin an der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit einem Gesamtbetrag von 33.800 € zuzüglich eines Agios von 6 %, und zwar in\nder Beteiligungsvariante „Classic“ mit einer „Einmaleinlage“ von 8.500 €, in der\nVariante „Classic Plus“, bei der die Ausschüttungen aus der Einmalanlage\n„Classic“ wieder angelegt werden, ebenfalls mit einem Betrag in Höhe von\n8.500 € und in der Variante „Sprint“, bei der die Zahlung der Einlage in monatli-\n\nchen Raten von 100 € vereinbart wurde, mit einem Betrag in Höhe von\n16.800 €.\n\n2 Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 informierte die Beklagte die Klägerin und\ndie weiteren Anleger über ihre wirtschaftlich schwierige Lage, die sich hieraus\nergebende Notwendigkeit einer Liquidation und wies die Anleger darauf hin,\ndass sie die erhaltenen „Kapitalrückzahlungen“ an die Gesellschaft zu erstatten\nhätten. Mit Schreiben vom 15. Juli 2009 erklärte die Klägerin daraufhin die\naußerordentliche Kündigung ihrer stillen Beteiligung.\n\n3 Mit der Behauptung, der Emissionsprospekt Stand 2003, den die Klägerin nicht vor Zeichnung der Beteiligung erhalten habe, weise zahlreiche, von ihr\nim Einzelnen dargelegte Fehler auf, außerdem habe der Vermittler die Risiken\nnicht richtig dargestellt und die Beklagte sei ihr daher zum Schadensersatz verpflichtet, hat die Klägerin von der Beklagten Rückzahlung ihrer bisher geleisteten Einlage nebst Agio in Höhe von 18.128 € Zug um Zug gegen Übertragung\naller Rechte aus der stillen Beteiligung verlangt. Ferner hat sie die Feststellung\nbegehrt, dass der Beklagten ihr gegenüber aus der Beteiligung keinerlei Ansprüche mehr zustehen. Hilfsweise hat sie die Feststellung beantragt, dass sie\ndie Beteiligung am 15. Juli 2009 wirksam außerordentlich gekündigt habe, und\nAuszahlung des auf diesen Zeitpunkt von der Beklagten noch zu berechnenden\nAbfindungsguthabens verlangt.\n\n4 Das Landgericht hat die Klage vollständig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, soweit\nsie gegen die Abweisung ihres Hauptbegehrens gerichtet war; hinsichtlich der\nHilfsanträge hat es die Sache für noch nicht entscheidungsreif gehalten. Mit der\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Be-\n\nklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren nach Maßgabe ihrer\nHauptanträge in der Berufungsinstanz weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen\nEntscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\nWesentlichen ausgeführt:\n\n7 Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung\nihrer atypisch stillen Beteiligung unabhängig von der Frage eines Aufklärungsmangels schon grundsätzlich nicht zu. Bei der Beklagten handele es sich um\neine mehrgliedrige atypische stille Gesellschaft, auf die die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft wie bei einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform\neiner GmbH & Co. KG mit der Folge anzuwenden seien, dass der einzelne Gesellschafter gegen die Gesellschaft grundsätzlich nur einen etwaigen Abfindungsanspruch geltend machen könne.\n\n8 Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass die Klägerin ihre Beteiligung widerrufen habe. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein Widerrufsrecht bestanden habe und ob es rechtzeitig ausgeübt worden sei, führe auch\nder Widerruf nur zu einer Beendigung der Beteiligung ex nunc.\n\n9 II. Die Revision der Klägerin ist begründet.\n\n10 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass zwischen den Parteien\nkein bloß zweigliedriges Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen ist, sondern die Klägerin einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publi-\n\nkumsgesellschaft beigetreten ist, bei der nach Invollzugsetzung für den Fall etwaiger anfänglicher Mängel die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft\nAnwendung finden, ist zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie der\nSenat zu dem in den wesentlichen Bestimmungen übereinstimmenden stillen\nGesellschaftsvertrag einer anderen (mehrgliedrigen) stillen Gesellschaft ausgeführt hat (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104\nRn. 17 ff.; Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 320/12, juris, Rn. 14 ff.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schließt die Anwendung der\nGrundsätze der fehlerhaften Gesellschaft aber einen Anspruch der Klägerin auf\nErsatz von Vermögensschäden, die ihr - nach ihrem Vorbringen - durch pflichtwidriges Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen im Zusammenhang mit ihrem Beitritt zur Gesellschaft entstanden sind, nicht von vornherein\naus. Auch bei Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kann,\nwie der Senat weiter entschieden hat, der Anleger, der sich an einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft beteiligt hat, das stille Gesellschaftsverhältnis unter\nBerufung auf den (behaupteten) Vertragsmangel durch sofort wirksame Kündigung beenden und unter Anrechnung des ihm bei Beendigung seines (fehlerhaften) Gesellschaftsverhältnisses gegebenenfalls zustehenden Abfindungsanspruchs von dem Geschäftsinhaber Ersatz eines darüber hinausgehenden\nSchadens verlangen, wenn dadurch die gleichmäßige Befriedigung etwaiger\nAbfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht gefährdet ist (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12,\nBGHZ 199, 104 Rn. 28 ff.).\n\n11 2. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin nach diesen\nGrundsätzen ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht, hat das\nBerufungsgericht von seinem abweichenden Rechtsstandpunkt aus nicht geprüft. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann die Abweisung der Klage\n\nhinsichtlich der Hauptanträge daher keinen Bestand haben. Sie stellt sich auch\nnicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).\n\n12 a) Dass das Berufungsgericht lediglich durch Teilurteil über den Hauptantrag auf Rückabwicklung entschieden hat, führt nicht etwa dazu, dass die\nEntscheidung im Einklang mit den oben dargestellten rechtlichen Vorgaben\nsteht. Dabei kann dahinstehen, ob ein Teilurteil gemäß § 301 Abs.1 ZPO in diesem Fall überhaupt zulässig war oder wegen der Gefahr sich widersprechender\nEntscheidungen hätte unterbleiben müssen (vgl. dazu BGH, Urteil vom\n30. November 2012 - V ZR 245/11, NJW 2013, 1009; Urteil vom 28. November\n2003 - V ZR 123/03, BGHZ 157, 133, 142 f.). Jedenfalls hätte der Klägerin Gelegenheit gegeben werden müssen, ihren Vortrag an die in den Vorinstanzen\nnicht erörterten, oben dargelegten rechtlichen Vorgaben anzupassen. Ein Geschädigter ist nicht ohne weiteres an eine von ihm ursprünglich gewählte Art der\nSchadensberechnung gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011\n- VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 4 mwN). Die Klägerin kann insoweit nicht darauf verwiesen werden, dass über ihre Hilfsanträge gesondert entschieden werde. Mit diesen hat sie nämlich lediglich die Feststellung, dass sie die Beteiligung\nwirksam gekündigt hat, sowie die Verurteilung der Beklagten zur Berechnung\nund Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens begehrt. Einen daneben\neventuell bestehenden Schadensersatzanspruch hat sie mit den Hilfsanträgen\nnicht verfolgt. Diese Möglichkeit muss ihr im Rahmen einer Umstellung ihres\nHauptantrags eingeräumt werden.\n\n13 b) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts und des Vorbringens der Parteien kann auch nicht angenommen werden,\ndass einem über einen Abfindungsanspruch hinausgehenden Schadensersatzbegehren der Klägerin zur Sicherung etwaiger Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der Mitgesellschafter der Erfolg zu versagen wäre. Ob und\n\nin welcher Höhe solche (hypothetischen) Ansprüche der anderen stillen Gesellschafter bestehen und aus dem Vermögen der Beklagten befriedigt werden\nkönnen, steht nicht fest und müsste gegebenenfalls die Beklagte darlegen und\nbeweisen, wenn sie sich einem Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber darauf berufen wollte, dieser sei wegen einer Gefährdung der Abfindungsund Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter zumindest gegenwärtig nicht oder nicht in voller Höhe durchsetzbar. Im Übrigen wäre\nselbst für den Fall des Bestehens eines solchen Hindernisses das auf Zahlung\neines bestimmten Schadensersatzbetrages gerichtete Leistungsbegehren der\nKlägerin dahin auszulegen, dass jedenfalls die Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs in dieser Höhe begehrt wird. Sofern die sonstigen Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs gegeben sind, stünde der Umstand, dass das Vermögen der Beklagten im Zeitpunkt der Entscheidung zur Befriedigung etwaiger (hypothetischer) Abfindungsoder Auseinandersetzungsansprüche und des Schadensersatzanspruchs nicht\nausreichte, einer Feststellung seines Bestehens nicht entgegen.\n\n14 Ist die Gesellschaft zwischen allen stillen Gesellschaftern tatsächlich\naufgelöst und bestehen nach Beendigung der Auseinandersetzung zwischen\ndem Geschäftsherrn und allen stillen Gesellschaftern keine Auseinandersetzungsansprüche mehr, so stehen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft\neinem verbleibenden, ggf. dem Grunde und dem Betrag nach bereits festgestellten Schadensersatzanspruch eines geschädigten Anlegers gleichfalls nicht\nmehr entgegen. In dem zuletzt genannten Fall mag es zwar zu einem „Wettlauf“\nzwischen geschädigten Anlegern mit ihren gegen den Geschäftsinhaber gerichteten Schadensersatzansprüchen kommen. Die Mitgesellschafter stehen sich\ndabei jedoch nicht als solche, sondern lediglich als wie auch sonst miteinander\nkonkurrierende Gläubiger eines Schuldners gegenüber. Aus diesem Grunde\ngenügt es für den Wegfall des sich aus den Grundsätzen der fehlerhaften Ge-\n\nsellschaft ergebenden Hindernisses auch, wenn das verbleibende Vermögen\ndes Geschäftsinhabers im Zeitpunkt der Entscheidung über den gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruch neben diesem die (bestehenden und hypothetischen) Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter deckt. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass es auch ausreicht, um vergleichbare Schadensersatzansprüche anderer (getäuschter) stiller\nGesellschafter zu befriedigen (BGH, Urteil vom 19. November 2013\n- II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 30).\n\n15 III. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1\nZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1\nSatz 1 ZPO), damit die Klägerin Gelegenheit hat, ihre Hauptanträge umzustellen und das Berufungsgericht die bislang offen gebliebenen Feststellungen zu\n\nden tatsächlichen Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten\nSchadensersatzanspruchs treffen kann.\n\nBergmann Strohn Caliebe\n\nReichart Sunder\n\nVorinstanzen:\nLG Hamburg, Entscheidung vom 27.01.2012 - 304 O 501/09 -\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 17.05.2013 - 11 U 30/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-29/ii-zr-230-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-29/ii-zr-230-13","retrieved":"2026-10-24 07:57:33.282887+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-07-29/ii-zr-230-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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