{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2014-07-08","aktenzeichen":"II ZR 391/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 391/13\n\nvom\n\n8. Juli 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2014 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die\nRichter Dr. Drescher, Born und Sunder\n\nbeschlossen:\n\nDie Beklagten werden, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Oktober 2013 zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.\n\nDie Beklagten haben die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO, § 92 Abs. 2\nZPO analog).\n\nDer Gebührenstreitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.444.878,76 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Der Gebührenstreitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde bemisst sich gemäß § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GKG nach dem\nWert der vollen Beschwer der Beklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - XII ZR 137/05, NJW-RR 2006, 378 Rn. 3).\n\n2 1. a) Den stattgegebenen Feststellungsanträgen auf Einstellung der Ansprüche des Klägers auf Zahlung von 201.568,64 € und 604.065,67 € in die\nnoch zu fertigende Auseinandersetzungsrechnung der Reha Klinik P.\nGbR i.L. (Tenor des Berufungsurteils: A.1. und B.1.) ist bei Berücksichtigung\n\ndes für Feststellungsklagen üblichen Abschlags von 20 % gegenüber einer\nLeistungsklage ein Wert von insgesamt 644.507,45 € beizumessen. In der Sache geht es, entgegen der vom Beklagten zu 1 in seinem Schreiben vom\n4. April 2014 geäußerten Auffassung, nicht um mittlerweile wertlos gewordene\nGeschäftsanteile insolventer Gesellschafter. Es kann daher auch dahinstehen,\nob sich die Wertlosigkeit der Geschäftsanteile ferner durch die seit November\n2013 angeordnete Zwangsverwaltung der Immobilie ergibt. Wie bereits das Berufungsgericht in seinem Beschluss vom 6. Januar 2014 ausgeführt hat, ist Gegenstand der Verurteilung der Beklagten die Feststellung bestimmter Rechnungspositionen in der Auseinandersetzungsbilanz der Reha Klinik P.\nGbR i.L. zu Gunsten der Insolvenzmasse und zu Lasten der im Innenverhältnis\nausgleichspflichtigen Beklagten. Insoweit sind sie durch die Verurteilung beschwert.\n\n3 b) Hinsichtlich der nach dem Berufungsurteil in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellenden noch unbezifferten Ausgleichsforderungen im\nZusammenhang mit der Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten der insolventen\nGesellschafter (Tenor des Berufungsurteils: A.2. und B.2.) gilt Entsprechendes.\nDa der Ausspruch des Berufungsgerichts auch auf die Zukunft gerichtet ist und\nnach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht absehbar ist, wann die Auseinandersetzung der Gesellschaft abgeschlossen sein wird, ist für den Streitwert\ngemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO der dreieinhalbfache Jahresbetrag heranzuziehen. Dem Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, dass das Berufungsgericht von monatlichen Tilgungsleistungen in Höhe von 34.560 € ausgegangen ist. Dies ergibt für dreieinhalb Jahre unter Berücksichtigung des Abschlags für den Feststellungsausspruch einen Betrag von\n1.161.216 €.\n\n4 c) Für die Beschwer der Beklagten und damit den Streitwert ihrer Nichtzulassungsbeschwerden ist allerdings hinsichtlich der unter a) und b) aufgeführten Teilbeträge zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht die Ansprüche\nunter den Vorbehalt gestellt hat, dass der Erlös aus einer späteren Veräußerung des Grundstücks der Gesellschaft zur Rückführung der Darlehen der Mitgesellschafter dient, und es diesen Vorbehalt ausweislich der Kostenquote mit\n20 % des Streitwerts bemessen hat. Für eine höhere Berücksichtigung dieses\nVorbehalts sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich. Die in der Verurteilung liegende Beschwer der Beklagten reduziert sich deshalb hinsichtlich A.1.\nund B.1. des Tenors des Berufungsgerichts auf 515.605,96 € und hinsichtlich\nA.2. und B.2. des Tenors des Berufungsgerichts auf 928.972,80 €.\n\n5 2. Die Verurteilung des Beklagten zu 1 als Liquidator zum Widerruf der\nAnweisung der Sparkasse K. zur Auszahlung eines Teils der vereinnahmten Mietzinszahlungen an die Beklagten (A.3. des Tenor des Berufungsurteils) beschwert allein diesen. Zu den weder vom Klageantrag noch vom Tenor\ndes Berufungsgerichts erfassten weiteren Beklagten wurde insoweit schon kein\nProzessrechtsverhältnis begründet. Die durch den Verlust monatlicher Auszahlungen lediglich mittelbar aus dem Urteil folgende Beeinträchtigung der weiteren\nBeklagten kann weder zur Bestimmung des Streitwerts noch zur Bemessung\nder Beschwer herangezogen werden.\n\n6 Bei der Verurteilung, eine Willenserklärung abzugeben, ist für die Bemessung der Beschwer des Beklagten grundsätzlich das wirtschaftliche Interesse an dem Nichteintritt der mit der Erklärung verbundenen Folgen maßgeblich und nach § 3 ZPO zu schätzen (BGH, Beschluss vom 10. November 2011\n- V ZR 247/10, Grundeigentum 2012, 558 Rn. 3). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht als Gesellschafter der GbR, sondern als Liquida-\n\ntor und damit als zur Abgabe der verlangten Willenserklärung Befugter in Anspruch genommen worden ist. Die Auswirkungen der Willenserklärung auf seine Vermögenssituation als Gesellschafter der GbR sind lediglich mittelbar und\nebenso wenig streitwertbestimmend wie die Auswirkungen der Geschäftsführungsmaßnahme auf die Vermögenssituation der übrigen Gesellschafter. Der\nSenat bewertet das Interesse des Beklagten zu 1 an der Vermeidung der Willenserklärung mit 300 €.\n\nBergmann Caliebe Drescher\n\nBorn Sunder\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 17.08.2012 - 7 O 208/11 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 17.10.2013 - 8 U 51/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-08/ii-zr-391-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-08/ii-zr-391-13","retrieved":"2026-10-24 07:57:33.093885+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-07-08/ii-zr-391-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Zivilsenat","date":"2014-07-08","dockets":["II ZR 391/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 08.07.2014 – II ZR 391/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-08/ii-zr-391-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beklagten werden, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Oktober 2013 zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.\n\nDie Beklagten haben die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO, § 92 Abs. 2\nZPO analog).\n\nDer Gebührenstreitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.444.878,76 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/3","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"3","label":"§ 3 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/9","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"9","label":"§ 9 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/516","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"516","label":"§ 516 ZPO","mentions":1},{"id":"GKG 2004/48","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"48","label":"§ 48 GKG 2004","mentions":1},{"id":"ZPO/565","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"565","label":"§ 565 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:57:33.093885+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}