{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2014-06-24_II_ZR_29_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2014-06-24","aktenzeichen":"II ZR 29/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 29/13\n\nvom\n\n24. Juni 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2014 durch den\nRichter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und die\nRichter Born und Sunder\n\nbeschlossen:\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das\nUrteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom\n19. Dezember 2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig\nverworfen.\n\nStreitwert: 18.650 €\n\nGründe:\n\n1 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu\nverwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, über 20.000 € liegt, sondern nur in einer Höhe von 18.650 € glaubhaft\ngemacht ist.\n\n2 Die Beschwer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (st. Rspr.,\ns. nur BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 2\nmwN). Hiervon geht auch die Beklagte aus. Sie hält die vom Berufungsgericht\nvorgenommene Festsetzung des Streitwerts auf 18.650 € aber für zu niedrig,\nweil der Geschäftsanteil des Klägers deshalb einen wesentlich höheren Wert\n\nhabe, weil diesem wegen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit zwischen\nder Beklagten als Komplementär-GmbH und der I. GmbH & Co. KG der\nWert des vom Kläger an der I. GmbH & Co. KG gehaltenen Kommanditanteils hinzuzurechnen sei.\n\n3 Dem kann nicht gefolgt werden Bei der Kommanditgesellschaft und der\nBeklagten als deren Komplementär-GmbH handelt es sich um zwei rechtlich\nselbständige und damit getrennte Gesellschaften, die jede über ihren eigenen\nUnternehmenswert verfügen, der wiederum in den jeweiligen Geschäfts- bzw.\nGesellschaftsanteilen abgebildet wird. Der Unternehmenswert der KG hat nur\ndann Einfluss auf den Wert der Komplementär-GmbH und damit auf die daran\ngehaltenen Geschäftsanteile, wenn - wie hier nicht - die GmbH am Vermögen\nder KG beteiligt ist.\n\n4 Nach den eigenen Angaben der Beklagten bewegt sich der Wert der\nGmbH \"im Bereich des Stammkapitals, also etwa bei 25.000 €\". Der Kläger ist\nam Stammkapital der Beklagten mit 74,6 % beteiligt. Bei einem Stammkapital\nvon 25.000 € entspricht dies einem Wert der Beteiligung von 18.650 €.\n\n5 2. Im Übrigen wäre die Beschwerde der Beklagten auch unbegründet,\nweil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt,\nnach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien\nhat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert er eine Entscheidung des\n\nRevisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht\ndurchgreifend erachtet.\n\nStrohn Caliebe Reichart\n\nBorn Sunder\n\nVorinstanzen:\nLG Hechingen, Entscheidung vom 07.02.2012 - 5 O 77/09 -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.12.2012 - 14 U 10/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-24/ii-zr-29-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-24/ii-zr-29-13","retrieved":"2026-10-24 07:57:32.996835+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-06-24/ii-zr-29-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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