{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2014-06-24_II_ZR_195_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2014-06-24","aktenzeichen":"II ZR 195/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 195/13\n\nvom\n\n24. Juni 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2014 durch den\nRichter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und die\nRichter Born und Sunder\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19. April 2013\nwird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nStreitwert: 6.300 €\n\nGründe:\n\n1 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, über 20.000 € liegt, sondern nur in einer Höhe von 6.300 € glaubhaft gemacht ist.\n\n2 1. Die Beschwer für die Verteidigung der Beschlüsse vom 22. Dezember\n2010 hat die Nichtzulassungsbeschwerde in Höhe eines Betrages von 6.000 €\nglaubhaft gemacht.\n\n3 2. Die Beschwer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich\ngegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (st. Rspr., BGH,\n\nBeschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 2 mwN). Hiervon\ngeht auch die Beklagte aus; sie hält die vom Berufungsgericht vorgenommene\nFestsetzung des Streitwerts auf insgesamt 20.000 € aber für zu niedrig, weil der\nGeschäftsanteil der Klägerin einen wesentlich höheren Wert habe.\n\n4 a) Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Beklagte nicht\nglaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. In einem solchen Fall ist es dem Beschwerdeführer verwehrt, sich auf neue Angaben zur Bemessung des Streitwerts zu\nberufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH,\nBeschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 3 f. mwN).\n\n5 So liegt der Fall hier: Das Landgericht hat den Streitwert auf lediglich\n12.000 € festgesetzt und dabei den Wert des eingezogenen Geschäftsanteils\nmit 6.000 € bewertet. Gegen diese Streitwertfestsetzung hat sich die Beklagte\nnicht gewandt. Nachfolgend hat das Berufungsgericht den Streitwert vorläufig\nauf 20.000 € festgesetzt und der Beklagten über diesen Betrag eine Kostenrechnung zugesandt, ohne dass die Beklagte dies zum Anlass genommen hätte, Umstände zu einem höheren Wert des Geschäftsanteils vorzutragen. Ebenso wenig hat sich die Beklagte gegen die endgültige Streitwertfestsetzung durch\ndas Berufungsgericht auf den Betrag von 20.000 € gewandt.\n\n6 Die Beschwerde genügt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung\neiner 20.000 € übersteigenden Beschwer auch nicht dadurch, dass sie behauptet, nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin betrage der Nominalwert ihres\nGeschäftsanteils an der Beklagten 35.000 €. Hierbei verschweigt die Beklagte,\ndass sie selbst in den Instanzen, insbesondere durch eine Erklärung ihres Be-\n\nvollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom\n6. Januar 2012 zu Protokoll erklärt hat, \"dass nach einem bereits eingeholten\nGutachten der Geschäftsanteil der RMK (= Klägerin) mit Null bewertet werde\".\n\n7 b) Entgegen der nicht näher begründeten Ansicht der Beklagten richtet\nsich der Wert ihres Interesses an der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses\nersichtlich nicht nach dem Betrag des angeblichen Schadens, den ihr ehemaliger Mitgeschäftsführer und Alleingeschäftsführer der Klägerin verursacht haben\nsoll.\n\n8 3. Unter Zugrundelegung der eigenen Angaben der Beklagten bewertet\nder Senat den Wert des Geschäftsanteils der Klägerin mit 300 €, mithin belaufen sich der Wert der Beschwer und damit auch der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf 6.300 €.\n\nStrohn Caliebe Reichart\n\nBorn Sunder\n\nVorinstanzen:\nLG Bremen, Entscheidung vom 15.07.2011 - 13 O 36/11 -\nOLG Bremen, Entscheidung vom 19.04.2013 - 2 U 103/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-24/ii-zr-195-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-24/ii-zr-195-13","retrieved":"2026-10-24 07:57:32.971999+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-06-24/ii-zr-195-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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