{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2013-11-12","aktenzeichen":"II ZR 224/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 224/12\n\nvom\n\n12. November 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2013 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter\nDr. Drescher, Born und Sunder\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat\nbeabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil der\n11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. Juni 2012\ndurch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.\n\nStreitwert: 1.180,20 €\n\nGründe:\n\n1 Zulassungsgründe liegen nicht vor; die Revision der Beklagten hat\nauch keine Aussicht auf Erfolg.\n\n2 I. Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine grundsätzliche Bedeutung. Es geht im vorliegenden Rechtsstreit um die Auslegung einer vertraglichen Bestimmung des zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrages. Der Auslegung dieser Individualvereinbarung kommt keine\ngrundsätzliche Bedeutung zu.\n\n3 Eine Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ihre Klärung\nentweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen\nihrer tatsächlichen, z.B. wirtschaftlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt. Daher fehlt\n\nes an der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage, wenn sie\nlediglich einen Einzelfall betrifft. Die Rechtsfrage muss sich vielmehr in einer\nunbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte\nInteresse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung\ndes Rechts berühren. Das kann der Fall sein, wenn die Rechtsfrage über ein\neinzelnes Unternehmen hinaus Bedeutung hat. Dafür ist aber nicht ausreichend, dass im Bereich der R. -Gruppe - nach Darstellung der Beklagten -\nbei vergleichbaren Ruhestandsregelungen die Anrechnung immer so praktiziert\nwird, wie die Beklagte dies auch im Falle des Klägers getan hat. Die Tatsache,\ndass ein einzelnes Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe eine gleichlautende Vertragsbestimmung in Verträgen mit ihren leitenden Angestellten\nverwendet, vermag nicht eine im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige\nund klärungsfähige Rechtsfrage aufzuwerfen (vgl. BAG, Beschluss vom\n25. September 2012 - 1 AZN 1622/12, juris Rn. 2).\n\n4 II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Auslegung einer Individualerklärung grundsätzlich Sache des Tatrichters; sie kann vom Revisionsgericht nur\ndarauf überprüft werden, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt oder wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen hat\n(st.Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 68/08, ZIP 2009, 880\n\nRn. 12; Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZR 135/09, ZIP 2010, 1442 Rn. 7; Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 243/09, ZIP 2011, 914 Rn. 23). Derartige\nRechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.\n\nBergmann Caliebe Drescher\n\nBorn Sunder\n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme\nerledigt worden.\n\nVorinstanzen:\nAG Köln, Entscheidung vom 26.05.2011 - 138 C 162/11 -\nLG Köln, Entscheidung vom 26.06.2012 - 11 S 313/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-12/ii-zr-224-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-12/ii-zr-224-12","retrieved":"2026-10-24 07:57:31.795457+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-11-12/ii-zr-224-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Zivilsenat","date":"2013-11-12","dockets":["II ZR 224/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 12.11.2013 – II ZR 224/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-12/ii-zr-224-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat\nbeabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil der\n11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. Juni 2012\ndurch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.\n\nStreitwert: 1.180,20 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/552a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"552a","label":"§ 552a ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:57:31.795457+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}