{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2013-09-24_II_ZR_117_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2013-09-24","aktenzeichen":"II ZR 117/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 117/11\n\nvom\n\n24. September 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2013 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterinnen Caliebe und\nDr. Reichart sowie die Richter Born und Sunder\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. April 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nStreitwert: 10.000 €\n\nGründe:\n\n1 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, über 20.000 € liegt, sondern nur in einer Höhe von 10.000 € glaubhaft gemacht ist.\n\n2 Die Beschwer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (BGH, Urteil\nvom 30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734, 1735; Beschluss vom\n27. April 2009 - II ZB 16/08, ZIP 2009, 1883 Rn. 7, 10). Hiervon geht auch die\nBeklagte aus. Sie hält die vom Berufungsgericht und vom Landgericht übereinstimmend vorgenommene Festsetzung des Streitwerts auf 10.000 € aber für zu\n\nniedrig, weil der Geschäftsanteil des Klägers einen wesentlich höheren Wert\nhabe.\n\n3 Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Beklagte nicht\nglaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Die Beklagte hat vielmehr zu Beginn des\nRechtsstreits die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts in Abrede gestellt,\nda die Streitwertgrenze nicht erreicht sei, und sie hat im zweiten Rechtszug vortragen lassen, der Gesellschaft sei es so schlecht gegangen, dass die Geschäftsanteile nichts mehr wert gewesen seien.\n\n4 In einem solchen Fall ist es dem Beschwerdeführer verwehrt, sich auf\nneue Angaben zur Bemessung des Streitwerts zu berufen, um die Wertgrenze\ndes § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai\n2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 4; Beschluss vom 24. Januar 2013 - I ZA 11/12,\njuris Rn. 2; Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, juris Rn. 3; siehe auch\nBGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681\nRn. 5).\n\n5 Abgesehen davon genügten die im Beschwerdeverfahren vorgelegten\nJahresabschlüsse der Gesellschaft für 2005 und 2006, auch wenn sie zu berücksichtigen wären, nicht, um eine den Betrag von 20.000 € übersteigende\nBeschwer der Beklagten glaubhaft zu machen. Die aus Jahresabschlüssen ersichtliche Entwicklung der Wirtschafts- und Vermögensverhältnisse gibt generell\nnur einen Anhaltspunkt dafür, wie hoch der wirkliche Wert des Gesellschaftsanteils für den maßgeblichen Zeitraum war (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember\n1991 - II ZR 58/91, BGHZ 116, 359, 370). Zudem weist die von der Beklagten\n\nvorgelegte Bilanz zum 31. Dezember 2005 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus, während die Bilanz zum 31. Dezember 2006 zwar eine\nVerbesserung der Vermögenslage belegt, über die wirtschaftliche Situation zu\ndem hier maßgebenden Zeitpunkt aber keinen zuverlässigen Aufschluss gibt.\n\nBergmann Caliebe Reichart\n\nBorn Sunder\n\nVorinstanzen:\nLG Heilbronn, Entscheidung vom 27.08.2010 - 21 O 100/06 KfH -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.04.2011 - 14 U 30/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-24/ii-zr-117-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-24/ii-zr-117-11","retrieved":"2026-10-24 07:57:31.644829+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-09-24/ii-zr-117-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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