{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2013-07-23","aktenzeichen":"II ZR 72/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 72/13\n\nvom\n\n23. Juli 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen\nCaliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder\n\nbeschlossen:\n\n1. Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 9. Januar 2013 einen Notanwalt gemäß § 78b\nZPO zu bestellen, wird zurückgewiesen.\n\n2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das\nvorbezeichnete Urteil wird auf ihre Kosten als unzulässig\nverworfen.\n\nStreitwert: 20.001,00 €\n\nGründe:\n\n1 1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt nach § 78b ZPO voraus,\ndass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht\nmutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September\n2011 - III ZR 89/11, juris Rn. 1; Beschluss vom 8. Juli 2010 - IX ZB 45/10,\nZInsO 2010, 1662 Rn. 1 mwN). Hat - wie hier - ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt das Mandat zunächst übernommen, dann aber nie-\n\ndergelegt, muss die Partei nachweisen, dass die Niederlegung nicht auf Gründen beruht, die in ihren Verantwortungsbereich fallen (BGH, Beschluss vom\n26. April 2013 - LwZB 1/12, juris Rn. 3; Beschluss vom 18. Dezember 2012\n- VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; Beschluss vom 30. Oktober 2012\n- II ZR 157/12, juris Rn. 2). Schon daran fehlt es. Die Klägerin hat zu den Gründen, warum Rechtsanwalt Dr. S. das Mandat niedergelegt hat, keine Angaben gemacht.\n\n2 Darüber hinaus muss sich die Partei für ein Rechtsmittelverfahren vor\ndem Bundesgerichtshof ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegen und ggf. nachweisen\n(st.Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - II ZA 7/11, juris\nRn. 1 mwN). Auch diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht gerecht geworden.\n\n3 Selbst wenn man es im Hinblick darauf, dass drei beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte vor der Mandatierung von Rechtsanwalt\nDr. S. die Übernahme des Mandats für die Klägerin abgelehnt hatten, als\nausreichend ansehen würde, dass sie sich nach der Mandatsniederlegung nur\nan (weitere) vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt\nhat, ist ihr die Erfolgslosigkeit dieser Anfragen jedenfalls zuzurechnen. Denn sie\nhat die Anwälte erst mit Faxschreiben jeweils vom 18. Juni 2013 um Übernahme des Mandats gebeten, obwohl Rechtsanwalt Dr. S. sein Mandat bereits am 31. Mai 2013 niedergelegt hatte und die schon mehrfach verlängerte\nFrist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 21. Juni 2013 ablief.\nDie Klägerin hätte sich unverzüglich nach der Mandatsniederlegung und nicht\nerst drei Tage vor Fristablauf um einen neuen Prozessbevollmächtigten bemü-\n\nhen müssen. Sie musste damit rechnen, dass die Anwälte bei einer Anfrage\nerst am 18. Juni - wie geschehen - die Mandatsübernahme schon wegen der\nnur noch verbliebenen dreitägigen Frist zur Begründung der Beschwerde nicht\nübernehmen würden.\n\n4 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der - verlängerten - Frist des § 544\nAbs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt\n(§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet worden ist.\n\nBergmann Strohn Caliebe\n\nReichart Sunder\n\nVorinstanzen:\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 26.07.2011 - 6 O 255/10 -\nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.01.2013 - 1 U 340/11-102- -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-23/ii-zr-72-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-23/ii-zr-72-13","retrieved":"2026-10-24 07:57:31.544093+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-07-23/ii-zr-72-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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