{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2013-06-11","aktenzeichen":"II ZR 246/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 246/11\n\nvom\n\n11. Juni 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2013 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die\nRichterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder\n\nbeschlossen:\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil\ndes 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg\nvom 3. November 2011 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nStreitwert: 76.942,17 €\n\nGründe:\n\n1 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits deshalb als unbegründet\nzurückzuweisen, weil die Klage mangels Parteifähigkeit (§ 50 Abs. 1 ZPO) der\nKlägerin unzulässig ist und die Revision daher unabhängig davon, ob die Beschwerde zulassungsrelevante Rechtsfehler aufzeigt, der Klägerin schon aus\ndiesem Grunde nicht zum Erfolg verhelfen kann. Die Parteifähigkeit ist in jeder\nLage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai\n2004 - XI ZR 40/03, BGHZ 159, 94, 98 mwN). Die Klägerin ist nicht parteifähig,\nweil ihr Gesellschaftsvertrag unwirksam ist. Der Gesellschaftszweck der Klägerin verstößt gegen § 3 und § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG mit der Folge, dass der\nGesellschaftsvertrag nach § 134 BGB nichtig ist (vgl. BGH, Beschluss vom\n19. Juli 2011 - II ZR 86/10, juris Rn. 7 mwN - noch zum RBerG; s. auch BGH,\n\nUrteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, ZIP 2012, 2445 Rn. 34 ff; Mann,\nDStR 2013, 765 ff.).\n\n2 2. Auf den vorliegenden Fall ist das Gesetz über außergerichtliche\nRechtsdienstleistungen - Rechtsdienstleistungsgesetz (Gesetz vom 12. Dezember 2007, BGBl I, 2840 - RDG) anwendbar. Das RDG ist hinsichtlich der\nhier maßgeblichen Vorschriften am 1. Juli 2008 in Kraft getreten, der Gesellschaftsvertrag der Klägerin wurde im November 2008 geschlossen. Nach § 2\nAbs. 2 RDG ist die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf\nfremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung\nals eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung), Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes und gemäß § 3\nRDG nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch\noder aufgrund anderer Gesetze erlaubt ist. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG\ndürfen Inkassodienstleistungen nur bei der zuständigen Behörde registrierte\nPersonen erbringen, zu denen die Klägerin nicht gehört. Die Voraussetzungen\ndes Erlaubnistatbestands des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, dass die Klägerin\nein zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründeter Zusammenschluss\nund ihre Einziehungstätigkeit für ihre Gesellschafter gegenüber der Erfüllung\nder übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung\nist, sind gleichfalls nicht gegeben.\n\n3 a) Die Gesellschafter der Klägerin haben der Klägerin ihre Forderungen\nlediglich zu Einziehungszwecken abgetreten. Auch für § 2 Abs. 2 RDG kommt\nes wie zu der früheren Regelung in Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG für die Einordnung\nals Inkassozession entscheidend darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der\nEinziehung dem Abtretenden zukommen soll (BGH, Urteil vom 30. Oktober\n\n2012 - XI ZR 324/11, ZIP 2012, 2445 Rn. 13). Maßgeblich ist insoweit, ob die\nForderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser\nandererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, das heißt das volle wirtschaftliche\nRisiko der Beitreibung der Forderung übernimmt (BGH, Urteil vom 30. Oktober\n2012 - XI ZR 324/11, ZIP 2012, 2445 Rn. 14 mwN).\n\n4 Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages ist hier keine\n- unschädliche - Vollabtretung der Forderungen auf die Klägerin erfolgt, sondern\ndie Zedenten (= die Gesellschafter) trugen weiterhin das volle wirtschaftliche\nRisiko der Beitreibbarkeit ihrer Forderung. Dies zeigt sich nicht nur darin, dass\nsie jeweils entsprechend ihrer Quote an der von der Klägerin geltend zu machenden Gesamtforderung die Kosten des Prozesses tragen sollten, sondern\nim Misserfolgsfalle verloren sie - nicht die Klägerin - die Forderung. Weiter sollten nach § 5 des Gesellschaftsvertrages eventuelle Besonderheiten der Einzelansprüche allein den Gesellschafter betreffen, in dessen Beziehungen zu der\nFonds-KG bzw. zu den ausgleichsberechtigten Kommanditisten sie vorliegen.\n\n5 b) Die Klägerin sollte und hat die Einziehung der für sie wirtschaftlich\nfremden Forderungen als eigenständiges Geschäft im Sinne von § 2 Abs. 2\nSatz 1 Fall 2 RDG betrieben; die Einziehung der Forderungen war ihr\n- alleiniger - Gesellschaftszweck; nur aus diesem Anlass ist sie gegründet worden. Die Forderungseinziehung stellte sich nicht nur als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen Haupttätigkeit im Sinne von § 5 RDG dar (zur\nEinordnung der Forderungseinziehung nach § 5 RDG vgl. BGH, Urteil vom\n30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, ZIP 2012, 2445 Rn. 26 ff.; Mann, DStR 2013,\n765 ff.).\n\n6 c) Die nach dem Gesellschaftsvertrag von der Klägerin durchzuführende\nEinziehungstätigkeit ist hier auch nicht etwa deshalb als nicht gegen das RDG\nverstoßende Einziehungstätigkeit zu werten, weil ausweislich der Abtretungsurkunden und des Gesellschaftszwecks die Forderungen zur gerichtlichen Einziehung abgetreten worden sind und § 3 RDG nur die Befugnis zur Erbringung von\naußergerichtlichen Rechtsdienstleistungen regelt. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen dient lediglich\nder Abgrenzung gegenüber der Vertretung von Rechtssuchenden in einem Gerichtsverfahren, deren Zulässigkeit anders als früher unter Geltung des Rechtsberatungsgesetzes nun jeweils in den einzelnen Verfahrensordnungen besonders geregelt worden ist (s. hierzu BT-Drucks. 16/3655 S. 33 bis 35).\n\n7 d) Auf die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG kann\nsich die Klägerin nicht berufen. Nach ihrem Gesellschaftszweck fehlt es bereits\nan der Wahrung gemeinschaftlicher Interessen, da die Klägerin lediglich zur\nBündelung der Einzelinteressen ihrer Gesellschafter gegründet wurde. Im Übrigen greift die Befreiungsvorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nur ein, soweit die für die Mitglieder erbrachten Rechtsdienstleistungen gegenüber der\nErfüllung der übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter\nBedeutung sind. Diese dienende Funktion fehlt, wenn die Gesellschaft - wie hier\ndie Klägerin - es zu ihrer Hauptaufgabe macht, Ansprüche der Mitglieder einzu-\n\nfordern. Rechtsdienstleistungsvereine oder -gesellschaften will das Gesetz gerade nicht erlauben (vgl. Müller in Grunewald/Römermann, RDG, § 7 Rn. 22\nsowie Römermann, BB 2011 S. 1556).\n\nBergmann Strohn Caliebe\n\nReichart Sunder\n\nVorinstanzen:\nLG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 22.01.2010 - 3 O 48/09 -\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 03.11.2011 - 4 U 17/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-11/ii-zr-246-11","cited_norms":[{"jurabk":"RDG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"RDG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"RDG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"RDG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"RDG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-11/ii-zr-246-11","retrieved":"2026-10-24 07:57:31.373762+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-06-11/ii-zr-246-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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