{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2013-05-21_II_ZR_110_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2013-05-21","aktenzeichen":"II ZR 110/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 110/12\n\nvom\n\n21. Mai 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2013 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter\nDr. Drescher, Born und Sunder\n\nbeschlossen:\n\nI. Die Urteile des Landgerichts Düsseldorf vom 8. April 2010 und\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2012 sind\nwirkungslos, soweit\n\n(II. des Tenors) der am 21. Januar 2009 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefasste Beschluss, wonach der\nAntrag mit dem Inhalt:\n\n„Herr Dipl.-Betriebswirt A. F. wird zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der A.\nGmbH bestellt“ abgelehnt worden ist,\n\nfür nichtig erklärt wurde und festgestellt wurde, dass ein Beschluss mit diesem Inhalt gefasst wurde,\n\n(III. des Tenors) der am 21. Januar 2009 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefasste Beschluss, wonach der\nAntrag mit dem Inhalt:\n\n„Abschluss eines Beratervertrages zwischen der A.\nGmbH und Herrn Dipl.-\nBetriebswirt A. F. mit einem Gehalt von maximal\n50.000,00 Euro jährlich inklusive aller Sachbezüge beginnend\nab dem 01. Februar 2009“ abgelehnt worden ist,\n\nfür nichtig erklärt wurde und festgestellt wurde, dass der folgende Beschluss gefasst wurde\n\n„Zwischen der A. GmbH\nund Herrn Dipl.-Betriebswirt A. F. wird ein Beratervertrag geschlossen, der ein Gehalt von monatlich 4.050,00 Euro inklusive aller Sachbezüge zuzüglich Umsatzsteuer vorsieht\nund zum 01. Februar 2009 beginnt“\n\nund soweit\n\n(IV. des Tenors) die am 21. Januar 2009 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefassten Beschlüsse\n\n„Bestellung von Frau J. B. zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin der A.\nGmbH“\n\nund\n\n„Einen Anstellungsvertrag mit Frau J. B. abzuschließen, der ein Jahresgehalt von maximal 50.000,00 Euro\ninklusive aller Sachbezüge, 30 Tage Urlaub und sechs Monate\nProbezeit zum Inhalt hat und ab dem 01. August 2009 beginnt“\n\nfür nichtig erklärt worden sind.\n\nII. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz\ntragen die Klägerin 90 %, die Beklagte 10 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 87 %, die Beklagte\n13 %. Von den Gerichtskosten des Revisions- und Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 86 % und die\nBeklagte 14 %.\n\nIII. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: für das Verfahren in\nerster und zweiter Instanz auf 525.000 €, für das Beschwerdeverfahren auf 403.300 € und für das Revisionsverfahren auf\n350.000 €.\n\nGründe:\n\n1 Nach § 269 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 ZPO ist auszusprechen, dass die\nUrteile der Vorinstanzen wirkungslos sind, soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat. Insoweit trägt sie nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten\ndes Rechtsstreits, so dass die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen abzuändern sind. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf §§ 92, 97 ZPO.\n\n2 Der Streitwert für die in erster und zweiter Instanz gestellten Anträge betreffend die Abberufung des Geschäftsführers und die Kündigung seines Anstellungsvertrags, die Berufung von F. und den Abschluss eines Beratervertrags sowie die Berufung von J. B. und den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit ihr betragen jeweils 175.000 €. Ist Streitgegenstand nur die\nAbberufung des Geschäftsführers und nicht auch zusätzlich die Beendigung\ndes Geschäftsführer-Dienstverhältnisses, richtet sich der Wert der Beschwer\nebenso wie der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse, die Lenkungsund Leitungsmacht der Beklagten in der Hand zu behalten ist; dagegen ist,\nwenn Streitgegenstand auch oder ausschließlich die Beendigung des Dienstverhältnisses ist, entsprechend § 9 ZPO das Dreieinhalbfache des Jahresbe-\n\nzugs zugrunde zu legen, wenn die Bezugszeit nicht wegen einer Befristung des\nDienstverhältnisses geringer ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 1990\n- II ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1123, 1124; Beschluss vom 17. Januar 1994\n- II ZR 219/93, GmbHR 1994, 244; Beschluss vom 22. Mai 1995 - II ZR 247/94,\nNJW-RR 1995, 1502; Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08, GmbHR 2009,\n995 Rn. 3). Da der Streitgegenstand in den Vorinstanzen jeweils auch die Kündigung bzw. der Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages war, ist dort\njeweils der dreieinhalbfache Jahresbetrag von 50.000 €, also 175.000 €, zugrunde zu legen. Soweit im Beschwerdeverfahren hinsichtlich J. B.\nnur noch seine Abberufung Streitgegenstand war, war der Streitwert entsprechend dem Nominalwert seines Geschäftsanteils auf 53.300 € festzusetzen\n(vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - II ZR 127/10, NZG 2011, 911).\n\nBergmann Caliebe Drescher\n\nBorn Sunder\n\nVorinstanzen:\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.04.2010 - 32 O 21/09 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.2012 - I-6 U 135/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-05-21/ii-zr-110-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-05-21/ii-zr-110-12","retrieved":"2026-10-24 07:57:31.303144+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-05-21/ii-zr-110-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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