{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2012-10-16_II_ZR_70_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2012-10-16","aktenzeichen":"II ZR 70/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\nII ZR 70/11\nVerkündet am:\n16. Oktober 2012\nStoll\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 16. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann,\nden Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter\nDr. Drescher und Born\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten und ihrer Streithelferin wird unter Zurückweisung der Revision des Klägers das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. März 2011 im Kostenpunkt\nund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, und das Urteil der Kammer für Handelssachen 95 des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2009 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich\nder durch die Nebenintervention entstandenen Kosten.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Kläger ist seit dem Jahr 2002 mit einem Kommanditanteil von\n950.000 DM Gesellschafter der Beklagten, einem geschlossenen Immobilien-\n\nfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft mit ursprünglich mehr als\n5300 Kommanditisten und einem Kommanditkapital von rund 530 Millionen DM.\nDie Nebenintervenientin ist geschäftsführende Kommanditistin und wie die beiden Komplementäre allein zur Geschäftsführung und Vertretung der Beklagten\nberechtigt und verpflichtet.\n\n2 Der Gesellschaftsvertrag (künftig: GV) enthält in §§ 15, 16, 17 zur Beschlussfassung unter anderem folgende Regelungen:\n\n§ 15 Gesellschafterversammlung\n…\n4. Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erfolgt schriftlich durch\neinen geschäftsführenden Gesellschafter unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Wahrung einer Frist von vier Wochen einschließlich des\nTages der Absendung und der Versammlung. Bei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen kann die Einberufungsfrist auf 10 Tage verkürzt werden. …\n\n§ 16 Gegenstand der Gesellschafterversammlung\n\n1. Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere für folgende Beschlussfassungen zuständig:\n…\n\nf) Änderungen des Gesellschaftsvertrages\n…\n\n2. Soweit Beschlüsse nach Abs. 1 lit. a), c), f), g), j), k), und l) gefasst werden,\nbedarf es einer ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmen. Sind 75 % aller\nStimmen auf fünf oder weniger Personen vereinigt, tritt an die Stelle der ¾\n9\nMehrheit die /10 Mehrheit. Sind 90 % oder mehr aller Stimmen auf fünf\noder weniger Personen vereinigt, sind die vorgenannten Beschlüsse einstimmig zu fassen.\n\n…\n\n§ 17 Beschlussfassung\n\n1. Die Beschlüsse können in Gesellschafterversammlungen oder im Wege\nder schriftlichen Abstimmung gefasst werden.\n\n2. … Ein Beschluß im Wege der schriftlichen Abstimmung kommt nur zustande, wenn mindestens 10 % der Stimmen aller Gesellschafter und Treugeber an der Abstimmung teilnehmen.\n\n3. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen grundsätzlich der\neinfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht in diesem Vertrag oder durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen\ngelten als nicht abgegebene Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.\n…\n\n6. Bei schriftlicher Abstimmung ist den Gesellschaftern und Treugebern die\nAufforderung zur Abstimmung von den geschäftsführenden Gesellschaftern zu übersenden. Dabei sind das Abstimmungsverfahren und der Abstimmungsgegenstand mit einer Stellungnahme der geschäftsführenden\nGesellschafter bekanntzugeben. Die Stimmabgabe der Gesellschafter und\nTreugeber muss innerhalb von vier Wochen nach Absendung der Abstimmungsaufforderung bei der Gesellschaft eingehen. …\n\n7. Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur…durch Klage, die gegen die Gesellschaft zu richten ist, geltend gemacht werden. …\n…\n\n3 § 9 GV lautet:\n\n§ 9 Gesellschaftskonzept, Beleihungsrichtlinien\n\n1. Diesem Gesellschaftszweck ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegt (…), die wesentlicher Bestandteil des Gesellschaftsvertrages ist. … Wenn und soweit die Gesellschafterversammlung Beschlüsse\nfasst, die zu einer wesentlichen Abweichung von dieser Wirtschaftlich-\n\nkeitsberechnung führen, bedarf ein solcher Beschluss der in § 16 Abs. 2\nbeschriebenen Mehrheit.\n…\n\n4 Mit Schreiben vom 21. Februar 2009 übermittelte die Streithelferin den\nGesellschaftern der Beklagten den Beschlussantrag des Komplementärs\nDr. B. , § 16 Abs. 2 Satz 3 GV aufzuheben, schloss sich diesem Antrag an\nund forderte die Gesellschafter auf, in schriftlicher Abstimmung über ihn zu beschließen. Dr. B. hatte seinen Beschlussantrag damit begründet, dass er\ndurch das in dieser Bestimmung geregelte Einstimmigkeitserfordernis die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft gefährdet sehe, weil eine zunehmende Zahl der\nGesellschafter das Angebot der F.\nGmbH, ihre Fondsanteile zu erwerben, annehme.\n\n5 Nachdem das Kammergericht in einem gleichgelagerten, einen Schwesterfonds der Beklagten betreffenden Verfahren die Auffassung vertreten hatte,\ndass bei schriftlicher Abstimmung zur Annahme eines Beschlussantrags über\ndie Änderung des Gesellschaftsvertrags die Mehrheit aller Gesellschafter erreicht werden müsse, lud die Streithelferin mit Schreiben vom 18. März 2009 zu\neiner außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 31. März 2009 in B.\nein, deren einziger Tagesordnungspunkt die Aufhebung von § 16 Abs. 2 Satz\n3 GV war. In dem Einladungsschreiben wies die Streithelferin darauf hin, dass\naufgrund eines Hinweises des Kammergerichts in anderer Sache Zweifel an der\nWirksamkeit eines im Umlaufverfahren festgestellten Beschlussergebnisses\nbestehen könnten und deshalb wegen der Bedeutung des Beschlussgegenstands eine erneute Abstimmung in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung erforderlich sei.\n\n6 Mit Schreiben vom 31. März 2009 teilte die Streithelferin den Gesellschaftern mit, dass der Beschlussantrag in der schriftlichen Abstimmung mit der\nerforderlichen Mehrheit angenommen worden sei; an der schriftlichen Abstimmung hätten 39,36 % der Kommanditisten teilgenommen, eine Mehrheit von\n82,19 % habe für den Antrag gestimmt, 1,72 % hätten sich enthalten. Mit\nSchreiben vom 8. April 2009 übersandte die Streithelferin das Kurzprotokoll der\naußerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 31. März 2009, in dem\nfestgehalten ist, dass der Beschlussantrag mit der erforderlichen qualifizierten\n(3/4-)Mehrheit angenommen wurde.\n\n7 Der Kläger hat sich mit der Rüge formeller und materieller Mängel gegen\ndie Wirksamkeit beider Beschlüsse gewandt. Das Landgericht hat festgestellt,\ndass der in schriftlicher Abstimmung gefasste Beschluss unwirksam ist, und hat\ndie Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des in der Gesellschafterversammlung vom 31. März 2009 gefassten Beschlusses abgewiesen. Die Berufung beider Parteien ist erfolglos geblieben. Hiergegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen des Klägers und der Beklagten sowie\nihrer Streithelferin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n8 Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt, soweit der Klage stattgegeben worden ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils und unter Abänderung\ndes landgerichtlichen Urteils zur vollständigen Abweisung der Klage (§ 562\nAbs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Hingegen ist die Revision des Klägers zurückzuweisen.\n\n9 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\n10 Der im schriftlichen Verfahren gefasste Beschluss sei unwirksam, weil er\nnicht mit der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 GV erforderlichen Stimmenmehrheit gefasst worden sei. Abweichend von § 17 Abs. 3 Satz 1 GV müssten bei den § 16\nAbs. 2 Satz 1 GV unterworfenen Beschlussgegenständen sowohl bei Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung als auch bei schriftlicher Beschlussfassung 75 % der anwesenden Gesellschafter mit Ja stimmen. Dies seien bei einer Versammlung 75 % der Erschienenen, bei schriftlicher Abstimmung\n75 % aller Gesellschafter, da bei schriftlicher Abstimmung alle Gesellschafter\nals „anwesend“ anzusehen seien.\n\n11 Der in der Gesellschafterversammlung vom 31. März 2009 gefasste Beschluss sei formell wirksam zustande gekommen. Die nach § 16 Abs. 2 Satz 1\nGV erforderliche Mehrheit von 75 % sei erreicht worden, die vom Kläger gerügten Einladungsmängel lägen nicht vor. Die Einladungsfrist von zehn Tagen zur\naußerordentlichen Gesellschafterversammlung am 31. März 2009 sei nach dem\nGesellschaftsvertrag nicht zu beanstanden. Ebenso wenig stehe der Wirksamkeit des Beschlusses entgegen, dass bei Einladung zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung das schriftliche Abstimmungsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Eine zeitgleiche Abstimmung sei nicht erfolgt, weil\ndie Stimmabgabe im Umlaufverfahren abgeschlossen gewesen sei, als die Gesellschafterversammlung stattgefunden habe. Der Beschluss sei auch materiell\nwirksam, insbesondere habe die Gesellschaftermehrheit mit der Aufhebung des\n§ 16 Abs. 2 Satz 3 GV und des dort geregelten Einstimmigkeitserfordernisses\nnicht ihre gesellschafterlichen Treuepflichten gegenüber der Minderheit verletzt.\nEine Zustimmung des Klägers zum angefochtenen Beschluss sei nicht erforderlich gewesen.\n\n12 II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nur teilweise\nstand. Beide Änderungsbeschlüsse sind wirksam. Der in schriftlicher Abstimmung gefasste Änderungsbeschluss ist mit der in § 16 Abs. 2 Satz 1 GV festge-\n\nlegten Stimmenmehrheit zustande gekommen. Der in der Gesellschafterversammlung vom 31. März 2009 gefasste Beschluss ist weder formell noch materiell unwirksam.\n\n13 1. Die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin ist begründet. Das\nBerufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass bei schriftlicher Abstimmung über die in § 16 Abs. 2 GV genannten Beschlussgegenstände für das\nZustandekommen eines Beschlusses nach § 16 Abs. 2 Satz 1 GV eine ¾-\nMehrheit aller Gesellschafter erforderlich ist. Das kann der Senat für den Gesellschaftsvertrag der Beklagten selbst feststellen, da Gesellschaftsverträge von\nPublikumsgesellschaften objektiv auszulegen sind (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 153/09, ZIP 2011, 1906 Rn. 11; Urteil vom 19. Juli\n2011 - II ZR 209/09, WM 2011, 1851 Rn. 10; Urteil vom 11. Januar 2011\n- II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 12 mwN).\n\n14 a) Die Klage ist allerdings zu Recht gegen die Gesellschaft erhoben worden. Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer\nKommanditgesellschaft wird durch Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass der\nStreit mit der Gesellschaft auszutragen ist (BGH, Urteil vom 1. März 2011\n- II ZR 83/09, ZIP 2011, 806 Rn. 19; Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 167/07,\nZIP 2009, 1158 Rn. 25 mwN). Dies ist hier aber der Fall. Nach § 17 Abs. 7 GV\nist eine Klage, mit der die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses festgestellt werden soll, gegen die Gesellschaft zu richten.\n\n15 b) Die in § 16 Abs. 2 Satz 1 GV genannten Beschlüsse sind einer schriftlichen Beschlussfassung zugänglich. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils für gleich lautende Bestimmungen in Gesellschaftsverträgen von\nSchwestergesellschaften der Beklagten entschieden hat, kann § 16 GV nicht\nentnommen werden, dass eine Beschlussfassung in schriftlicher Abstimmung\n\nüber die Beschlussgegenstände des § 16 Abs. 2 GV ausgeschlossen sein soll,\ndie nicht unter § 16 Abs. 3 GV fallen (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011\n- II ZR 153/09, ZIP 2011, 1906 Rn. 9; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 209/09,\nWM 2011, 1851 Rn. 9). Nach § 17 Abs. 1 GV können Beschlüsse sowohl in der\nGesellschafterversammlung als auch in schriftlicher Abstimmung gefasst werden. Der Begriff „Gesellschafterversammlung“ im Sinne von § 16 GV meint\n- ebenso wie in § 17 Abs. 3 GV - nicht die Versammlung der erschienenen Gesellschafter, sondern die Gesellschafter als Organ der Gesellschaft. Andernfalls\nwäre § 17 Abs. 1 GV weitgehend bedeutungslos, da § 16 Abs. 1 GV auch Beschlüsse über Rechtsgeschäfte umfasst, für die der Gesellschaftsvertrag die\nZustimmung der Gesellschafterversammlung vorschreibt.\n\n16 c) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, bei\nschriftlicher Abstimmung über die in § 16 Abs. 2 GV genannten Beschlussgegenstände erfordere das Zustandekommen eines Beschlusses nach § 16\nAbs. 2 Satz 1 GV eine ¾-Mehrheit aller und nicht nur der an der Abstimmung\nteilnehmenden Gesellschafter. § 16 Abs. 2 Satz 1 GV verlangt bei schriftlicher\nBeschlussfassung lediglich eine ¾-Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Gesellschafter, weil bei schriftlicher Beschlussfassung unter „anwesenden“ Stimmen im Sinne dieser Vorschrift nicht sämtliche, sondern nur die an\nder schriftlichen Abstimmung teilnehmenden Gesellschafter zu verstehen sind\n(BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 153/09, ZIP 2011, 1906 Rn. 14 ff.; Urteil\nvom 19. Juli 2011 - II ZR 209/09, WM 2011, 1851 Rn. 13 ff.).\n\n17 aa) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass\ndie Mehrheit der anwesenden Stimmen im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 GV bei\nBeschlussfassung in der Versammlung ebenso wie bei schriftlicher Abstimmung\nals Mehrheit aller teilnehmenden und nicht als Mehrheit der mit Ja oder Nein\nabstimmenden Gesellschafter zu verstehen ist. Hiergegen wird von der Revision der Beklagten zu Recht nichts erinnert. Aus § 16 Abs. 2 Satz 1 GV geht mit\n\nder erforderlichen Eindeutigkeit hervor, dass abweichend von den - im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 3 Satz 1 GV übernommenen (§ 17 Abs. 3 Satz 2\nGV) - kapitalgesellschaftsrechtlichen Grundsätzen über die hier genannten Beschlussgegenstände die Mehrheit der anwesenden Stimmen entscheidet. Den\nunterschiedlichen Formulierungen in § 17 Abs. 3 Satz 1 GV und § 16 Abs. 2\nSatz 1 GV liegt eine gewollte inhaltliche Unterscheidung zugrunde, die dem\nUmstand geschuldet ist, dass es sich bei den § 16 Abs. 2 Satz 1 GV unterfallenden Beschlussgegenständen für die Gesellschafter um Angelegenheiten von\nbesonderer Bedeutung handelt, für die der Gesellschaftsvertrag in § 16 Abs. 2\nSatz 1 ein höheres Mehrheitserfordernis aufstellt als für weniger einschneidende Beschlussgegenstände (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 153/09,\nZIP 2011, 1906 Rn. 12 f.; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 209/09, WM 2011,\n1851 Rn. 11 f.).\n\n18 bb) Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts sind jedoch bei schriftlicher Beschlussfassung mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen im Sinne\nvon § 16 Abs. 2 Satz 1 GV nicht alle, sondern nur die Gesellschafter gemeint,\ndie sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligen. Hierfür spricht schon, dass\n§ 17 Abs. 2 Satz 2 GV für die Beschlussfassung in schriftlicher Abstimmung\nausdrücklich eine Teilnahme von mindestens 10 % aller Gesellschafter verlangt, während § 16 Abs. 2 Satz 1 GV lediglich eine bestimmte Mehrheit der\n„anwesenden“ Stimmen fordert. Insbesondere steht der vom Berufungsgericht\nbefürworteten Auslegung aber entgegen, dass für die in § 16 Abs. 2 GV genannten Beschlussgegenstände im schriftlichen Verfahren ein wesentlich höheres Maß an Zustimmung gefordert würde als bei Abstimmung in der Versammlung, das sich weder mit den Risiken einer schriftlichen Abstimmung noch mit\nder Bedeutung der in § 16 Abs. 2 GV genannten Beschlussgegenstände rechtfertigen ließe, sondern zu einem nicht hinnehmbaren Wertungswiderspruch\nführte. Dass § 16 Abs. 2 GV Beschlussgegenstände von besonderer Bedeutung\n\nbetrifft, erklärt nicht, warum über das in § 17 Abs. 2 Satz 2 GV bestimmte Teilnahmequorum von 10 % aller Gesellschafter hinaus für die schriftliche Beschlussfassung eine breitere Zustimmung erforderlich sein sollte als bei Beschlussfassung in der Versammlung. Auch bei schriftlicher Abstimmung besteht\nzwischen der Mehrheit der anwesenden (= teilnehmenden) und der Mehrheit\nder abgegebenen Stimmen ein Unterschied. Auch derjenige, der an der schriftlichen Abstimmung teilnimmt, kann sich der Stimme enthalten (BGH, Urteil vom\n19. Juli 2011 - II ZR 153/09, ZIP 2011, 1906 Rn. 14 ff.; Urteil vom 19. Juli 2011\n- II ZR 209/09, WM 2011, 1851 Rn. 13 ff.).\n\n19 2. Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat\ndie formelle und materielle Wirksamkeit des in der Gesellschafterversammlung\nvom 31. März 2009 gefassten Änderungsbeschlusses ohne Rechtsfehler bejaht.\n\n20 a) Der in der Gesellschafterversammlung vom 31. März 2009 gefasste\nBeschluss, § 16 Abs. 2 Satz 3 GV aufzuheben, ist formell wirksam.\n\n21 aa) Der Beschluss über die Aufhebung von § 16 Abs. 2 Satz 3 GV konnten mit der in § 16 Abs. 2 Satz 1 GV bestimmten ¾-Mehrheit gefasst werden,\nda die in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 GV für die Geltung der höheren Quoren bestimmten Voraussetzungen nicht vorlagen.\n\n22 (1) Beschlüsse in einer Personengesellschaft sind grundsätzlich einstimmig zu fassen (vgl. § 709 Abs. 1 BGB, § 105 Abs. 3, § 161 Abs. 2 HGB),\nwenn und soweit nicht im Gesellschaftsvertrag für den betreffenden Beschlussgegenstand das Einstimmigkeitsprinzip durch das Prinzip einfacher oder qualifizierter Mehrheit ersetzt worden ist (vgl. § 709 Abs. 2 BGB), um die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft sicherzustellen. Für die formelle Legitimation eines\nMehrheitsbeschlusses genügt es grundsätzlich, dass sich aus dem Gesellschaftsvertrag - ausdrücklich oder durch Auslegung - eindeutig ergibt, dass der\n\njeweilige Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein\nsoll (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 9\n- OTTO; Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 15\n- Schutzgemeinschaftsvertrag II; Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09,\nBGHZ 191, 293 Rn. 16).\n\n23 Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten bestimmt nicht ausdrücklich,\nwelches Quorum für Änderungen der gesellschaftsvertraglichen Mehrheitsklauseln erforderlich ist. Er regelt jedoch, dass Beschlüsse über Änderungen des\nGesellschaftsvertrags, um die es sich auch bei Änderungen der gesellschaftsvertraglichen Mehrheitsklauseln handelt, einer ¾-Mehrheit bedürfen (§ 16\nAbs. 2 Satz 1, Abs. 1 Buchstabe f). Ein höheres Stimmquorum von 9/10 oder\nEinstimmigkeit verlangt der Gesellschaftsvertrag für solche Beschlüsse erst\ndann, wenn 75 % bzw. 90 % der Stimmen in der Hand von fünf oder weniger\nGesellschaftern vereinigt sind (§ 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 GV). Liegen die Geltungsvoraussetzungen für die potentiell höheren Mehrheitserfordernisse nicht\nvor, gilt für Änderungen des Gesellschaftsvertrags das Mehrheitserfordernis des\n§ 16 Abs. 2 Satz 1 GV, mit der Folge, dass ein Beschluss formell wirksam gefasst ist, wenn er eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen gefunden\nhat.\n\n24 Dem Gesellschaftsvertrag lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung\nentnehmen, dass abweichend von § 16 Abs. 2 GV die Aufhebung von § 16\nAbs. 2 Satz 3 GV auch dann nur mit der dort bestimmten Einstimmigkeit möglich sein soll, wenn die Voraussetzungen, die der Gesellschaftsvertrag für das\nEingreifen des Einstimmigkeitserfordernisses aufstellt, (noch) nicht erfüllt sind.\nHinreichende Anhaltspunkte dafür, dass entgegen dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrags für eine bestimmte Änderung des Gesellschaftsvertrags, nämlich die Aufhebung des Einstimmigkeitserfordernisses, das in § 16 Abs. 2 Satz 3\nGV geregelte Einstimmigkeitserfordernis gelten soll, obwohl die Voraussetzun-\n\ngen nicht gegeben sind, die diese Bestimmung selbst für ihre Anwendbarkeit\nfordert, sind nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. Die von der Revision befürwortete „Vorwirkung“ des § 16 Abs. 2 Satz 3\nGV führte in einer Publikumsgesellschaft wie der Beklagten dazu, dass eine\nÄnderung dieser Satzungsbestimmung faktisch unmöglich würde, und zwar\nauch dann, wenn das in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV geregelte Einstimmigkeitserfordernis bei Vorliegen der dort vorausgesetzten Beteiligungsverhältnisse zur\nHandlungsunfähigkeit der Gesellschaft führte. § 16 Abs. 2 GV knüpft einen höheren als den durch das Erfordernis einer ¾-Mehrheit gewährleisteten Schutz\nder Minderheit - auch vor nachteiligen Änderungen der Mehrheitsklausel\nselbst - an besondere Voraussetzungen. Solange diese nicht eingetreten sind,\nlässt der Gesellschaftsvertrag eine Aufhebung des in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV\ngeregelten qualifizierten Minderheitenschutzes mit der qualifizierten Mehrheit\ndes § 16 Abs. 2 Satz 1 GV von 75 % der anwesenden Stimmen zu.\n\n25 (2) Der früher so genannte Bestimmtheitsgrundsatz führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar wird im Gesellschaftsvertrag der Beklagten nicht ausdrücklich ausgesprochen, dass § 16 Abs. 2 Satz 3 GV mit der in § 16 Abs. 2\nSatz 1 GV bestimmten Mehrheit aufgehoben werden kann, wenn die Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 GV (noch) nicht vorliegen. Dies ist - unabhängig\ndavon, dass es sich bei der Beklagten um eine Publikumsgesellschaft handelt\nund der Bestimmtheitsgrundsatz bei Publikumsgesellschaften ohnehin keine\nAnwendung findet (BGH, Urteil vom 19. November 1984 - II ZR 102/84, NJW\n1985, 972, 973) - für die formelle Legitimation einer auf eine gesellschaftsvertragliche Mehrheitsklausel gestützten Mehrheitsentscheidung aber nicht erforderlich, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um ein früher so genanntes\nGrundlagengeschäft handelt; es genügt, dass sich durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags eindeutig ergibt, dass der betreffende Beschlussgegenstand\nder Mehrheitsklausel unterworfen sein soll (BGH, Urteil vom 15. November\n\n2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16 mwN). Das Berufungsgericht hat im\nvorliegenden Fall rechtsfehlerfrei bejaht, dass auch der Beschluss über eine\nÄnderung des § 16 Abs. 2 Satz 3 GV selbst uneingeschränkt der Mehrheitsklausel des § 16 Abs. 2 GV unterliegt, mit der Folge, dass die Aufhebung von\n§ 16 Abs. 2 Satz 3 GV in gleicher Weise wie sonstige Satzungsänderungen einer Mehrheitsentscheidung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 GV unterworfen ist, wenn\n- wie hier - die Bedingungen, unter denen der Gesellschaftsvertrag für satzungsändernde Beschlüsse ein höheres Quorum oder Einstimmigkeit fordert,\nnicht erfüllt sind.\n\n26 Aus dem Urteil des Senats vom 15. Juni 1987 (II ZR 261/86, ZIP 1987,\n1178) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Diese Entscheidung beruhte auf der Anwendbarkeit des so genannten Bestimmtheitsgrundsatzes, dem, wie ausgeführt, für die formelle Legitimation einer Mehrheitsentscheidung nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 24. November 2008\n- II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 15 - Schutzgemeinschaftsvertrag II; Urteil\nvom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16 mwN) keine\nBedeutung mehr zukommt. Darauf, dass in dem dieser Entscheidung zugrunde\nliegenden Fall zudem die Satzungsbestimmung, die ein höheres Mehrheitserfordernis vorschrieb, anwendbar war und ihr Eingreifen anders als im vorliegenden Fall nicht vom Eintritt bestimmter, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung\nnicht gegebener Voraussetzungen abhängig war, kommt es nicht mehr an.\n\n27 (3) Schließlich rechtfertigt auch der von der Revision angeführte Grundsatz, wonach Sonderregelungen, die bei Geltung des Mehrheitsprinzips für einzelne Beschlussgegenstände Einstimmigkeit oder ein höheres Quorum voraussetzen, nur unter Einhaltung des betreffenden höheren Quorums abgeändert\noder aufgehoben werden können (MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl.,\n§ 709 Rn. 82; einschränkend Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 179 Rn. 20; offen gelassen in BGH, Urteil vom 13. März 1980 - II ZR 54/78, BGHZ 76, 191, 195 für die\n\nAktiengesellschaft), keine abweichende Beurteilung. Ob eine allgemeine Regel\nanzuerkennen ist, wonach Mehrheitsklauseln in einem Gesellschaftsvertrag, die\nfür bestimmte Beschlussgegenstände eine qualifizierte Mehrheit vorschreiben,\nnur mit derselben Mehrheit beseitigt werden können, und welchen Anwendungsbereich sie hat, bedarf keiner Entscheidung. Der Gesellschaftsvertrag der\nBeklagten schreibt für alle Änderungen der Satzung dasselbe qualifizierte\nMehrheitserfordernis vor, das sich unter bestimmten Voraussetzungen erhöht.\nHier geht es um die Frage, ob für eine bestimmte Vertragsänderung, nämlich\ndie Aufhebung von § 16 Abs. 2 Satz 3 GV, das dort geregelte Einstimmigkeitserfordernis gelten soll, obwohl bei Beschlussfassung die Voraussetzungen für\nseine Anwendbarkeit noch nicht vorliegen.\n\n28 (4) Die Auffassung der Revision, dass die Aufhebung des § 16 Abs. 2\nSatz 3 GV die dort bestimmte Einstimmigkeit erfordert, lässt sich auch nicht auf\ndas zum Aktienrecht ergangene Urteil des Senats vom 13. März 1980\n(II ZR 54/78, BGHZ 76, 191) stützen. Der Senat hat im Wege der Auslegung\nder dort zu beurteilenden Satzung verneint, dass das nach dieser Satzung für\neine bestimmte Beschlussfassung erforderliche qualifizierte Mehrheitserfordernis von 2/3 der abgegebenen Stimmen mit der allgemein für Hauptversammlungsbeschlüsse vorgesehenen einfachen Mehrheit aufgehoben werden konnte. Daraus kann nichts für die Beantwortung der sich hier stellenden Frage abgeleitet werden, ob eine Regelung, die unter bestimmten Voraussetzungen über\ndie allgemein für Änderungen des Gesellschaftsvertrags erforderliche qualifizierte Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen hinaus Einstimmigkeit fordert, nur einstimmig abgeändert werden kann, obwohl das Einstimmigkeitserfordernis bei Beschlussfassung nicht gilt.\n\n29 bb) Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend gesehen hat, steht der\nformellen Wirksamkeit des Beschlusses nicht entgegen, dass bei Absendung\nder Einladung zur Gesellschafterversammlung die Beschlussfassung im Um-\n\nlaufverfahren noch nicht abgeschlossen war. § 17 Abs. 1 GV kann zwar die\nVorgabe entnommen werden, dass über einen bestimmten Beschlussgegenstand nicht zeitgleich im Umlaufverfahren und in einer Gesellschafterversammlung abgestimmt werden kann. Eine zeitgleiche Stimmabgabe in beiden Verfahrensarten war hier aber ausgeschlossen, weil zur Stimmabgabe im Umlaufverfahren eine Frist bis zum 21. März 2009 bestimmt und diese zum Zeitpunkt der\nGesellschafterversammlung am 31. März 2009 verstrichen war.\n\n30 Entgegen der Meinung der Revision verstieß die Vorgehensweise der\nNebenintervenientin nicht deshalb gegen den Gesellschaftsvertrag, weil die Einladung zur Gesellschafterversammlung den Gesellschaftern wenige Tage vor\nAblauf der Abstimmungsfrist zuging. Hierdurch wurde den Gesellschaftern nicht\ndie unzulässige Möglichkeit eröffnet, in zwei unterschiedlichen Abstimmungsverfahren über den gleichen Beschlussgegenstand zeitgleich abzustimmen,\nsondern lediglich eine erneute Abstimmung im Anschluss an die Abstimmung\nim schriftlichen Beschlussverfahren, nunmehr in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung, vorbereitet. Der Gesellschaftsvertrag schließt es nicht\naus, die Abstimmung über einen bestimmten Beschlussgegenstand zu wiederholen, wenn hierfür - wie im vorliegenden Fall - ein sachliches Interesse besteht.\n\n31 Anders als die Revision meint, macht das Vorgehen der Streithelferin\nden in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung gefassten Beschluss\nnicht deshalb unzulässig, weil nicht auszuschließen sei, dass die zuvor durchgeführte Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren eine erhebliche Zahl von\nGesellschaftern von einer Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung abgehalten habe. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nichts dafür\nersichtlich, dass die Kommanditisten darüber im Unklaren sein konnten, warum\nüber den gleichen Beschlussgegenstand eine weitere Abstimmung in einer Gesellschafterversammlung stattfinden sollte, und sie die Teilnahme an dieser für\n\nentbehrlich halten konnten. Im Einladungsschreiben wurde den Gesellschaftern\nder Grund für die erneute Abstimmung zutreffend dargelegt und sie wurden\nausdrücklich aufgefordert, sowohl im schriftlichen Beschlussverfahren ihre\nStimme abzugeben als auch an der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung teilzunehmen.\n\n32 cc) Ohne Erfolg rügt die Revision, der in der Gesellschafterversammlung\nvom 31. März 2009 gefasste Beschluss sei wegen Nichteinhaltung der in § 15\nAbs. 4 Satz 1 GV bestimmten Einberufungsfrist von vier Wochen unzulässig.\nDie für außerordentliche Gesellschafterversammlungen vorgesehene Möglichkeit einer Verkürzung auf zehn Tage (vgl. § 15 Abs. 4 Satz 2 GV) greife nicht,\nweil hierfür ein wichtiger Grund erforderlich sei, an dem es fehle. Das Berufungsgericht hat zutreffend die hier gewahrte Ladungsfrist von vierzehn Tagen\nfür ausreichend erachtet. Die Vereinbarung einer Einberufungsfrist von zehn\nTagen einschließlich des Tages der Absendung und der Versammlung - wie sie\nder Gesellschaftsvertrag der Beklagten für außerordentliche Gesellschafterversammlungen zulässt - ist in einer körperschaftlich strukturierten Publikumspersonengesellschaft rechtlich unbedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1998\n- II ZR 20/97, ZIP 1998, 859, 860). Das Teilnahmerecht der Gesellschafter wird,\nwie sich aus der § 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG zugrunde liegenden Wertung\nergibt, durch eine solche Frist grundsätzlich nicht beeinträchtigt.\n\n33 Entgegen der Meinung der Revision des Klägers ist eine Verkürzung der\nEinberufungsfrist zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung nicht\nnur in dringenden und eilbedürftigen Fällen zulässig. Dem Gesellschaftsvertrag\nlässt sich die von der Revision befürwortete Beschränkung der Möglichkeit, zu\neiner außerordentlichen Gesellschafterversammlung mit einer Frist von zehn\nTagen einzuladen, nicht entnehmen. § 15 Abs. 4 Satz 2 GV räumt dem einberufenden Geschäftsführer die Möglichkeit ein, die Einberufungsfrist bei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen auf die rechtlich unbedenkliche Länge\n\nvon zehn Tagen abzukürzen, ohne hierfür bestimmte Voraussetzungen aufzustellen, weil das Bedürfnis für eine außerordentliche Versammlung in der Regel\nkurzfristig auftritt. Hätte geregelt werden sollen, dass die Abkürzung der Ladungsfrist einen wichtigen Grund erfordert, wäre zu erwarten gewesen, dass\ndieses Erfordernis aus Gründen der Rechtssicherheit im Gesellschaftsvertrag\nhinreichend deutlich Ausdruck gefunden hätte.\n\n34 Bedurfte es zur Rechtfertigung einer Abkürzung der Ladungsfrist auf\nvierzehn Tage keines wichtigen Grundes, kommt es nicht darauf an, ob die\nFeststellungen des Berufungsgerichts die Annahme eines wichtigen Grundes\nrechtfertigen.\n\n35 b) Der in der Gesellschafterversammlung gefasste Beschluss, mit dem\ndas in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV geregelte Einstimmigkeitserfordernis aufgehoben\nwird, ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Entgegen der Meinung\nder Revision bedurfte der Beschluss zu seiner Wirksamkeit gegenüber dem\nKläger weder dessen Zustimmung noch verletzt er treupflichtwidrig die Rechte\nder Minderheitsgesellschafter.\n\n36 aa) Ist die Entscheidung der Mehrheit der Gesellschafter von einer Regelung im Gesellschaftsvertrag gedeckt, ist auf einer zweiten Stufe zu prüfen, ob\nsie sich als treuwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht gegenüber der Minderheit darstellt und deshalb inhaltlich unwirksam ist (BGH, Urteil vom 15. Januar\n2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 10 - OTTO; Urteil vom 24. November\n2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 17 - Schutzgemeinschaftsvertrag II;\nUrteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16). Erfordert eine Mehrheitsentscheidung ihrem Inhalt nach die Zustimmung jedes einzelnen Gesellschafters, wie es beispielsweise bei Beschlüssen über nachträgliche Beitragserhöhungen (vgl. § 707 BGB) der Fall ist, führt ungeachtet sonstiger Beschlussmängel schon die fehlende Zustimmung eines Gesellschafters\n\ndazu, dass der Beschluss ihm gegenüber unwirksam ist (BGH, Urteil vom\n5. März 2007 - II ZR 282/05, ZIP 2007, 766 Rn. 15; Urteil vom 9. Februar 2009\n- II ZR 231/07, ZIP 2009, 864 Rn. 16). Unerheblich ist, ob der Gesellschafter an\nder Beschlussfassung beteiligt war.\n\n37 bb) Nach diesen Grundsätzen ist der in der Gesellschafterversammlung\nvom 31. März 2009 gefasste Beschluss wirksam. Entgegen der Auffassung der\nRevision bedurfte der Beschluss, § 16 Abs. 2 Satz 3 GV aufzuheben, nicht der\nZustimmung jedes einzelnen Gesellschafters. Bei dem in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV\ngeregelten Einstimmigkeitserfordernis handelt es sich entgegen der Meinung\ndes Klägers nicht um ein Sonderrecht der Gesellschafter im Sinn von § 35\nBGB, in das nicht ohne ihre Zustimmung eingegriffen werden könnte. Lediglich\nRechtspositionen, die individuell einem Gesellschafter oder einer Gesellschaftergruppe durch die Satzung eingeräumt und zudem als unentziehbare Rechte\nausgestaltet sind, stellen Sonderrechte dar (MünchKommBGB/Reuter, 6. Aufl.,\n§ 35 Rn. 3; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 35 Rn. 1; Scholz/Seibt,\nGmbHG, 11. Aufl., § 14 Rn. 19; vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1968\n- II ZR 63/67, NJW 1969, 131). Dies trifft für das in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV geregelte Einstimmigkeitserfordernis aber nicht zu (vgl. MünchKommBGB/Ulmer/\nSchäfer, 5. Aufl., § 709 Rn. 82; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. November 2008\n- II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 22 - Schutzgemeinschaftsvertrag II; aA\nMünchHdbGesR II/Weipert, 3. Aufl., § 14 Rn. 65). Vielmehr vermittelt diese\nSatzungsbestimmung eine Rechtsstellung, die allgemein mit der Mitgliedschaft\nverbunden ist. In diesem Fall ist für die Annahme eines Sonderrechts kein\nRaum (BGH, Urteil vom 27. Mai 1982 - III ZR 157/80, BGHZ 84, 209, 218).\n\n38 Das Erfordernis einer Zustimmung aller Gesellschafter lässt sich auch\nnicht damit begründen, dass die Aufhebung des § 16 Abs. 2 Satz 3 GV, wie die\nRevision meint, in den „Kernbereich“ der Gesellschafterrechte eingreife. Gesellschaftsvertragliche Einstimmigkeitserfordernisse oder Sperrminoritäten gehören\n\nnicht zu dem Mehrheitsentscheidungen entzogenen Bereich der individuellen\nMitgliedschaft des einzelnen Gesellschafters, sondern schützen die Minderheit\ninsgesamt (MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 709 Rn. 82; vgl. auch\nBGH, Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 22\n- Schutzgemeinschaftsvertrag II). Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Mehrheitserfordernisse in\nstärkerem Maß vor Änderungen geschützt wären, als es der Gesellschaftsvertrag selbst vorsieht. § 16 Abs. 2 Satz 3 GV bestimmt für besondere Beschlussgegenstände, zu denen auch Änderungen des Gesellschaftsvertrags zählen, in\ndem - hier bei der Beschlussfassung nicht gegebenen - Fall, dass sich 90 %\noder mehr aller Stimmen in den Händen von fünf oder weniger Personen befinden, dass Beschlüsse zustande kommen, wenn alle anwesenden oder vertretenen Gesellschafter mit Ja stimmen. Die Zustimmung jedes einzelnen Gesellschafters, somit auch derjenigen Gesellschafter, die an der Abstimmung nicht\nteilnehmen, die aber für eine Änderung der Mehrheitsquoren zu verlangen wäre, wenn man die Stimmqualität dem individuellen „Kernbereich“ der Gesellschafterrechte zuordnen wollte, fordert der Gesellschaftsvertrag ungeachtet der\nBeteiligungsverhältnisse für keinen Beschlussgegenstand, auch nicht für die\nÄnderung des § 16 Abs. 2 GV selbst.\n\n39 cc) Ohne Erfolg macht die Revision des Klägers geltend, der Beschluss\nüber die Aufhebung des § 16 Abs. 2 Satz 3 GV sei materiell unwirksam, weil die\nMehrheit der Gesellschafter ihre gesellschafterliche Treuepflicht gegenüber der\nMinderheit verletzt habe. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine Treuwidrigkeit des Beschlusses verneint.\n\n40 Entgegen der Auffassung der Revision verletzt der Beschluss über die\nAufhebung des in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV geregelten Einstimmigkeitserfordernisses nicht deshalb treupflichtwidrig die Rechte der Minderheit, weil mit Erreichen der in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV vorausgesetzten Gesellschaftsstruktur die\n\nMehrheitsgesellschafter nach Aufhebung des dort geregelten Einstimmigkeitserfordernisses das in § 9 GV festgelegte Gesellschaftskonzept ohne Weiteres\ngegen den Willen der Minderheitsgesellschafter ändern könnten, diese jedoch\ngegen Maßnahmen, die zu einer wesentlichen Abweichung der im Gesellschaftsvertrag niedergelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung führten, durch den\nGesellschaftsvertrag gerade abgesichert sein sollten (§ 9 Abs. 1, § 16 Abs. 2\nGV). Die Minderheitsgesellschafter sind durch § 9 Abs. 1 GV vor Änderungen\ndes Gesellschaftskonzepts schon nicht in dem von der Revision angenommenen weiten Umfang geschützt. Zwar unterwirft § 9 Satz 1 GV Beschlüsse, die\nzu einer wesentlichen Abweichung von der dem Gesellschaftsvertrag beigefügten Wirtschaftlichkeitsberechnung führen, den in § 16 Abs. 2 GV bestimmten\nqualifizierten Mehrheitsanforderungen. Damit ist aber nicht gesagt, dass die in\n§ 16 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 GV enthaltenen Mehrheitserfordernisse nach Maßgabe der gesellschaftsvertraglichen Regelungen keiner Änderung zugänglich\nsind. Hierfür ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag keine hinreichenden\nAnhaltspunkte. Die Zustimmung jedes einzelnen Gesellschafters verlangt der\nGesellschaftsvertrag weder für die in § 9 Abs. 1 GV genannten Beschlüsse\nnoch für Änderungen des § 16 Abs. 2 GV selbst.\n\n41 Hinzu kommt, dass durch den angefochtenen Beschluss, mit dem das in\n§ 16 Abs. 2 Satz 3 GV geregelte Einstimmigkeitserfordernis aufgehoben wird,\nweder die wirtschaftliche Ausrichtung der Gesellschaft geändert noch eine wirtschaftlich nachteilige Entscheidung zu Lasten der Minderheit getroffen wird.\nDies kann allenfalls durch künftige Beschlussfassungen geschehen. Folge der\nAufhebung des in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV geregelten Einstimmigkeitserfordernisses ist allerdings, dass die Mehrheit auch dann, wenn mindestens 90 % der\nStimmen in der Hand von fünf oder weniger Gesellschaftern sind, formell legitimiert ist, Entscheidungen mit 9/10-Mehrheit zu fassen. Die Zulassung von\nMehrheitsentscheidungen ist jedoch für sich genommen nicht treuwidrig. Sie\n\nverfolgt den gerade in einer Publikumsgesellschaft grundsätzlich legitimen\nZweck, die bei Geltung des Einstimmigkeitsprinzips gefährdete Handlungsfähigkeit der Gesellschaft sicher zu stellen. Zwar wird den Mehrheitsgesellschaftern durch die von der Revision beanstandete Änderung des Gesellschaftsvertrags die abstrakte Möglichkeit verschafft, künftig mit ihrer Mehrheitsmacht\n(auch) treuwidrige Beschlüsse zu Lasten der Minderheit zu fassen. Dies rechtfertigt es aber grundsätzlich nicht, schon im „Vorfeld“ den Beschluss über die\nÄnderung des Gesellschaftsvertrags als treuwidrig und deshalb unwirksam zu\nbewerten (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 124/78, BGHZ 76,\n352, 353 f.; Urteil vom 1. Februar 1988 - II ZR 75/87, BGHZ 103, 184, 191 ff.),\nmit der Folge, dass abweichend vom Willen der im Gesellschaftsvertrag für einen solchen Beschluss vorgeschriebenen Mehrheit bei Vorliegen der in § 16\nAbs. 2 Satz 3 GV genannten Beteiligungsverhältnisse Mehrheitsentscheidungen von vornherein ausgeschlossen wären. Künftige Beschlüsse sind nicht\nschon deshalb treuwidrig, weil sie die Mehrheit aufgrund der geänderten Satzung gegen den Willen der Minderheit fassen kann. Die Minderheit ist vor treuwidrigen Entscheidungen der Mehrheit durch die gegen diese Beschlüsse gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten hinreichend geschützt. Verletzen künftige\n- durch die Aufhebung des § 16 Abs. 2 Satz 3 GV lediglich formell legitimierte -\nBeschlüsse der Mehrheit treuwidrig die Interessen der Minderheit, steht es der\nMinderheit offen, die materielle Unwirksamkeit solcher Beschlüsse durch eine\nKlage gegen diese Beschlüsse geltend zu machen.\n\n42 III. Soweit das Berufungsgericht die Unwirksamkeit des im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses festgestellt hat, stellt sich die Entscheidung auch\nnicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).\n\n43 1. Der Beschluss, § 16 Abs. 2 Satz 3 GV aufzuheben, konnte im schriftlichen Verfahren - ebenso wie in der Gesellschafterversammlung - mit der in\n§ 16 Abs. 2 Satz 1 GV bestimmten ¾-Mehrheit gefasst werden, weil die in § 16\n\nAbs. 2 Satz 2 und 3 GV für die Geltung der höheren Quoren bestimmten Voraussetzungen nicht vorlagen (vgl. oben II. 2. a) aa)). Seiner formellen Wirksamkeit steht ferner nicht entgegen, dass bei Absendung der Einladung zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung die Beschlussfassung im Umlaufverfahren noch nicht abgeschlossen war. Diese Vorgehensweise verstieß nicht\ngegen gesellschaftsvertragliche Vorgaben. Wie für den in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschluss im Einzelnen ausgeführt (vgl. II. 2. a) bb)),\nwurde den Gesellschaftern durch diese Vorgehensweise nicht die gegen § 17\nAbs. 1 GV verstoßende Möglichkeit eröffnet, in zwei unterschiedlichen Abstimmungsverfahren über den gleichen Beschlussgegenstand zeitgleich abzustimmen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Kommanditisten darüber im Unklaren sein konnten, warum\nüber den gleichen Beschlussgegenstand eine weitere Abstimmung in einer Gesellschafterversammlung stattfinden sollte, und sie deshalb die Teilnahme an\nder schriftlichen Beschlussfassung für entbehrlich halten konnten. Im Einladungsschreiben wurde den Gesellschaftern der Grund für die erneute Abstimmung zutreffend dargelegt und sie wurden ausdrücklich aufgefordert, sowohl im\nschriftlichen Beschlussverfahren ihre Stimme abzugeben als auch an der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung teilzunehmen.\n\n44 2. Der im schriftlichen Verfahren zustande gekommene Beschluss bedurfte ebenso wenig wie der in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung gefasste inhaltsgleiche Beschluss zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung\n\ndes Klägers. Wie jener ist er auch nicht wegen Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht gegenüber der Minderheit inhaltlich unwirksam (vgl. oben II.\n2. b)).\n\nBergmann Strohn Reichart\n\nDrescher Born\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 14.12.2009 - 95 O 36/09 -\nKG, Entscheidung vom 21.03.2011 - 23 U 4/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-16/ii-zr-70-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-16/ii-zr-70-11","retrieved":"2026-10-24 07:57:30.529775+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-10-16/ii-zr-70-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Zivilsenat","date":"2012-10-16","dockets":["II ZR 70/11"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2012-10-16_II_ZR_70_11_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 16.10.2012 – II ZR 70/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-16/ii-zr-70-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsmittel der Beklagten und ihrer Streithelferin wird unter Zurückweisung der Revision des Klägers das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. März 2011 im Kostenpunkt\nund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, und das Urteil der Kammer für Handelssachen 95 des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2009 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich\nder durch die Nebenintervention entstandenen Kosten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/709","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"709","label":"§ 709 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/35","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"35","label":"§ 35 BGB","mentions":1},{"id":"GmbHG/51","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"51","label":"§ 51 GmbHG","mentions":1},{"id":"ZPO/561","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"561","label":"§ 561 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1},{"id":"BGB/707","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"707","label":"§ 707 BGB","mentions":1},{"id":"HGB/161","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"161","label":"§ 161 HGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:57:30.529775+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}