{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2012-09-04","aktenzeichen":"II ZR 207/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 207/12\n\nvom\n\n4. September 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2012\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn und\ndie Richterinnen Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Menges\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem für\nvorläufig vollstreckbar erklärten Urteil der Zivilkammer 54 des\nLandgerichts Berlin vom 1. Juni 2012 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Revisionsverfahrens einzustellen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger, der als Treugeber mittelbar an der I.\nGmbH & Co. KG beteiligt ist, verlangt von der Beklagten als Treuhandkommanditistin Auskunft über die Namen und Adressen aller weiteren\nTreugeberkommanditisten und direkt beigetretenen Kommanditisten der\nFondsgesellschaft zu erteilen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, auf\ndie hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht der Klage\nstattgegeben und die Beklagte antragsgemäß zur Auskunftserteilung verurteilt.\nEs hat das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und der Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe\nvon 3.000 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den von der Beklagten vorsorglich gestellten Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Der Kläger hat am 26. Juni 2012 Sicherheit durch Hinterlegung von\n3.000 € geleistet und mit Schriftsatz vom 9. August 2012 einen Antrag nach\n\n§ 888 ZPO gestellt. Die Beklagte hat gegen das Berufungsurteil die zugelassene Revision eingelegt und mit Schriftsatz vom 27. August 2012 Antrag auf\neinstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO gestellt.\n\n2 II. Der Vollstreckungsschutzantrag hat keinen Erfolg.\n\n3 1. Nach § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen\nnicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung\nkommt hiernach nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel\ndes Vollstreckungsschuldners in Betracht. Dessen Interessen werden nach der\nin § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO getroffenen gesetzlichen Wertentscheidung grundsätzlich hintangestellt, da seine Rechte durch ein in zwei Tatsacheninstanzen\ngeführtes Erkenntnisverfahren hinreichend gewahrt erscheinen. Demgegenüber\ngebührt den Interessen des Gläubigers, dem das Gesetz die Vollstreckung aus\neinem erwirkten Titel gestattet, auch wenn dieser noch nicht rechtskräftig ist, in\nder Regel der Vorrang. Der Schuldner kann daher nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung\nvon vornherein nicht erreichen, wenn er von anderen ihm zu Gebote stehenden\nMöglichkeiten, seine Interessen zu wahren, keinen Gebrauch gemacht und es\nversäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach\n§ 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zuzumuten\nwar (st.Rspr. siehe nur BGH, Beschluss vom 22. Juli 1994 - XII ZR 150/94,\nBGHR ZPO § 719 Abs. 2 Satz 1 Nachteil 4; Beschluss vom 4. August 2008\n- EnZR 15/08, juris Rn. 5 jew. m.w.N.).\n\n4 2. An der letztgenannten Voraussetzung scheitert die beantragte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im vorliegenden Fall nicht. Die Beklagte hat vor dem Landgericht einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712\nZPO gestellt.\n\n5 Die Beklagte hat aber nicht glaubhaft gemacht (§ 719 Abs. 2 Satz 2\nZPO), dass die Vollstreckung ihr einen über eine Vorwegnahme des Prozessergebnisses hinausgehenden nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (vgl.\ndazu BGH, Beschluss vom 3. Februar 1993 - IV ZR 229/92, BGHR ZPO § 719\nAbs. 2 Satz 1 Nachteil 3). Dies wäre jedoch erforderlich, da der Umstand allein,\ndass die Vollstreckung das Prozessergebnis vorwegnimmt, nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Sinn und Zweck der vorläufigen\nVollstreckbarkeit entspricht und für sich allein keinen unersetzlichen Nachteil\ndarstellt (siehe nur BGH, Beschluss vom 4. August 2008 - EnZR 15/08, juris\n\nRn. 9; Beschluss vom 9. November 1998 - XII ZR 185/98, NZM 1999, 23, 24;\nBeschluss vom 9. November 1995 - I ZR 220/95, GRUR 1996, 78 - Umgehungsprogramm, jew. m.w.N.).\n\nBergmann Strohn Caliebe\n\nReichart Menges\n\nVorinstanzen:\nAG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 02.11.2011 - 229 C 168/11 -\nLG Berlin, Entscheidung vom 01.06.2012 - 54 S 85/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-04/ii-zr-207-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-04/ii-zr-207-12","retrieved":"2026-10-24 07:57:30.415660+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-09-04/ii-zr-207-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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