{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2012-08-21","aktenzeichen":"II ZR 99/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 99/11\n\nvom\n\n21. August 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die\nRichterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDer Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt,\ndie Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Februar 2011 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss\nzurückzuweisen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 47.917,19 €\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht (mehr) vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hat\n(§ 552a ZPO).\n\n2 1. Zulassungsgründe liegen jedenfalls nicht (mehr) vor.\n\n3 Ein Bedürfnis nach einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung besteht nicht mehr, weil die Bedeutung\nder vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig erachteten Formulierung\n\n„Soweit Gläubiger durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück – wie\nauch für öffentliche Lasten – insgesamt. Darüber hinaus haften die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung.“\n\nnicht mehr klärungsbedürftig ist. Der Senat hat vor Erlass des angefochtenen\nUrteils, was dem Berufungsgericht allerdings zu diesem Zeitpunkt noch nicht\nbekannt sein konnte, für die - gleichlautende - Formulierung im Prospekt eines\nanderen Fonds ausgesprochen, dass ein Anleger dem Prospekt nicht entnehmen konnte, dass die Gläubigerbank die Gesellschafter erst nach Verwertung\ndes Fondsgrundstücks in Anspruch nehmen dürfe und die aus der Verwertung\ndes Grundstücks erzielten Erlöse auf seinen quotalen Haftungsbetrag angerechnet würden (Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, BGHZ 188, 233\nRn. 42 ff.).\n\n4 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.\n\n5 a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung\nmit der Rechtsprechung des Senats einen Prospektfehler verneint. Die vom\nKläger beanstandete Formulierung ruft unter Berücksichtigung des sprachlichen\nZusammenhangs, der Systematik der Prospektdarstellung und des vom\nProspekt vermittelten Gesamtbildes (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982\n- II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 924) bei einem Anlageinteressenten nicht die\n- unzutreffende - Vorstellung hervor, dass er von den durch ein Grundpfandrecht gesicherten, finanzierenden Banken erst nach Verwertung des Gesellschaftsgrundstücks aus seiner persönlichen Haftung in Anspruch genommen\nwerden kann. Die Ausführungen der Revision geben zu einer abweichenden\nBeurteilung keinen Anlass.\n\n6 b) Soweit das Berufungsgericht den Prospekt auch nicht unter sonstigen,\nvom Kläger angeführten Gesichtspunkten für fehlerhaft erachtet hat, ist die Revision nicht zugelassen. Die Zulassungsbeschränkung ergibt sich zwar nicht\naus dem Tenor. Es ist jedoch von einer beschränkten Zulassung auszugehen,\nwenn die Revision wegen einer (Rechts-)Frage zugelassen wird, die nur für die\n\nEntscheidung über einen selbständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich sein kann (BGH, Beschluss vom 27. September 2011\n- II ZR 256/09, juris Rn. 6; Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, ZIP\n2010, 879 Rn. 4). Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat die Revision\nwegen der Auslegung einer Passage im Prospekt zugelassen, die nur den\nProspektfehler „Haftungsreihenfolge“ betrifft. Der Kläger erhebt mit seiner Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts im Übrigen auch keine Rügen.\n\nBergmann Strohn Reichart\n\nDrescher Born\n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt\nworden.\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 26.04.2010 - 12 O 298/09 -\nKG, Entscheidung vom 14.02.2011 - 23 U 96/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-21/ii-zr-99-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-21/ii-zr-99-11","retrieved":"2026-10-24 07:57:30.389998+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-08-21/ii-zr-99-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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