{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2011-01-11","aktenzeichen":"II ZR 177/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 177/09\n\nvom\n\n11. Januar 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2011 durch\nden Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, die Richterin Dr. Reichart und die\nRichter Dr. Drescher, Born und Sunder\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil\ndes 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main\nvom 29. Mai 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als\ndie Klage über den zuerkannten Betrag von 4.294,85 € nebst\nZinsen hinaus in Höhe von 102.496,88 € nebst Zinsen abgewiesen wurde.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nStreitwert: 102.496,88 €\n\nGründe:\n\n1 I. Die Parteien sind Geschwister. Im Jahre 1988 erwarben sie gemeinsam ein Grundstück zum Preis von 335.116,00 DM als Miteigentümer je zur\nHälfte. Das Grundstück wurde mit einem Haus mit zwei Wohneinheiten bebaut\nund in der Folge von den Parteien bewohnt. Der Anteil der Wohnflächennutzung\ndes Klägers beträgt 58,54 %, derjenige der Beklagten 41,46 %. Der Kläger begehrt hälftigen Ausgleich von ihm behaupteter Überzahlungen bei Grundstückserwerb und Hausbau sowie Rückzahlung eines Darlehens. Das Landgericht hat\n\ndie Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen auf der Basis der jeweiligen\nNutzungsanteile zur Zahlung von 177.517,38 € verurteilt. Auf die Berufung der\nBeklagten hat das Berufungsgericht die Klage auch insoweit abgewiesen, als\ndie Beklagte über den Darlehensbetrag von 4.294,85 € hinaus verurteilt wurde.\nDer Kläger erstrebt mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision zur Weiterverfolgung seines Ausgleichsanspruchs in Höhe von\n102.496,88 €.\n\n2 II. Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Das Berufungsurteil beruht im\nangefochtenen Umfang auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Es ist deshalb insoweit aufzuheben und die Sache ist\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO).\n\n3 1. Soweit das Berufungsgericht bei seiner Ausgleichsberechnung die\nGrundstückserwerbskosten nach dem Verhältnis der Nutzungsanteile - d.h. vom\nKläger zu 58,54 % und von der Beklagten zu 41,46 % zu tragen - berücksichtigt,\nübergeht es zentrales entscheidungserhebliches Parteivorbringen (Art. 103\nAbs. 1 GG; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZR 142/09, ZIP 2010,\n1668).\n\n4 Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, dass die Grundstückserwerbskosten nicht von der Vereinbarung der Parteien umfasst sind, eine Verteilung nach dem jeweiligen genutzten Wohnflächenanteil vorzunehmen (vgl. Berufungsurteil S. 8 letzter Absatz sowie Hinweisbeschluss vom 23. November\n2007 S. 3 Abs. 1). Dies entspricht dem übereinstimmenden Parteivortrag. Die\nBeklagte stellt bei ihrer Berechnung die von den Parteien zu tragenden Grundstückserwerbskosten je zur Hälfte ein (Berufungsbegründung vom 2. Mai 2006\nS. 10 unten, 11 oben sowie Anlage BK 9). Der Kläger hat ausdrücklich darauf\nhingewiesen, dass der hälftige Ausgleich zumindest hinsichtlich der Grund-\n\nstückserwerbskosten zu gelten habe (Anschlussberufungsbegründung vom\n12. Juni 2006 S. 2 drittletzter Absatz).\n\n5 2. Das Berufungsgericht hat vom Kläger bei der Ausgleichsberechnung\nzu seinen Gunsten unter Nr. 26 des Schriftsatzes vom 8. Juni 2005 eingestellte,\nzusätzlich von ihm, dem Kläger, aufgewandte Baukosten von 355.642,15 DM\nnicht berücksichtigt. Diese seien vom Kläger allein zu tragende Kosten für den\nInnenausbau des vom Kläger genutzten Hausanteils (Berufungsurteil S. 10 letzter Absatz). Bei dieser Würdigung legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung überwiegend, nämlich in Höhe von 328.061,88 DM, einen Sachverhalt zu\nGrunde, den keine der Parteien, insbesondere der Kläger nicht vorgetragen hat.\nAuch hiermit verletzt es in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des\nKlägers auf rechtliches Gehör (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2009\n- II ZR 210/08, ZIP 2009, 1376 Rn. 5).\n\n6 Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Beklagte vom\nKläger allein zu tragende Innenausbaukosten nur insoweit beanstandet hat, als\nsie sich aus Anlage K 30 und K 31 ergeben (Berufungsbegründung vom 2. Mai\n2006 S. 9 Abs. 3). Bei Anlage K 31 handelt es sich um eine Darlehensquittung.\nDie Anlage K 30 zum Schriftsatz vom 8. Juni 2005 enthält Belege über Innenausbaukosten, die der Kläger im Schriftsatz selbst (S. 8) im Einzelnen aufführt\nund die in der Summe 27.580,27 DM ergeben. Soweit im Schriftsatz des Klägers vom 8. Juni 2005 unter Nr. 26 noch ein weiterer Betrag von 12.739,50 DM\nder Anlage K 30 zugeordnet wird, entspricht diesem kein Beleg und der Betrag\nwird auch auf Seite 8 des Schriftsatzes nicht mehr erwähnt. Der Kläger hat Gelegenheit, hierzu weiter vorzutragen.\n\n7 Unabhängig davon befasst sich das Berufungsgericht nicht mit dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers zu den von ihm abgerechneten zusätzlich\n\naufgewandten Baukosten in Nr. 26 des Schriftsatzes vom 8. Juni 2005. Der Kläger bezieht sich zur näheren Darlegung in Höhe von 316.597,24 DM auf eine\nAnlage K 16, zusammengestellt auf Seite 8 f. der Klageschrift. Hierbei handelt\nes sich zu einem großen Teil um eindeutig nicht dem Innenausbau zuzurechnende Positionen wie Katasterkosten, Dachdeckerrechnungen, Beträge für Gartenpflanzen, Bauvoranfragen usw. Dieses zentrale entscheidungserhebliche\nParteivorbringen hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht zur Kenntnis genommen (Art. 103 Abs. 1 GG). Soweit bei einzelnen Positionen Zweifel hinsichtlich\nder Zuordnung zu den Innenausbauarbeiten des Klägers bestehen, wird dieser\nGelegenheit haben, ergänzend vorzutragen.\n\n8 3. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entscheidungserheblich. Diese Voraussetzung ist bereits dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte (BGH, Beschluss vom 14. Juni\n2010 - II ZR 142/09, ZIP 2010, 1668 Rn. 6; Urteil vom 20. September 2010\n- II ZR 296/08, ZIP 2010, 2092 Rn. 14). Hätte das Berufungsgericht die vom\nKläger zu tragenden Grundstückserwerbskosten diesem nicht nach dem Nutzungsanteil, sondern nur zur Hälfte zugewiesen, hätte dies die Ausgleichsberechnung zugunsten des Klägers ebenso beeinflusst wie die Einstellung zusätzlicher vom ihm aufgewandter 328.061,88 DM.\n\n9 III. Da zum einen im Hinblick auf den Umfang der Innenausbauten des\nvom Kläger genutzten Hausteils noch Aufklärungsbedarf besteht, aber auch\nsonst weitere Positionen der Abrechnung des Klägers von der Beklagten in Abrede gestellt werden (Berufungsurteil S. 12 Abs. 1), muss zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen werden. Ergänzend weist der Senat darauf hin,\ndass die vom Kläger zuletzt vorgenommene Ausgleichsberechnung einen ge-\n\nringfügigen Fehler aufweist, weil der Anteil der Beklagten mit 41,6 % und nicht\nmit 41,46 % eingestellt wurde.\n\nBergmann Reichart Drescher\n\nBorn Sunder\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.12.2005 - 2/26 O 241/01 -\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.05.2009 - 19 U 28/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-01-11/ii-zr-177-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-01-11/ii-zr-177-09","retrieved":"2026-10-24 07:57:23.964186+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-01-11/ii-zr-177-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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