{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2010-12-06_II_ZR_99_09_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2010-12-06","aktenzeichen":"II ZR 99/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 99/09\n\nvom\n\n6. Dezember 2010\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2010\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und die Richterin Dr. Reichart\nsowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der Zivilkammer 53 des Landgerichts Berlin in\nBerlin-Mitte vom 13. März 2009 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDer Streitwert wird auf 4.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO\nunzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer\n20.000 € nicht übersteigt.\n\n2 1. Der nach § 3 ZPO festzusetzende Wert der Beschwer richtet sich\nnach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an einer Abänderung des ihn belastenden Urteils (BGH, Beschluss vom 25. Mai 1992 - II ZR 23/92, ZIP 1992,\n918) und wird durch das vom ihm mit seinem Rechtsmittel verfolgte Ziel bestimmt. Der Kläger macht in diesem Verfahren mitgliedschaftsrechtliche Ansprüche nichtvermögensrechtlicher Natur geltend. Das von ihm beabsichtigte\nRevisionsverfahren zielt darauf ab, die Beklagte in Umsetzung der mit seiner\nStimme gefassten Beschlüsse zu verurteilen,\n\n1. in ihrem Namen ein Beschlussverfahren gegen die T.\nGmbH als Antragsgegnerin vor dem Arbeitsgericht\nMünchen mit folgendem Antrag auf den Weg zu bringen:\n\"Das Arbeitsgericht bestellt einen aus drei Personen bestehenden Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahl im Betrieb der T. GmbH in M. .\"\n\n2. die Kandidatur einer eigenen Liste der Beklagten bei den\nBetriebsratswahlen bei der T. GmbH in\nM. mit Stützunterschriften durch zwei ihrer Bevollmächtigten gemäß den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes zu ermöglichen,\n\nhilfsweise,\n\nihre Mitglieder bei der T. GmbH in M.\nzu einer Versammlung zur Wahl eines Betriebsgruppenvorstandes unter Berücksichtigung der Bestimmungen ihrer\nSatzung einzuladen.\n\n3 2. Die sich hieraus ergebende Beschwer des mit allen Anträgen unterlegenen Klägers entspricht seinem nach § 3 ZPO zu bemessenden Interesse an\nder Bestellung eines Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl\nund an der Kandidatur einer Liste der Beklagten bei dieser Wahl bzw. seinem\nInteresse an der Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Betriebsgruppenvorstands. Dieses Interesse hat das Berufungsgericht bei der\nFestsetzung des Streitwerts in Anwendung von § 48 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO insgesamt mit 4.000 € bewertet. Zwar ist der Senat an die Bewertung des Berufungsgerichts nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2004\n- XII ZR 110/02, MDR 2005, 228). Sie ist aber - auch mit Blick auf § 23 Abs. 3\nSatz 2 RVG - unter den hier gegebenen Umständen des Falles angemessen.\n\n4 Die vom Kläger in seiner Nichtzulassungsbeschwerde herangezogenen\nBewertungsmaßstäbe sind für die Bemessung der Beschwer des Klägers nicht\ngeeignet. Seine Beschwer durch die Abweisung der geltend gemachten\nmitgliedschaftlichen Ansprüche entspricht weder den von ihm bei fortbestehender Mitgliedschaft bis zum Eintritt in das Rentenalter voraussichtlich geschuldeten Gewerkschaftsbeiträgen noch dem nach § 9 ZPO errechneten dreieinhalbfachen Betrag eines Zehntels seiner jährlichen Vergütungsansprüche. Das Berufungsgericht hat zutreffend gesehen, dass sich die mit der Mitgliedschaft in\nder beklagten Gewerkschaft verbundenen Vorteile für den Kläger bei weitem\nnicht in den hier verfolgten Ansprüchen erschöpfen, so dass die Gewerkschaftsbeiträge als Bemessungsgrundlage von vornherein ausscheiden. Für die\nBemessung des Werts der Beschwer kommt es nicht darauf an, dass entgegen\nder Auffassung des Berufungsgerichts der Rechtsgedanke des § 9 ZPO keine\nAnwendung finden kann, weil die durch die Mitgliedschaft in einem nichtwirtschaftlichen Verein vermittelten Rechte mit wiederkehrenden Nutzungen und\nLeistungen nicht vergleichbar sind.\n\n5 Die Vergütungsansprüche des Klägers scheiden als Bemessungsgrundlage seiner Beschwer schon deshalb aus, weil ein Bezug zwischen ihnen und\ndem Interesse des Klägers an der Abänderung der ihn belastenden Entscheidung nicht dargetan und auch nicht ersichtlich ist.\n\n6 Ebenso wenig lässt sich eine die Wertgrenze von 20.000 € übersteigende Beschwer mit den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Streitwertbemessung bei Anfechtung einer Betriebsratswahl begründen. Diese Grundsätze lassen sich auf die hier vorliegende Fallgestaltung eines Rechtsstreits zwischen\nGewerkschaftsmitglied und Gewerkschaft nicht übertragen. Abgesehen davon,\ndass es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt, sind - bei dem\n\nRechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer/Gewerkschaft und Arbeitgeber einerseits und dem innergewerkschaftlichen vereinsrechtlichen Verhältnis andererseits - auch in ihrer Rechtsnatur nicht vergleichbare Rechtsverhältnisse betroffen.\n\n7 3. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, weil keiner der\nim Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der\nSenat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder\n\ngrundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht\ndurchgreifend erachtet.\n\nBergmann Reichart Drescher\n\nBorn Sunder\n\nVorinstanzen:\nAG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 19.02.2008 - 14 C 225/07 -\nLG Berlin, Entscheidung vom 13.03.2009 - 53 S 288/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-12-06/ii-zr-99-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-12-06/ii-zr-99-09","retrieved":"2026-10-24 07:57:23.935006+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-12-06/ii-zr-99-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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