{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-01_NA_2018-03-01_I_ZB_97_17_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2018-03-01","aktenzeichen":"I ZB 97/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 97/17\n\nvom\n\n1. März 2018\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nECLI:DE:BGH:2108:010308BIZB97.17.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler und die Richterinnen Dr. Schwonke\nund Dr. Schmaltz\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des\nKammergerichts vom 16. Januar 2017 wird auf Kosten des Beklagten\nals unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf bis 500 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Parteien streiten um vom Kläger geltend gemachte Provisionsansprüche. Der Beklagte war Eigentümer einer umfangreichen Sammlung von Designobjekten, die er verkaufen wollte. Er beauftragte den Kläger zunächst mündlich mit der\nSuche nach einem Käufer. Am 1. Januar 2009 trafen die Parteien eine schriftliche\nVereinbarung, die in Verbindung mit einer zusätzlichen Vereinbarung vom selben\nTag einen Provisionsanspruch des Klägers vorsah. Ende 2009 stellte der Kläger dem\nBeklagten den Zeugen H. vor, der Kontakte zur C. Academy of Art in Ha.\nhatte. Bei dem Treffen wurde über ein mögliches Kaufinteresse einer Institution in\nHa. gesprochen. Der genaue Umfang weiterer Vermittlungstätigkeiten des\nKlägers sowie des Zeugen H. ist streitig. Der Beklagte kündigte die Zusammenarbeit\nfristgerecht zum 31. Dezember 2010. Am 5. Januar 2011 wurde ein Kaufvertrag zwischen der B. Art Design (Hong Kong) Limited, vertreten durch den Beklagten\n\nals deren Direktor, und der C. Academy of Art, vertreten durch deren Vizepräsidenten, geschlossen.\n\n2 Der Kläger hat Stufenklage erhoben und, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung, in der ersten Stufe vom Beklagten Auskunft über die Höhe\ndes im Kaufvertrag mit der C. Academy of Art vereinbarten Kaufpreises verlangt.\n\n3 Das Landgericht hat diesem Auskunftsantrag durch Teilurteil entsprochen und\ndas Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000 € für vorläufig vollstreckbar\nerklärt. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten als\nunzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige und das Landgericht die Berufung nicht zugelassen habe.\n\n4 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit\n§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur\nFortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.\n\n5 1. Es bedarf keiner Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen eines Fehlers des Berufungsgerichts\nbei der Bemessung der Beschwer des Beklagten.\n\n6 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der\ngemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Wert des Beschwerdegegenstands im Fall, dass die zur Auskunftserteilung verurteilte Person Berufung einlegt, nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der\nAuskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran\nhat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGH, Beschluss\n\nvom 17. November 2014 - I ZB 31/14, NJW-RR 2015, 1017 Rn. 10 mwN; Beschluss\nvom 2. Juni 2016 - I ZA 8/15, juris Rn. 10; Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16,\njuris Rn. 11; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Auffassung vgl. BVerfG, NJW 1997,\n2229).\n\n7 Soll im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten\nPartei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein, muss diese dem\nBerufungsgericht nach § 511 Abs. 3 ZPO substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter wirtschaftlicher Nachteil droht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10,\nNJW 2011, 2974 Rn. 8 mwN). Dies kommt etwa in Betracht, wenn in der Person des\nAuskunftsbegehrenden die Gefahr begründet ist, dieser werde von den ihm offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die\nschützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden\nkönnten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 9; BGH,\nNJW 2011, 2974 Rn. 8 mwN). Andererseits hat der Bundesgerichtshof - auch in Bezug auf einen Auskunftsanspruch - entschieden, dass Drittbeziehungen keinen aus\ndem Urteil fließenden Nachteil darstellen und deshalb als reine Fernwirkung nicht nur\nfür den Streitgegenstand und die daran zu orientierende Bemessung des Streitwerts,\nsondern auch für die Beschwer außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BGH, Urteil\nvom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246 [juris Rn. 9]; Beschluss vom\n28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 9; BGH, NJW 2011, 2974 Rn. 8 mwN).\n\n8 Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf\nüberprüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten\nErmessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Danach ist die Beschwer rechtsfehlerhaft bemessen, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO\n\nnicht festgestellt hat (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 1017 Rn. 11 mwN; BGH, Beschluss\nvom 2. Juni 2016 - I ZA 8/15, juris Rn. 10).\n\n9 b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht\nunter Anwendung dieser Maßstäbe ohne Ermessensfehler den Wert der Beschwer\nzutreffend festgesetzt. Der Anspruch des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen\nRechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) ist nicht verletzt.\n\n10 aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Wert der Beschwer werde\ndurch den Aufwand an Zeit und Kosten bestimmt, der für den Beklagten mit der Erteilung der Auskunft verbunden sei. Dieser Wert sei mit unter 100 € anzusetzen, da\ndem Beklagten der Verkaufspreis bekannt sei. Ein zu berücksichtigendes Geheimhaltungsinteresse des Beklagten führe nicht zu einem höheren Wert. Es könne nach wie\nvor nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten bei Erteilung der titulierten Auskunft ein konkreter Nachteil drohe. Auch die Gefahr, die offenbarten Tatsachen könnten über den Rechtsstreit hinaus gebraucht werden, sei nicht dargelegt. Es\nsei nicht hinreichend dargetan, dass der Kläger eine Pressekampagne gegen den\nBeklagten initiiert habe.\n\n11 bb) Diese Beurteilung lässt Ermessenfehler nicht erkennen. Insbesondere hat\nsich das Berufungsgericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung mit dem vom\nBeklagten geltend gemachten Geheimhaltungsinteresse auseinandergesetzt. Eine\nErhöhung der Beschwer wegen dieses Interesses hat es unter Berücksichtigung der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneint. Es hat dabei weder\nSubstantiierungsanforderungen überspannt noch tatsächliche Umstände nicht berücksichtigt.\n\n12 Soweit der Beklagte befürchtet, nicht nur das Verhältnis zur C. Academy of\nArt werde durch die Auskunftserteilung negativ beeinträchtigt, ihm bliebe darüber\nhinaus der Weg zu dem eng vernetzten und wirtschaftlich bedeutsamen chinesischen\n\nKunst- und Kulturmarkt versperrt, wenn er dort als \"wortbrüchig\" bekannt würde, ist\ndas für die Wertfestsetzung unbeachtlich. Es wird damit nicht dargetan, dass gerade\nin der Person des einsichtsbegehrenden Klägers die nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs erforderliche Gefahr der nachteiligen Nutzung der aus der Einsicht gewonnenen Erkenntnisse besteht (vgl. BGH, NJW 2011, 2974 Rn. 10).\n\n13 Auch der Umstand, dass der Kläger in einer Pressemitteilung über den Prozess berichtet hat und dies möglicherweise auch zukünftig tun wird, führt nicht zu\neiner Erhöhung der Beschwer. Damit ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht die Gefahr begründet, dass von der offenbarten Tatsache über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch gemacht wird, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des Beklagten gefährdet. Das befürchtete Gebrauchmachen erschöpft sich in einer Information der Öffentlichkeit über den Rechtsstreit. Der Umstand, dass der Beklagte sich wegen einer daraus folgenden Offenlegung des Verkaufspreises gegenüber der C. Academy of Art möglicherweise schadensersatzpflichtig macht, kann bei der Bemessung der Beschwer nicht berücksichtigt werden.\nEine drohende Schadensersatzpflicht betrifft ebenso wie die vom Beklagten befürchteten Risiken für seine zukünftige Geschäftstätigkeit Drittbeziehungen und begründet\nkeinen unmittelbar aus der Verurteilung zur Auskunft fließenden rechtlichen Nachteil;\nsie kann deshalb bei der Wertfestsetzung keine Berücksichtigung finden (vgl. BGH,\nBeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 63/05, NJW 2005, 3349, 3350 [juris Rn. 16];\nBeschluss vom 28. September 2010 - VI ZB 85/08, VersR 2011, 236 Rn. 7 mwN).\nAus einem Haftungsrisiko gegenüber einem am Auskunftsverfahren nicht beteiligten\nDritten kann der Beklagte ein schützenswertes wirtschaftliches Interesse an einer\nGeheimhaltung gegenüber dem Auskunftbegehrenden nicht herleiten (vgl. BGH,\nNJW 2005, 3349, 3350 [juris Rn. 16]).\n\n14 2. Der Zugang zu der an sich gegebenen Berufung wird ferner dann unzumutbar erschwert, wenn das Berufungsgericht die gebotene Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht nachholt und ein Grund für die Zulassung der Berufung\nauch tatsächlich vorliegt. Das ist hier jedoch nicht der Fall.\n\n15 a) Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist nach § 511 Abs. 4\nSatz 1 ZPO grundsätzlich dem Gericht des ersten Rechtszugs vorbehalten. Hat - wie\nim Streitfall - keine Partei die Zulassung beantragt, ist eine ausdrückliche Entscheidung entbehrlich; das Schweigen im Urteil bedeutet zumindest in diesem Fall Nichtzulassung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926\nRn. 15; Beschluss vom 16. August 2012 - I ZB 2/12, K&R 2012, 813 Rn. 8; Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 23). Ist das erstinstanzliche Gericht\nallerdings davon ausgegangen, dass die Beschwer der unterlegenen Partei 600 €\nübersteigt, und hat es deswegen die Zulassung der Berufung nicht geprüft, so hat\ndas Berufungsgericht, bevor es das Rechtsmittel mangels ausreichender Beschwer\nverwirft, grundsätzlich diese Zulassungsprüfung nachzuholen (vgl. BGH, Urteil vom\n14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 12; Beschluss vom\n21. April 2010 - XII ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934 Rn. 18; BGH, K&R 2012, 813\nRn. 8; BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 11; Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 23).\n\n16 Allein der Umstand, dass das erstinstanzliche Gericht die beklagte Partei zur\nErteilung einer Auskunft verurteilt und den Streitwert der Auskunftsklage auf mehr als\n600 € festgesetzt hat, rechtfertigt nicht die Annahme, das erstinstanzliche Gericht sei\ndavon ausgegangen, die Beschwer der unterlegenen Partei übersteige 600 € und die\nZulassung der Berufung müsse daher nicht geprüft werden. Der Streitwert der Auskunftsklage und die Beschwer der zur Auskunft verurteilten Partei fallen häufig so\nerheblich auseinander, dass kein Raum für die Annahme ist, das erstinstanzliche\nGericht habe aufgrund seiner Streitwertfestsetzung keinen Anlass gehabt, über die\n\nZulassung der Berufung zu befinden. Das gilt insbesondere dann, wenn das erstinstanzliche Gericht das Urteil ohne Sicherheitsleistung und ohne Anordnung der Abwendungsbefugnis für vorläufig vollstreckbar erklärt und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass nach seiner Auffassung die Voraussetzungen, unter denen ein\nRechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen (§ 713 ZPO),\noder wenn der Einzelrichter den Rechtsstreit entschieden und ihn nicht nach § 348\nAbs. 3 ZPO der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorgelegt hat\n(vgl. BGH, NJW 2011, 926 Rn. 15 ff.; NJW 2011, 2974 Rn. 14 ff.; K&R 2012, 813\nRn. 9). In diesen Fällen verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass das\nSchweigen im erstinstanzlichen Urteil die Nichtzulassung der Berufung bedeutet,\nwenn keine Partei die Zulassung beantragt hat (BGH, K&R 2012, 813 Rn. 9).\n\n17 b) Nach diesen Maßstäben war im Streitfall eine ausdrückliche Entscheidung\ndes Berufungsgerichts darüber angezeigt, ob die Voraussetzungen für die Zulassung\nder Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO erfüllt waren.\n\n18 aa) Das Landgericht hat sein Urteil nach § 709 Satz 1 ZPO gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000 € für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dies\nspricht dafür, dass es von einer Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist und deshalb eine Prüfung, ob die Berufung zuzulassen ist, unterlassen\nhat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 30). Im Streitfall\nhandelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weil Klageziel eine Verurteilung zur Zahlung der vom Kläger geltend gemachten Provision aus dem Vermittlungsvertrag ist. Bei derartigen Streitigkeiten richtet sich die Vollstreckbarkeitsentscheidung nach § 708 Nr. 11 ZPO, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der\nHauptsache 1.250 € nicht übersteigt. Liegt der Gegenstand der Verurteilung in der\nHauptsache darüber, ist eine Vollstreckbarkeitsentscheidung nach § 709 ZPO zu treffen. Die Höhe der Sicherheit ist bei einer Verurteilung zur Auskunft nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftsverurteilung zu bemessen\n\n(vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.;\nSaenger/Kindl, ZPO, 7. Aufl., § 709 Rn. 2; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 709 Rn. 6).\nSetzt das erstinstanzliche Gericht bei einer Auskunftsverurteilung eine Sicherheitsleistung gemäß § 709 ZPO fest, spricht dies dafür, dass es von einer Beschwer von\nwenigstens 1.250 € und damit von einer Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung\nausgegangen ist und irrtümlich eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung\nunterlassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 30).\n\n19 bb) Das Berufungsgericht hätte bei einer solchen Sachlage die Entscheidung\nüber eine Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO nachholen\nmüssen. Eine solche Entscheidung hat das Berufungsgericht nicht getroffen.\n\n20 c) Dieser Verfahrensfehler verhilft der Rechtsbeschwerde allerdings nicht zum\nErfolg, weil eine Zulassung der Berufung - wie der Senat selbst entscheiden kann\n(vgl. BGH, K&R 2012, 813 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 24. September 2013\n- II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 22, jeweils mwN) - ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass die für die Entscheidung des Landgerichts tragenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung\ndes Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Insbesondere ist keine Verletzung von Art.\n103 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot) dargetan.\n\n21 aa) Soweit die Rechtsbeschwerde die Auslegung des streitgegenständlichen\nVertrags durch das Landgericht rügt, legt sie keine Gehörsverletzung dar. Die\nRechtsbeschwerde rügt keine Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern eine fehlerhafte Vertragsauslegung. Das Landgericht hat Vortrag des Beklagten nicht übergangen,\nsondern ist lediglich seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt; davor schützt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2229, 2230 f. [juris\nRn. 9]).\n\n22 Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG)\nsind ebenfalls nicht dargelegt. Ein Richterspruch ist objektiv willkürlich, wenn er unter\nkeinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Willkür liegt dabei erst dann\nvor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer\nNorm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer\nWeise angewendet wird, so dass die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern beruht (vgl. BVerfG, NJW 2014, 3147 Rn. 13 mwN; BGH, Versäumnisurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 480/14, juris Rn. 18). Die behauptete fehlerhafte Vertragsauslegung begründet keinen solchen schweren Rechtsanwendungsfehler und damit auch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot.\n\n23 bb) Soweit das Landgericht nach der Beweisaufnahme die für die Provision erforderliche Leistung als erbracht angesehen hat, behauptet die Rechtsbeschwerde\nzwar eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Tatsächlich rügt sie aber allein eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts. Darin liegt weder ein Gehörsverstoß noch\neine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n24 cc) Das Landgericht hat auch den Vortrag des Beklagten zum später weggefallenen Interesse des Direktors der C. Academy of Art nicht gehörswidrig übergangen. Das ergibt sich bereits daraus, dass es darauf abgestellt hat, dass dieser\n\"jedenfalls anfänglich Interesse an der Sammlung geäußert habe\".\n\n25 dd) Der von der Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Kausalitätsvermutung behauptete verallgemeinerungsfähige Rechtsfehler ist nicht ersichtlich. Weder blendet\ndas Landgericht die Möglichkeit einer Unterbrechung der Kausalität aus noch stellt es\neinen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Obersatz auf.\nVielmehr stellt das Landgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung auf die Umstände\ndes konkreten Einzelfalls ab.\n\n26 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nKoch Schaffert Löffler\n\nSchwonke Schmaltz\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 13.01.2016 - 28 O 14/14 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 16.01.2017 - 10 U 9/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-01/i-zb-97-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-01/i-zb-97-17","retrieved":"2026-10-24 07:57:13.947887+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-03-01/i-zb-97-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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