{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2015-08-13","aktenzeichen":"I ZB 76/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 76/14\n\nvom\n\n13. August 2015\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 30 2009 005 341\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2015 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch,\nDr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Senats\n(Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom\n14. Mai 2014 wird auf Kosten der Widersprechenden zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 I. Für die Markeninhaberin ist am 15. Juli 2009 die Wortmarke\nNr. 30 2009 005 341\n\nHeliomedical\n\nfür verschiedene Waren und Dienstleistungen eingetragen worden, deren\nSchutz sich nach einem Teilverzicht der Markeninhaberin auf folgende Waren\nund Dienstleistungen erstreckt:\n\nKlasse 5: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Präparate für die Hautpflege; Sonnenschutzmittel für pharmazeutische und veterinärmedizinische\nZwecke; Badesalze und Badezusätze für medizinische Zwecke; Lichtreaktive\nPräparate in Form von pharmazeutischen und medizinischen Erzeugnissen;\nSonnenbrandsalben; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; Öle\nfür medizinische Zwecke; Salze für medizinische Zwecke;\nKlasse 10: UV-(Ultraviolett), VIS-(visible=sichtbar) und/oder IR-(Infrarot)Filter für\nmedizinische Zwecke; Ultraviolettlampen für medizinische Zwecke; Apparate\nund daraus bestehende Anlagen zur Erzeugung von UV-(Ultraviolett), VIS-\n(visible=sichtbar) und/oder IR-(Infrarot)Strahlen für medizinische Zwecke; Lam-\n\npen und Bestrahlungsgeräte für medizinische Zwecke; aus Apparaten bestehende Schutzvorrichtungen gegen UV-(Ultraviolett), VIS-(visible=sichtbar)\nund/oder IR-(Infrarot)Strahlen für medizinische Zwecke; Strahlentherapiegeräte;\nBecken für medizinische Geräte; Sessel und Liegen für medizinische Zwecke;\nSpezialmöbel und Einhausungen für medizinische Zwecke (soweit in Klasse 10\nvorhanden); Ultraschallgeräte für medizinische Zwecke; Vernebler für medizinische Zwecke;\nKlasse 44: Betrieb von Solarien; Schönheitspflege\n\n2 Gegen diese Eintragung hat die Widersprechende aus ihren nachstehend angeführten Marken Widerspruch erhoben:\n\nAus der am 7. November 2006 eingetragenen Gemeinschaftswortmarke\n3\nGM 4 491 941\n\nHELIOS.EU,\n\ndie für die Dienstleistungen\n\nKlasse 35: Erstellung und Verwaltung medizinischer und administrativer Daten;\nKlasse 37: Reinigungsdienstleistungen für den gesamten Krankenhausbereich;\nKlasse 38: Kommunikation über das Internet;\nKlasse 42: Dienstleistungen eines medizinischen und bakteriologischen Labors;\nKlasse 44: Dienstleistungen eines Krankenhauses; Verpflegung von Personen\nim Krankenhausbereich; gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung) im Hinblick auf den Einkauf für den gesamten Krankenhausbedarf; Informationsdienstleistungen im Gesundheitswesen, nämlich Austausch\ndigitaler Daten zwischen Krankenhäusern und Kliniken untereinander oder zu\nDritten\n\neingetragen ist.\n\n4 Aus der am 7. Dezember 2009 eingetragenen Gemeinschaftswortmarke\nGM 4 492 062\n\nHELIOS,\n\ndie für die Dienstleistungen\n\nKlasse 35: Erstellung und Verwaltung medizinischer und administrativer Daten;\nKlasse 37: Reinigungsdienstleistungen für den gesamten Krankenhausbereich;\nKlasse 42: Dienstleistungen eines medizinischen und bakteriologischen Labors;\nKlasse 44: Dienstleistungen eines Krankenhauses; Verpflegung von Personen\nim Krankenhausbereich; gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung) im Hinblick auf den Einkauf für den gesamten Krankenhausbedarf; Informationsdienstleistung im Gesundheitswesen, nämlich Austausch digitaler Daten zwischen Krankenhäusern und Kliniken untereinander oder zu Dritten\n\neingetragen ist.\n\n5 Aus der am 7. März 1997 eingetragenen deutschen Wortmarke\nNr. 396 17 615\n\nHELIOS,\n\ndie für die Dienstleistungen\n\nKlasse 37: Reinigungsdienstleistungen für den gesamten Krankenhausbereich;\nKlasse 42: Dienstleistungen eines medizinischen und bakteriologischen Labors;\nKlasse 44: Dienstleistungen eines Krankenhauses; Verpflegung von Personen\nim Krankenhausbereich; gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung) im Hinblick auf den Einkauf für den gesamten Krankenhausbedarf\n\neingetragen ist.\n\n6 Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Widersprechenden hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen (BPatG, Beschluss\nvom 14. Mai 2014 - 28 W (pat) 564/12, juris).\n\n7 Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer zulassungsfreien\nRechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung rechtlichen Gehörs rügt.\n\n8 II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, zwischen der angegriffenen Marke und den älteren Widerspruchsmarken bestehe keine Verwechslungsgefahr (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). Die für die angegriffene Marke in Klasse 5 eingetragenen Waren und Dienstleistungen seien mit den für die Widerspruchsmarken in Klassen 44 geschützten Dienstleistungen ähnlich. Die Widerspruchsmarken verfügten nur über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die\nvon der Widersprechenden zur Bekanntheit eingereichten Unterlagen - Internetauftritt, Finanz- und Geschäftsberichte aus den Jahren 2008 bis 2011 sowie\nUmsatzzahlen von über 2 Mrd. € in den Jahren 2008 bis 2011 - reichten nicht\naus, um eine erhöhte Kennzeichnungskraft anzunehmen. Aus ihnen ergäben\nsich zu wenig objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Widerspruchsmarken bei\nden angesprochenen Verkehrskreisen bekannt seien. Es fehlten objektive Statistiken und Angaben zu dem von der Marke gehaltenen Marktanteil, die zuverlässige Schlüsse auf die Verkehrsbekanntheit zuließen. Eine für die Annahme\neiner Verwechslungsgefahr ausreichende Zeichenähnlichkeit bestehe nicht. Die\nidentische Übernahme des Bestandteils \"Helio\" der Widerspruchsmarken in die\nangegriffene Marke führe wegen seiner Kombination mit dem weiteren Wortbestandteil \"medical\" nicht zur Annahme der Verwechslungsgefahr. Der übereinstimmende Bestandteil \"Helio\" sei weder prägend noch habe er innerhalb der\nGesamtbezeichnung eine selbständig kennzeichnende Stellung.\n\n9 III. Die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden hat keinen Erfolg.\n\n10 1. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig (§§ 133, 83 MarkenG). Ihre Statthaftigkeit folgt daraus,\ndass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf\neine Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). Diese\nRüge hat die Rechtsbeschwerde im Einzelnen begründet. Auf die Frage, ob die\n\nerhobene Rüge durchgreift, kommt es für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels\nnicht an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Juni 2010 - I ZB 40/09,\nGRUR 2010, 1034 Rn. 9 = WRP 2010, 1034 - LIMES LOGISTIK).\n\n11 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, weil der Anspruch der\nWidersprechenden auf rechtliches Gehör nicht verletzt ist.\n\n12 a) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe den Vortrag der Widersprechenden außer Acht gelassen, wonach die Widerspruchsmarken überragend kennzeichnungskräftig seien. Abgesehen davon, dass die\nBekanntheit der Marke \"HELIOS\" im Gesundheitsbereich gerichtskundig im\nSinne des § 291 ZPO sei, habe das Bundespatentgericht die Anlagen LS 1 bis\n6 entweder gar nicht oder nur unvollständig berücksichtigt. Es fehle jeder Bezug\nauf die Anlage LS 2, aus der sich für das Jahr 2012 ein Umsatz der Widersprechenden von mehr als 3,2 Milliarden Euro ergebe. Das Bundespatentgericht\nhabe auch den Vortrag übergangen, dass die Widersprechende in 110 Kliniken\nin Deutschland mit derzeit rund 69.000 Mitarbeitern und über 34.000 Betten\nmehr als 4,2 Mio. Patienten medizinisch versorge, davon mehr als 1,2 Mio. stationär. Das Bundespatentgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass die Widersprechende in ihrem Internetauftritt intensiv mit der Wortverbindung \"Helios\"\nund \"Medizin\" werbe. Hätte das Bundespatentgericht diesen Vortrag berücksichtigt, hätte es zugunsten der Widersprechenden entschieden, weil bei gegebener hochgradiger Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und\nDienstleistungen und überragender Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken eine Verwechslungsgefahr anzunehmen sei. Hinzu komme, dass das Bundespatentgericht zu Unrecht auch die hochgradige Markenähnlichkeit verneint\nhabe. Damit habe das Bundespatentgericht den Anspruch der Markeninhaberin\nauf rechtliches Gehör entscheidungserheblich verletzt.\n\n13 b) Eine Versagung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 3\nMarkenG liegt nicht vor.\n\n14 aa) Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in\nErwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich\nim Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist.\nGrundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung\ngezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in\nden Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen\nArt. 103 Abs. 1 GG kommt deshalb allenfalls in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass tatsächliches Vorbringen\neines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch\nbei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dies kann etwa der Fall sein,\nwenn das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern\ndes Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das\nVerfahren von zentraler Bedeutung ist (BVerfG, FamRZ 2013, 1953 Rn. 14;\nNJW 2009, 1584 f. mwN). Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist\nhingegen nicht verletzt, wenn das Gericht den Parteivortrag zwar zur Kenntnis\ngenommen und in Erwägung gezogen, aus ihm jedoch andere rechtliche\nSchlüsse gezogen hat als die Partei geltend gemacht hat (BGH, Beschluss vom\n20. Mai 2009 - I ZB 53/08, GRUR 2009, 992 Rn. 17 und 23 = WRP 2009, 1104\n- Schuhverzierung; Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314\nRn. 14 - Medicus.log).\n\n15 bb) Im vorliegenden Fall ist eine Verletzung des Gebots der Gewährung\nrechtlichen Gehörs nicht gegeben. Das Bundespatentgericht hat den von der\nWidersprechenden als übergangen gerügten Vortrag ausweislich seiner Be-\n\nschlussbegründung zur Kenntnis genommen und erwogen. Es hat die Frage\nerörtert, ob die Widerspruchsmarken angesichts der durch die Vorlage des Internetauftritts sowie der Finanz- und Geschäftsberichte aus den Jahren 2008\nbis 2011 dokumentierten wirtschaftlichen Betätigung der Widersprechenden\nüber gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügten. Auch ohne die ausdrückliche\nBezugnahme auf die Anlagen \"LS 1 bis 6\" geht hieraus hervor, dass das Bundespatentgericht den Vortrag der Widersprechenden berücksichtigt hat. Dass\nes die aufgeworfene Frage einer gesteigerten Kennzeichnungskraft verneint\nhat, weil nach seiner tatrichterlichen Würdigung die vorgelegten Unterlagen\nnicht ausreichend aussagekräftig waren, um von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft durch Benutzung auszugehen, liegt nach den vorstehend wiedergegebenen Maßstäben außerhalb des Kontrollbereichs einer Gehörverletzung.\nDie Widersprechende begehrt mit ihrer Rüge eine durch die zulassungsfreie\nRechtsbeschwerde des § 83 Abs. 3 MarkenG nicht eröffnete Überprüfung der\nRichtigkeit der Entscheidung des Bundespatentgerichts. Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang auf Umsatzzahlen der Jahre 2012 und\n2013 abhebt, kommt es auf diese Zeiträume nicht an, weil sie der Anmeldung\nder angegriffenen Marke (29. Januar 2009) nachfolgen und eine Steigerung der\nKennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken nach dem Anmeldezeitpunkt\nnicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2008\n- I ZB 61/07, GRUR 2008, 903 Rn. 14 = WRP 2008, 1342 - SIERRA ANTI-GUO). Es ist deshalb unschädlich, dass das Bundespatentgericht auf diese\nUmsatzzahlen nicht eingegangen ist.\n\n16 Auch mit den Darlegungen der Rechtsbeschwerde zu den Fragen der\nWaren- und Dienstleistungsähnlichkeit, der Zeichenähnlichkeit und der mittelbaren Verwechslungsgefahr greift die Rechtsbeschwerde lediglich die Richtigkeit\nder Entscheidung des Bundespatentgerichts an, was ihr im vorliegenden Verfahren verwehrt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass das Bundespatentgericht Vor-\n\ntrag der Widersprechenden übergangen hat. Dass das Bundespatentgericht\naus den Darlegungen der Widersprechenden andere rechtliche Schlüsse gezogen hat, verletzt nicht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.\n\n17 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.\n\nBüscher Koch Löffler\n\nSchwonke Feddersen\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 14.05.2014 - 28 W(pat) 564/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-08-13/i-zb-76-14","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-08-13/i-zb-76-14","retrieved":"2026-10-24 07:57:08.351587+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-08-13/i-zb-76-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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