{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-01_NA_2015-07-30_I_ZB_61_13_NA_NA_1","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2015-07-30","aktenzeichen":"I ZB 61/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 61/13\nvom\n\n30. Juli 2015\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2015 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,\nDr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. Oktober\n2014 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n2 I. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer\ngerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt\nund bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG,\nNJW-RR 2004, 1710, 1712). Auf einen Gesichtspunkt, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen braucht, darf das Gericht ohne vorherigen Hinweis oder Erörterung mit den Parteien nicht abstellen\n(BVerfGE 86, 133, 144; BVerfGE 98, 218, 263). Das Gericht ist nach Art. 103\nAbs. 1 GG allerdings grundsätzlich nicht verpflichtet, vor einer Entscheidung auf\n\nseine Rechtsauffassung hinzuweisen (BVerfGE 74, 1, 6; 84, 188, 190). Die Partei hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für\nrichtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (BGH, Beschluss vom\n3. April 2014 - I ZR 237/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2 - BAVARIA; Beschluss\nvom 18. Dezember 2014 - I ZR 228/12, juris Rn. 2).\n\n3 II. Der Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs\n(Art. 103 Abs. 1 GG) ist durch den Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2014\nnicht verletzt.\n\n4 1. Die Anhörungsrüge rügt als überraschend die Auffassung des Senats,\ndie Annahme der Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Farbmarke im Jahr\n2009 könne ausnahmsweise auf den Tag der Anmeldung im Jahr 1996 zurückbezogen werden. Die Anhörungsrüge wendet sich mit derselben Begründung\ngegen die Annahme des Senats, es komme für die Bejahung der kennzeichenmäßigen Verwendung einer Farbe nicht auf besondere Werbemaßnahmen an,\ndie sich gerade auf die Wahrnehmung der Farbe als Marke beziehen. Schließlich wertet die Anhörungsrüge die Feststellung des Senates als gehörswidrige\nÜberraschungsentscheidung, dass die gelbe Farbe der Markeninhaberin nicht\ndurch herkömmliche Herkunftshinweise in den Hintergrund gedrängt wird.\n\n5 2. Der Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2014 stellt keine gehörswidrige\nÜberraschungsentscheidung dar.\n\n6 a) In der von der Rechtsbeschwerde angegriffenen Entscheidung hat das\nBundespatentgericht sich mit diesen zentralen Rechtsfragen des Verfahrens\nbefasst. Es hat angenommen, zwar werde eine auf den Anmeldetag rückbezogene Feststellung der Verkehrsdurchsetzung abgelehnt, wenn die Durchsetzung erst mehrere Jahre nach der Anmeldung nachgewiesen werde. Allerdings\n\nseien auch Fallgestaltungen denkbar, in denen konkrete Anhaltspunkte rückblickende Schätzungen für die Vergangenheit ermöglichten. So liege es im Streitfall; die in dem demoskopischen Gutachten von 2009 festgestellte Bekanntheit\nhabe auch im Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 1996 bereits bestanden. Zwar\nsetze die Verkehrsdurchsetzung voraus, dass die Farbe isoliert für sich als\nMarke dem Publikum in der Wahrnehmung näher gebracht worden sei. Es seien jedoch die Besonderheiten in dem jeweiligen Warengebiet zu berücksichtigen. Das Warensegment der Wörterbücher zeichne sich durch besondere\nKennzeichnungsgewohnheiten aus. Das angesprochene Publikum sei bei\nDruckereierzeugnissen an die gleichzeitige Verwendung mehrerer Zeichen gewöhnt und könne die Farbe als selbständige Marke erkennen. In dieser Branche könne keine isolierte markenmäßige Benutzung der Farbe Gelb verlangt\nwerden.\n\n7 b) Ein kundiger Prozessbeteiligter musste im Rechtsbeschwerdeverfahren zu diesen Rechtsfragen Stellung nehmen. Die Anhörungsrüge macht nicht\ngeltend, dass die Antragstellerin hierzu vor der Entscheidung durch den Senat\nkeine Gelegenheit gehabt hätte. Sie verweist vielmehr darauf, dass die Antragstellerin sowohl in der Rechtsbeschwerdebegründung als auch in der Replik auf\ndie Beschwerdeerwiderung zur rückbezogenen Feststellung der Verkehrsdurchsetzung vorgetragen habe. Sie weist weiter darauf hin, dass sie in der\nRechtsbeschwerdebegründung auf den von ihr für eine markenmäßige Verwendung des angegriffenen gelben Farbtons für notwendig gehaltenen Hinweis\nin Werbemaßnahmen auf die Bedeutung der Farbe als Marke hingewiesen habe. Soweit es um die Auffassung des Senates geht, dass die gelbe Farbe der\nMarkeninhaberin nicht durch herkömmliche Herkunftshinweise in den Hintergrund gedrängt wird, wendet sich die Anhörungsrüge dagegen, dass sie sich zu\ndieser Auffassung nicht \"nochmals\" habe äußern können. Schon aus diesem\nGrund ist die Anhörungsrüge unbegründet.\n\n8 c) Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat\nGelegenheit gehabt, zu diesen Rechtsfragen Stellung zu nehmen. Der Senatsvorsitzende hat sie im Übrigen bei der Einführung in den Sach- und Streitstand\nin der mündlichen Verhandlung angesprochen. Die Verfahrensbeteiligten haben\nim Anschluss daran Gelegenheit erhalten, sich hierzu zu äußern und haben\nhiervon Gebrauch gemacht.\n\n9 d) Der Umstand, dass der Senat im Hinblick auf die von der Anhörungsrüge angesprochenen Rechtsfragen die Rechtsauffassung des Bundespatentgerichts bestätigt hat, stellt vor diesem Hintergrund keine den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzende Überraschungsentscheidung dar. Dass das Rechtsmittelgericht einzelne Elemente der Begründung der angefochtenen Entscheidung oder deren Begründung insgesamt billigt, ist ein Umstand, mit dem ein rechtskundiger Prozessbeteiligter immer rechnen muss. Im Ergebnis macht die Anhörungsrüge geltend, der Senat sei ihrer\n\nRechtsauffassung zu den genannten Rechtsfragen zu Unrecht nicht gefolgt. Mit\ndiesem Anliegen kann sie im Anhörungsrügeverfahren keinen Erfolg haben, das\nnicht dazu dient, die Senatsentscheidung nochmals inhaltlich zur Überprüfung\nzu stellen.\n\nBüscher Schaffert Kirchhoff\n\nSchwonke Feddersen\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 05.08.2013 - 29 W(pat) 90/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-30/i-zb-61-13-2","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-30/i-zb-61-13-2","retrieved":"2026-10-24 07:57:08.234714+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-07-30/i-zb-61-13-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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