{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-01_NA_2015-05-21_I_ZR_195_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2015-05-21","aktenzeichen":"I ZR 195/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 195/14\nvom\n\n21. Mai 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2015 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,\nDr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Dr. Löffler\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom\n24. Juli 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen, weil\nder Wert der von dem Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO,\n§§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Parteien sind Wettbewerber beim Internethandel mit Spielwaren.\n\n2 Der Beklagte verkauft nach seiner Angabe ausschließlich Restposten,\nB-Ware, Saisonware und Ausschussware verschiedener Spielwarenhersteller,\ndie er günstig bezieht. Diese Spielwaren bietet er auf der Internetseite\nwww. .de an, auf der er für sein Unternehmen die Bezeichnungen \"K. Outlet\" und \"S. Outlet\" verwendet.\n\n3 Der Kläger hat die Werbung mit dem Begriff \"Outlet\" als irreführend beanstandet.\n\n4 Das Landgericht hat dem Beklagten antragsgemäß verboten,\n\nim geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu Wettbewerbszwecken beim\nHandel mit Spielwaren die Bezeichnung \"Outlet\" zu verwenden.\n\n5 Außerdem hat es den Beklagten zur Zahlung von 859,80 € Abmahnkosten verurteilt.\n\n6 Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten.\n\n7 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von\ndem Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 €\nnicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).\n\n8 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des\nUrteils. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht in dieser Hinsicht geltend, dem\nBeklagten würden Umstellungskosten und Umsatzausfälle in Höhe von circa\n57.500 €, jedenfalls aber über 20.000 € entstehen, wenn ihm die Verwendung\nder Bezeichnung \"K. Outlet\" verboten würde. Dazu legt die Beschwerde\neine eidesstattliche Versicherung des Beklagten, zwei Kostenvoranschläge sowie eine Erklärung seines Steuerberaters vor.\n\n9 Substantiierten Vortrag zu ihm entstehenden Umstellungskosten und\nUmsatzausfällen hat der Beklagte in den Vorinstanzen nicht gehalten. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Beklagte mit erstmaligem\nVorbringen zu seiner Beschwer nicht mehr gehört werden, wenn er den entsprechenden Vortrag ohne weiteres bereits in den Vorinstanzen hätte halten\nkönnen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZR 176/13, juris Rn. 6). Im\nRegelfall entspricht nicht nur der Streitwert des Verfahrens, sondern auch die\nBeschwer des zur Unterlassung verurteilten Beklagten dem Interesse des Klä-\n\ngers an dem Unterlassungstitel (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 – I ZR\n172/12, juris Rn. 8).\n\n10 Auf eine höhere Beschwer im Fall der Verurteilung hat deshalb auch die\nbeklagte Partei schon in den Vorinstanzen hinzuweisen.\n\n11 Nachdem das Landgericht den Streitwert auf 20.000 € festgesetzt hatte,\nhat der Beklagte zwar in der Berufungsbegründung ausgeführt, er sei bei einer\nBestätigung des Verbots mit weit über 20.000 € beschwert. Er hat dies aber\nallein damit begründet, er verkaufe in seinem Unternehmen überwiegend Kindermoden und müsse befürchten, dass andere Wettbewerber ihm gegebenenfalls den Verkauf von Kindermoden unter der Bezeichnung \"K. Outlet\"\nebenfalls verbieten ließen. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang von ihm\nbefürchtete Umsatzeinbußen oder Umstellungskosten jedoch in keiner Weise\nbeziffert. Das Berufungsgericht hatte deshalb keinen Anlass, für das Berufungsverfahren einen höheren Wert als das Landgericht festzusetzen.\n\n12 2. Im Übrigen ist der erst im Beschwerdeverfahren gehaltene Vortrag\nnicht geeignet, eine Beschwer des Beklagten in Höhe von mehr als 20.000 € zu\nbelegen. Nach Auskunft seines Steuerberaters hätte der Beklagte eine jährliche\nRohgewinnminderung von 23.000 € zu erwarten, wenn seine Erlöse auf das\ndurchschnittliche Umsatzniveau der Jahre 2008 bis 2010 zurückfielen. Ein Zusammenhang dieser Aussage mit dem verfahrensgegenständlichen Verbot ist\nnicht ersichtlich. Ebenso wenig ist plausibel, wieso bei einer Umfirmierung die\nStrategie, das Unternehmenskonzept oder ein \"CI-Ordner\" für den Beklagten\nneu entwickelt werden müsste oder warum eine vollständige Neukonzeption\nseines Internetauftritts erforderlich wäre. Die für die Entwicklung von Werbeunterlagen aufgeführte Position erscheint stark übersetzt, weil ein erheblicher Betrag für die Entwicklung eines neuen Firmenlogos schon gesondert angesetzt\nworden ist. Kosten für die Produktion neuer Werbematerialien können nicht als\nSchaden infolge des Verbots berücksichtigt werden. Vielmehr kommt es inso-\n\nweit nur auf nicht mehr verwertbare Werbeunterlagen an. Schließlich sind die\nKosten für die Neubeschriftung eines Firmenfahrzeugs in der Aufstellung des\nBeklagten doppelt berücksichtigt.\n\n13 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nBüscher Schaffert Kirchhoff\n\nKoch Löffler\n\nVorinstanzen:\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.10.2013 - 36 O 52/13 KfH -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.07.2014 - 2 U 148/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-21/i-zr-195-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-21/i-zr-195-14","retrieved":"2026-10-24 07:57:08.086555+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-05-21/i-zr-195-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Zivilsenat","date":"2015-05-21","dockets":["I ZR 195/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-01_NA_2015-05-21_I_ZR_195_14_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 21.05.2015 – I ZR 195/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-21/i-zr-195-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom\n24. Juli 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen, weil\nder Wert der von dem Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO,\n§§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPOEG/26","law":"ZPOEG","abbreviation":"ZPOEG","ref":"26","label":"§ 26 ZPOEG","mentions":2},{"id":"ZPO/544","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"544","label":"§ 544 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:57:08.086555+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}