{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2014-10-23","aktenzeichen":"I ZR 38/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 38/14\n\nvom\n\n23. Oktober 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2014 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,\nDr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart\nvom 6. Februar 2014 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 470.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerin, die Deutsche Post AG, ist Inhaberin der mit Priorität vom\n22. Februar 2000 auf Grund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Wortmarke\nNr. 30012966 „POST”, die für die Dienstleistungen\n\nBriefdienst-, Frachtdienst-, Expressdienst-, Paketdienst- und Kurierdienstleistungen; Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen, Paketen, Päckchen; Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen\nund sonstigen Nachrichten, insbesondere Briefen, Drucksachen, Warensendungen, adressierten und unadressierten Werbesendungen, Büchersendungen, Blindensendungen, Zeitungen, Zeitschriften, Druckschriften\n\nSchutz genießt (Klagemarke 1). Der gegen die Eintragung dieser Marke gerichtete Löschungsantrag ist rechtskräftig zurückgewiesen worden (vgl. BGH, Be-\n\nschluss vom 23. Oktober 2008 - I ZB 48/07, GRUR 2009, 669 = WRP 2009, 815\n- POST II; BPatG, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 26 W (pat) 29/06, juris;\nBGH, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - I ZB 91/10, juris). Die Klägerin ist\naußerdem Inhaberin der am 22. Oktober 1996 unter anderem für Transportwesen-, Briefdienst-, Frachtdienst- und Kurierdienstleistungen eingetragenen\nWortmarke Nr. 39636412.8 „Deutsche Post“ (Klagemarke 2).\n\n2 Die Beklagte zu 1 betreibt seit Mai 2005 unter anderem unter den Unternehmenskennzeichen „TNT Post“ und „TNT Post Regioservice“ die gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen sowie Verteil- und Zustelldienste. Für\ndie Beklagte zu 2 sind Domainnamen mit dem Bestandteil „tntpostregioservice“\nin unterschiedlichen Schreibweisen registriert, welche die Beklagte zu 1 für ihr\nAngebot nutzt.\n\n3 Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung und Auskunftserteilung in\nAnspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht beantragt.\nDie Beklagte zu 2 ist von der Klägerin darüber hinaus auf Einwilligung in die\nLöschung der Domainnamen in Anspruch genommen worden.\n\n4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die\nBerufung der Klägerin im Hinblick auf den Antrag auf Einwilligung in die Löschung von Domainnamen verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Es hat\n- ausgehend von einer Dienstleistungsidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke 1 - eine Verwechslungsgefahr im Hinblick auf\ndie beanstandeten Bezeichnungen „TNT Post“ und „TNT Post Regioservice“\nwegen fehlender Zeichenähnlichkeit verneint. Das Berufungsgericht hat angenommen, zugunsten der Beklagten greife zudem die Schutzschranke des § 23\nNr. 2 MarkenG ein. Ansprüche aus § 5 Abs. 2 UWG hat es ebenfalls abgelehnt.\n\nDie Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet sich\ndie Beschwerde der Klägerin. Mit der angestrebten Revision will die Klägerin\nihre Klageanträge weiter verfolgen.\n\n5 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\n\n6 1. Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Revision müsse wegen\ngrundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, weil dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt werden müsse:\n\nGelten die Grundsätze der Entscheidung THOMSON LIFE, wonach sich die Zeichenähnlichkeit aus der Übereinstimmung eines im jüngeren Zeichen enthaltenen,\nselbständig kennzeichnenden Bestandteils mit der älteren Marke ergeben kann,\nauch dann, wenn die ältere Marke ursprünglich beschreibend und nur aufgrund\nvon Verkehrsdurchsetzung eingetragen ist und wenn nicht auszuschließen ist,\ndass ein Teil des Verkehrs die ältere Marke in dem jüngeren Zeichen weiterhin beschreibend versteht?\n\n7 a) Die von der Beschwerde geltend gemachte Frage ist nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung markenrechtlicher\nAnsprüche der Klägerin nicht nur auf die Verneinung einer Verwechslungsgefahr, sondern - selbständig tragend - zusätzlich auf das Eingreifen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG gestützt. Die insoweit von der Beschwerde\ngeltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch.\n\n8 b) Darüber hinaus fehlt es auch im Übrigen an der Klärungsbedürftigkeit\nder von der Beschwerde aufgeworfenen Frage. Sie ist nicht Gegenstand eines\n\nMeinungsstreits. Eine Klärungsbedürftigkeit ergibt sich entgegen der Ansicht\nder Beschwerde auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer Abweichung der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Eine solche Abweichung liegt nicht vor.\n\n9 aa) Die Beschwerde macht geltend, nach Verkündung der Entscheidung\nOSTSEE-POST des Senats (Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 78/06, GRUR 2009,\n672 = WRP 2009, 824), auf die sich das Berufungsgericht maßgeblich gestützt\nhat, seien mehrere Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union\nergangen, die zeigten, dass der Gerichtshof bei der Kollisionsprüfung im Hinblick auf kennzeichnungsschwache Elemente tendenziell andere Maßstäbe anlege als der Bundesgerichtshof. Insbesondere habe der Gerichtshof der Europäischen Union erkennen lassen, dass er die Bejahung der Zeichenähnlichkeit\nauch aufgrund einer Übereinstimmung in beschreibenden Komponenten für\nmöglich halte. Damit hat die Beschwerde keinen Zulassungsgrund dargelegt.\n\n10 bb) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist nach der ständigen\nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen\nein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Zeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen bei den angesprochenen\nVerkehrskreisen hervorruft. Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen,\ndas als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe\nKennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung\nbehält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke\noder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. EuGH, Urteil vom\n\n6. Oktober 2005 - C-120/04, GRUR 2005, 1042 Rn. 30 = WRP 2005, 1505\n- THOMSON LIFE; BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004,\n865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang; Urteil vom 2. Februar 2012\n- I ZR 50/11, GRUR 2012, 930 Rn. 45 = WRP 2012, 1234 - Bogner B/Barbie B;\nUrteil vom 18. September 2014 - I ZR 228/12, GRUR 2014, 1101 Rn. 54 = WRP\n2014, 1314 - Gelbe Wörterbücher). Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr anhand des durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindrucks sind insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden\nElemente zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C-252/12,\nGRUR 2013, 922 Rn. 35 = WRP 2013, 1314 - Specsavers/Asda; BGH, Urteil\nvom 27. März 2013 - I ZR 93/12, GRUR 2013, 1150 Rn. 22 = WRP 2013, 1473\n- Baumann, mwN).\n\n11 cc) Diese Grundsätze hat auch das Berufungsgericht zutreffend seiner\nEntscheidung zugrunde gelegt. Ihre Geltung ist nicht durch die von der Beschwerde angeführte jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zweifelhaft geworden. Dementsprechend ist im Streitfall keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union veranlasst (vgl. EuGH, Urteil\nvom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258\n- C.I.L.F.I.T.).\n\n12 (1) Das Berufungsgericht ist mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom\n24. Mai 2012 (C-196/11 P, GRUR 2012, 825 - Formula One Licensing BV/\nHABM) entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entnommen werden kann, dass\nder Klagemarke in einem komplexen Zeichen die Unterscheidungskraft nicht\nabgesprochen werden darf. In dieser Entscheidung geht der Gerichtshof der\nEuropäischen Union davon aus, dass in einem eine Gemeinschaftsmarke be-\n\ntreffenden Widerspruchsverfahren nicht angenommen werden kann, die gegen\ndie Markeneintragung ins Feld geführte ältere IR-Marke werde als rein beschreibend wahrgenommen. Dies würde dem Grundsatz der Koexistenz der\nGemeinschaftsmarke mit einer internationalen und nationalen Marke entgegenstehen. Aus diesem Grundsatz folge, dass die Gültigkeit nationaler Marken in\neinem Verfahren über einen Widerspruch gegen eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung nicht in Frage gestellt werden dürfe. Nichts anderes geschehe aber\nder Sache nach, wenn das ältere Zeichen als beschreibend oder als Gattungsbegriff angesehen werde (EuGH, GRUR 2012, 825 Rn. 38 ff. - Formula One\nLicensing/HABM). Daraus ergibt sich, dass der Gerichtshof eine besondere\nFallkonstellation entschieden hat. Dem Urteil sind keine über dieses Problem\nder Koexistenz der markenrechtlichen Schutzsysteme hinausreichenden\nGrundsätze zu entnehmen. Schon gar nicht hat der Gerichtshof darin die hergebrachten Grundsätze der Beurteilung komplexer Marken nach den Gesichtspunkten der Prägung und der Prüfung einer selbständig kennzeichnenden Stellung modifiziert oder gar (konkludent) aufgegeben.\n\n13 (2) Entgegen der Ansicht der Beschwerde lassen sich neue Grundsätze\nder Prüfung der Verwechslungsgefahr auch nicht der Entscheidung\n„TofuTown.com/HABM“ entnehmen (EuGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 - C-599/11, MarkenR 2012, 482). Der Gerichtshof hat dort in Übereinstimmung mit\nden anerkannten Grundsätzen zur Zeichenähnlichkeit und Verwechslungsgefahr die Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks und die Bedeutung der tatrichterlichen Würdigung unterstrichen (MarkenR 2012, 482 Rn. 29 ff.). Gleiches gilt für\ndie von der Beschwerde außerdem angeführten Entscheidungen „Alpine“\n(EuGH, Beschluss vom 29. November 2012 - C-42/12) und „nfon/fon“ (EuGH,\nBeschluss vom 16. Januar 2014 - C-193/13, juris). Wenn der Gerichtshof der\nEuropäischen Union in der letztgenannten Entscheidung ausführt, nach seiner\n\nständigen Rechtsprechung stehe die geringe Unterscheidungskraft der älteren\nMarke als solche der Feststellung einer Verwechslungsgefahr nicht entgegen\n(aaO Rn. 30), wird - entgegen der Ansicht der Beschwerde - kein neuer Maßstab zur Beurteilung von glatt beschreibenden (als verkehrsdurchgesetzt eingetragenen) Zeichen angelegt, sondern auf hergebrachte Grundsätze der Prüfung\nder Verwechslungsgefahr und damit insbesondere auf die Maßgeblichkeit des\nGesamteindrucks und auf die Pflicht zur Beurteilung anhand der Umstände des\nEinzelfalls Bezug genommen.\n\n14 2. Von diesen Grundsätzen ist zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat im Anschluss an die Ausführungen des Senats in der Entscheidung „OSTSEE-POST“ (GRUR 2009, 672 Rn. 34 ff.) unter zutreffender\nWürdigung der Umstände des Streitfalls angenommen, der Verkehr, welcher\nauch vorliegend keine zergliedernde Betrachtung anstelle, werde den Bestandteil „Post“ in den angegriffenen Bezeichnungen „TNT Post“ und „TNT Post Regioservice“ als reine Sachangabe verstehen und darin nicht die Klagemarke\noder ein Firmenschlagwort der Klägerin erkennen. Diese Beurteilung lässt keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler erkennen.\n\n15 3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2\nHalbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\n16 III. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1\nZPO).\n\nBüscher Schaffert Kirchhoff\n\nLöffler Schwonke\n\nVorinstanzen:\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.06.2013 - 17 O 687/05 -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.02.2014 - 2 U 77/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-10-23/i-zr-38-14","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-10-23/i-zr-38-14","retrieved":"2026-10-24 07:57:07.275342+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-10-23/i-zr-38-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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