{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-01_NA_2014-04-30_I_ZB_49_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2014-04-30","aktenzeichen":"I ZB 49/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 49/13\nvom\n30. April 2014\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 30 2008 005 763\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 durch die\nRichter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin\nDr. Schwonke\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den am 21. Mai 2013 an Verkündungs\nStatt zugestellten Beschluss des 24. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Markeninhaberin\nzurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 I. Für die Markeninhaberin ist am 4. Juni 2008 die Wort-/Bildmarke\nNr. 30 2008 005 763\n\nfür die folgenden Waren und Dienstleistungen eingetragen worden:\n\nKlasse 3: Seifen, Parfums, ätherische Öle, Haarwässer, Zahnputzmittel, Lippenstifte,\nkünstliche Nägel; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Haut- und Gesichtscremes, Haut- und Gesichtslotionen, Puder für kosmetische Zwecke, Mascara,\nLidschatten, Eyeliner, Nagelpflegemittel, Make up, Rouge, Blush, Camouflage\n\nKlasse 41: Veranstaltung von Schulungen und Seminaren auf dem Gebiet der Verkaufspsychologie, Verkaufstechnik, Produkt- und Behandlungskunde, Rhetorik\n\nKlasse 44: Gesundheits- und Schönheitspflege, insbesondere Durchführung von Massagen, kosmetischen Behandlungen und Wellness-Behandlungen\n\n2 Gegen die Eintragung hat die Inhaberin der am 20. April 2000 für die Waren\n\nKlasse 3: Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Klasse 21: Geräte für die Körperund Schönheitspflege, soweit in Klasse 21 enthalten\n\neingetragenen Wortmarke Nr. 30002215\n\nBionome\n\nWiderspruch erhoben. Die Markeninhaberin hat die Einrede der Nichtbenutzung\nder Widerspruchsmarke erhoben.\n\n3 Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Marke der\nMarkeninhaberin wegen Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG\nteilweise, und zwar für die Waren/Dienstleistungen\n\nSeifen, Parfums, ätherische Öle, Haarwässer, Zahnputzmittel, Lippenstifte, künstliche\nNägel; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Haut- und Gesichtscremes,\nHaut- und Gesichtslotionen, Puder für kosmetische Zwecke, Mascara, Lidschatten,\nEyeliner, Nagelpflegemittel, Make up, Rouge, Blush, Camouflage\n\nGesundheits- und Schönheitspflege, insbesondere Durchführung von Massagen,\nkosmetischen Behandlungen und Wellness-Behandlungen\n\ngelöscht und den Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Die gegen die Teillöschung gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin hat das Bundespatentgericht\nzurückgewiesen (BPatG, Beschluss vom 21. Mai 2013 - 24 W (pat) 3/12, juris).\n\nHiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer zulassungsfreien\n4 Rechtsbeschwerde, mit der sie einen Begründungsmangel sowie die Versagung\nrechtlichen Gehörs rügt.\n\n5 II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, im Hinblick auf die für die angegriffene Marke eingetragenen Waren der Klasse 3 und Dienstleistungen der\nKlasse 44 bestehe die Gefahr von Verwechslungen mit der älteren Widerspruchsmarke (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). Die Widersprechende habe die rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG glaubhaft gemacht. Die\nWiderspruchsmarke verfüge über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Nachweise zur beschreibenden Verwendung des Begriffs \"Bionome\" seien auch in\nFremdsprachen nicht ersichtlich. Der Begriff \"Bionomie\" stimme mit \"Bionome\"\nnicht überein und werde in dem Markenwort weder vom angesprochenen Fachverkehr noch vom Durchschnittsverbraucher erkannt, wenn ihm \"Bionome\" im Zusammenhang mit Waren der Klasse 3 begegne.\n\n6 III. Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat keinen Erfolg.\n\n7 1. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde\nist zulässig (§ 83 MarkenG). Ihre Statthaftigkeit folgt daraus, dass im Gesetz aufgeführte, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnende Verfahrensmängel\ngerügt werden. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG) und einen Begründungsmangel (§ 83\nAbs. 3 Nr. 6 MarkenG). Diese Rügen hat die Rechtsbeschwerde im Einzelnen begründet. Auf die Frage, ob die erhobenen Rügen durchgreifen, kommt es für die\nStatthaftigkeit des Rechtsmittels nicht an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom\n26. Juni 2010 - I ZB 40/09, GRUR 2010, 1034 Rn. 9 = WRP 2010, 1399 - LIMES\nLOGISTIK).\n8\n2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.\n\na) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe\n9 den Vortrag der Markeninhaberin außer Acht gelassen, wonach die Widersprechende selbst in ihrer Werbung dem Begriff \"Bionome\" eine rein beschreibende\nBedeutung zugemessen und die Bezeichnung nur in beschreibender Funktion\nverwendet habe. Dieser Umstand sei entscheidungserheblich, weil er der Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke entgegenstehe. Damit habe das Bundespatentgericht den Anspruch der Markeninhaberin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt; die angegriffene Entscheidung sei zudem im\nSinne von § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG nicht hinreichend mit Gründen versehen.\n\n10 b) Ein Begründungsmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG liegt\nnicht vor.\n\n11 aa) Die genannte Vorschrift soll allein den Anspruch der Beteiligten auf Mitteilung der Gründe sichern, aus denen ihr Begehren keinen Erfolg hat. Es kommt\ndeshalb nur darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund für die Entscheidung\nmaßgebend gewesen ist. Dagegen ist insoweit nicht entscheidend, ob die Beurteilung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist. Dem Erfordernis einer\nBegründung ist daher schon genügt, wenn die Entscheidung zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung nimmt (BGH, Beschluss vom\n20. Mai 2009 - I ZB 53/08, GRUR 2009, 992 Rn. 25 = WRP 2009, 1104 - Schuhverzierung; Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZB 85/11, GRUR 2013, 1046 Rn. 8\n= WRP 2013, 1346 - Variable Bildmarke).\n\n12 bb) Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss, dessen Begründung in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen ist. Das Bundespatentgericht hat ausdrücklich ausgeführt, ihm seien beschreibende Verwendungen des\nMarkenwortes \"Bionome\" auch nach Durchführung von Recherchen nicht bekannt\n\ngeworden. Ob diese tatrichterliche Würdigung zutreffend ist, ist im Rahmen des\n§ 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG unerheblich.\n\n13 c) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde ferner geltend, das Bundespatentgericht habe den Anspruch der Markeninhaberin auf rechtliches Gehör verletzt\n(§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG).\n\n14 aa) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen\nder Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.\nArt. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt,\ndass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon\nauszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei\nnicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches\nVorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen\noder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht in\nseinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags\neiner Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern\ner nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich\nunsubstantiiert war (BVerfG, NJW 2009, 1584 Rn. 14 mwN).\n\n15 bb) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, das Bundespatentgericht habe das Vorbringen der Markeninhaberin unberücksichtigt gelassen, wonach die Widersprechende selbst in ihrer Werbung dem Begriff \"Bionome\" eine\nrein beschreibende Bedeutung zugemessen und die Bezeichnung nur in beschreibender Funktion verwendet habe.\n\ncc) Ob die Widersprechende ihrem Markenwort eine rein beschreibende Bedeutung zugemessen und es nur in beschreibender Funktion verwendet hat, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung. Das Bundespatentgericht hat diese Frage\ngeprüft. Dass das Bundespatentgericht den als übergangen gerügten Vortrag nicht\nausdrücklich erwähnt hat, stellt keine Gehörsverletzung dar. Der Anspruch auf\nrechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet nicht dazu, jedes Vorbringen\nder Verfahrensbeteiligten in den Gründen gerichtlicher Entscheidungen ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, NJW 2009, 1584 Rn. 14).\n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.\n17\n\nBüscher Pokrant Richter am BGH Dr. Koch ist\nin Urlaub und daher verhindert\nzu unterschreiben.\nBüscher\n\nRichterin am BGH Dr. Schwonke\nist in Urlaub und daher verhindert\nzu unterschreiben.\nLöffler Büscher\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 21.05.2013 - 24 W (pat) 3/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-30/i-zb-49-13","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-30/i-zb-49-13","retrieved":"2026-10-24 07:57:06.809813+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-04-30/i-zb-49-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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