{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-01_NA_2013-08-15_I_ZR_174_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2013-08-15","aktenzeichen":"I ZR 174/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 174/12\nvom\n\n15. August 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2013 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant,\nProf. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom\n20. Juni 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.\n\n2 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen\nder Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist\nes nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen\nder Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.).\nDer Senat hat bei seiner Entscheidung vom 20. Juni 2013 die Angriffe der\nNichtzulassungsbeschwerde des Beklagten in vollem Umfang geprüft, jedoch\nsämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Soweit der Beklagte mit seiner Anhörungsrüge seinen Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann\ndie Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können\nmit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103\nAbs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BVerfG, Kammer-\n\nbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 f.; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - I ZR 92/09, MMR 2012, 766 Rn. 2 mwN). Eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann\nauch nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2013 - IX ZR 100/11, juris Rn. 3\nmwN).\n\n3 In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Übrigen\ngeklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner\nBegründung bedarf (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2010\n- 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Dies gilt auch für Entscheidungen\ndes Bundesgerichtshofs, mit denen - wie hier - eine Beschwerde gegen die\nNichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen worden\nist (vgl. BVerfG aaO). Eine Begründung ist nur dann ausnahmsweise geboten,\nwenn vom eindeutigen Wortlaut einer Norm abgewichen wird und der Grund\nhierfür nicht ohne weiteres erkennbar ist oder wenn ein im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehender Zulassungsgrund vor der\nEntscheidung über diese wegfällt und deswegen eine Prüfung der Erfolgsaussichten auf der Grundlage anderer als der von der Vorinstanz als tragend angesehenen Gründe erforderlich ist (vgl. BVerfG aaO Rn. 13). Eine solche Ausnahme ist jedoch weder vom Beklagten dargetan noch ansonsten ersichtlich.\n\n4 An diesen Grundsätzen zur Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen ändert sich entgegen der Ansicht der Anhörungsrüge auch dann nichts,\nwenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf\nrechtliches Gehör durch die Vorinstanz gerügt worden ist. Der Umstand, dass\ndie Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 ZPO\nmit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO angefochten werden kann, wenn mit\n\ndieser eine nicht nur sekundäre, sondern neue und eigenständige Gehörsverletzung gerügt wird, hat keinen Einfluss auf die Begründungserleichterungen bei\nBeschlüssen über die Nichtzulassungsbeschwerde (BVerfG aaO Rn. 14).\n\nBornkamm Pokrant Schaffert\n\nKirchhoff Koch\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 12.06.2007 - 103 O 59/07 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 14.08.2012 - 5 U 92/07 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-15/i-zr-174-12","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-15/i-zr-174-12","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:57:03.294888+00:00"}}