{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-01_NA_2013-08-15_I_ZR_158_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2013-08-15","aktenzeichen":"I ZR 158/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 158/12\nvom\n\n15. August 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2013 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant,\nProf. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch\n\nbeschlossen:\n\nDie Gegenvorstellung der Widerbeklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 6. Juni 2013 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Die Gegenvorstellung der Widerbeklagten richtet sich dagegen, dass der\nSenat den Streitwert für die Revision auf 10.000 € festgesetzt hat. Die Beklagten haben mit der Revision ihre in den Vorinstanzen erfolglose Widerklage weiterverfolgt, es dem Kläger und der Drittwiderbeklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr einen in bestimmter Weise gestalteten Briefkopf zu verwenden und hierbei nicht deutlich zu machen, welchem Anwalt welche Fachanwaltschaft zuzuordnen ist. Die Beklagten haben ihre Revision in der Revisionsverhandlung am 6. Juni 2013 zurückgenommen.\n\n2 Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die Widerklage durch Beschluss vom 13. August 2012 auf 10.000 € festgesetzt. Es hat als wertbestimmende Umstände unter anderem die Intensität, Aggressivität, Gefährlichkeit,\nDauer und Art der Verletzungen sowie deren räumliche Auswirkungen angese-\n\nhen. Im Hinblick auf die nicht unbeträchtliche räumliche Distanz zwischen den\nKanzleien des Klägers und der Drittwiderbeklagten einerseits sowie der Beklagten andererseits sei die Gefahr, dass der behauptete Wettbewerbsverstoß des\nKlägers und der Drittwiderbeklagten den Kanzleibetrieb der Beklagten beeinträchtigen könne, eher gering einzuschätzen, was zu einer Streitwerthöhe von\n10.000 € führe.\n\n3 Diese Beurteilung lässt keinen Fehler erkennen. Entgegen der Ansicht\nder Gegenvorstellung führt der Umstand, dass neben der drittwiderbeklagten\nGesellschaft bürgerlichen Rechts der Widerbeklagte zu 1, Rechtsanwalt Gunter\nK. , verklagt worden ist, zu keiner Verdoppelung des Streitwerts. Dabei\nkommt es nicht darauf an, ob Rechtsanwalt K. Partner oder Angestellter der\nSozietät ist. Er ist jedenfalls erkennbar als Mitglied der Außensozietät aufgetreten, so dass er im Außenverhältnis wie ein Partner der Sozietät auf Unterlassung haftet. Die Zahl der unmittelbar oder über die Gesellschaft bürgerlichen\nRechts in Anspruch genommenen Unterlassungsschuldner und damit der für\ndie Streitwertbemessung maßgebliche Angriffsfaktor bleiben daher unabhängig\nvom Status des Rechtsanwalts K. gleich.\n\n4 Im Übrigen verweisen die Widerbeklagten in ihrer Gegenvorstellung ausschließlich auf Vortrag zur Höhe des Streitwerts, den sie bereits vor dem Berufungsgericht gehalten und den das Berufungsgericht und der Senat bei ihrer\nStreitwertfestsetzung bereits berücksichtigt haben.\n\nBornkamm Pokrant Schaffert\n\nKirchhoff Koch\n\nVorinstanzen:\nLG Frankenthal, Entscheidung vom 12.01.2012 - 2 HKO 162/11 -\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 26.07.2012 - 4 U 11/12 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-15/i-zr-158-12","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-15/i-zr-158-12","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:57:03.253247+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-08-15/i-zr-158-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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