{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2013-07-17","aktenzeichen":"I ZR 31/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 31/13\n\nvom\n\n17. Juli 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2013 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant,\nProf. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler\n\nbeschlossen:\n\nDer Wert der Beschwer und der Streitwert für das Verfahren der\nNichtzulassungsbeschwerde werden auf 20.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerin betreibt ein Bestattungsunternehmen und führt unter\nanderem Bestattungen auf dem Friedhof R. durch, dessen Träger die\nBeklagte zu 1 (nachfolgend: Beklagte) ist. Die Beklagte hatte einen Wettbewerber der Klägerin, den Bestattungsunternehmer M., mit der Durchführung der ihr\nals Friedhofsträgerin obliegenden hoheitlichen Aufgaben betraut.\n\n2 M. stellte der Beklagten die ihr erbrachten Leistungen in Rechnung. Die\nBeklagte übersandte sodann diese Rechnungen an die Angehörigen mit der\nAufforderung, Zahlung direkt an M. zu leisten. Die Klägerin beanstandet dies\nsowie die namentliche Nennung ihres Wettbewerbers in § 13 Abs. 3 der\nFriedhofsordnung der Beklagten.\n\n3 Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen,\n\n1. a) an die Beklagte zu 1 gerichtete Rechnungen der Fa. M. ... an Angehörige\nvon Verstorbenen zu versenden mit der Aufforderung zur Zahlung an die Fa.\nM. (wie im Schreiben vom 28.07.2011 erfolgt).\n\n1. b) die Fa. M. in der Friedhofsordnung für die kirchlichen Friedhöfe in R.\n, Ri. und S. namentlich zu bezeichnen (wie § 13\nAbs. 3 der Friedhofsordnung).\n\n4 Die Klägerin hat die Beklagte schließlich auf Erstattung von vorgerichtlich\nnach einem Streitwert von 15.000 € berechneten Abmahnkosten in Höhe von\n651,80 € zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat in der ersten Instanz den Gegenstandswert ihrer Unterlassungsanträge auf 20.000 € beziffert.\n\n5 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und den Streitwert insoweit auf 20.000 € (5.000 € für den Antrag zu 1 a), 15.000 € für den\nAntrag zu 1 b)) festgesetzt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil\nabgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat den Streitwert für das Berufungsverfahren „den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem\nLandgericht folgend“ auf ebenfalls 20.000 € festgesetzt. Das Berufungsgericht\nhat die Revision nicht zugelassen.\n\n6 II. Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, mit der sie das\nBerufungsurteil in vollem Umfang angreifen will. Mit Schriftsatz vom 14. März\n2013 hat der Klägervertreter beantragt, vorab den Beschwerdewert für das\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Sie macht geltend, ihre Beschwer sei erheblich höher als der vom Berufungsgericht auf 20.000 € festgesetzte Streitwert. Dieser Antrag ist Gegenstand des vorliegenden Beschlusses.\n\n7 III. 1. Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert für die im\nStreitfall maßgebenden Unterlassungsanträge entsprechend den eigenen\nAngaben der Klägerin auf 20.000 € festgesetzt. Es ist nicht ersichtlich und von\nder Klägerin nicht dargelegt, dass sie diese Wertfestsetzung beanstandet hat.\nSie kann deshalb auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde\ngrundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört\nwerden (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris-Rn. 1;\n\nBeschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris-Rn. 4; Beschluss vom 24. Januar 2013 - I ZA 11/12, juris-Rn. 2).\n\n8 Im Übrigen hat die Klägerin ihre - von der Beklagten substantiiert bestrittenen - Angaben zur Begründung eines höheren Gegenstandswertes nicht glaubhaft gemacht (vgl. zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der Angaben zum\nWert des Beschwerdegegenstandes BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002\n- V ZR 118/02, juris-Rn. 3; Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP\n2011, 261 Rn. 4).\n\n9 2. Die als Nebenforderung geltend gemachten Abmahnkosten sind bei der\nWertberechnung nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar\n2013 - I ZR 107/12, juris-Rn. 4, mwN).\n\nBornkamm Pokrant Büscher\n\nKoch Löffler\n\nVorinstanzen:\nLG München II, Entscheidung vom 19.04.2012 - 4 HKO 5502/11 -\nOLG München, Entscheidung vom 20.12.2012 - 29 U 2554/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-17/i-zr-31-13","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-17/i-zr-31-13","retrieved":"2026-10-24 07:57:03.159738+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-07-17/i-zr-31-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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