{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-01_NA_2013-05-16_I_ZB_43_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2013-05-16","aktenzeichen":"I ZB 43/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 43/12\nvom\n\n16. Mai 2013\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.\nDr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss\ndes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. März\n2012 aufgehoben.\n\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der\n18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31. Januar 2012 abgeändert.\n\nDer Beteiligten wird gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den\nNamen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen,\ndenen die in der Anlage ASt 1 des Beschlusses der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. November 2011 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen\nwaren.\n\nDie Kosten der gerichtlichen Anordnung trägt die Antragstellerin.\n\nGegenstandswert: 3.000 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Antragstellerin ist ein Softwareunternehmen. Sie ist Inhaberin der\nausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel \"F1\n2010\".\n\n2 Die Antragstellerin hat die L. Deutschland GmbH beauftragt, Online-Tauschbörsen im Blick auf das Computerspiel zu überwachen. Die L.\nDeutschland GmbH verfügt über eine Software, mit der festgestellt werden\nkann, über welchen Internetanschluss eine bestimmte Datei zum Download angeboten wird. Die von der Antragstellerin vorgelegte Anlage ASt 1 enthält von\nder L. Deutschland GmbH ermittelte IP-Adressen, die Nutzern zugewiesen waren, die das Computerspiel \"F1 2010\" in der Zeit zwischen dem\n9. November und dem 13. November 2011 über eine Online-Tauschbörse anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten hatten. Die jeweiligen (dynamischen) IP-Adressen waren den Nutzern von der weiteren Beteiligten, der Deutschen Telekom AG, als Internet-Provider zugewiesen worden.\n\n3 Die Antragstellerin hat gemäß § 101 Abs. 9 UrhG in Verbindung mit\n§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG beantragt, der weiteren Beteiligten zu gestatten,\n\nihr unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über\nden Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die\nin der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten\nzugewiesen waren.\n\n4 Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter.\n\n5 II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die zum Erlass der begehrten Anordnung erforderliche Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß sei\n\nhinsichtlich des Computerspiels \"F1 2010\" nicht gegeben. Das gemäß § 101\nAbs. 2 UrhG vorausgesetzte gewerbliche Ausmaß könne bei Rechtsverletzungen, die längere Zeit nach dem Erscheinen des Computerspiels erfolgten, nur\nunter besonderen Voraussetzungen bejaht werden. Diese Voraussetzungen\nlägen auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin angeführten Umstände wie beispielsweise der Platzierungen in den Verkaufscharts nicht vor.\n\n6 III. Die gemäß § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 70 Abs. 1 FamFG statthafte\nund auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist begründet.\n\n7 Der Antrag, es der Beteiligten zu gestatten, der Antragstellerin unter\nVerwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen\nund die Anschriften derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der\nAnlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, kann mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung nicht\nabgelehnt werden.\n\n8 Der Bundesgerichtshof hat - nachdem das Beschwerdegericht den angegriffenen Beschluss erlassen hat - entschieden, dass der in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung bestehende Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3\nUrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, nicht voraussetzt,\ndass die rechtsverletzenden Tätigkeiten das Urheberrecht oder ein anderes\nnach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß\nverletzt haben (BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, GRUR 2012,\n1026 Rn. 10 bis 30 = WRP 2012, 1250 - Alles kann besser werden). Er hat ferner entschieden, dass auch die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9\nSatz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung\nder Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, je-\n\ndenfalls in den Fällen, in denen ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine\nPerson besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten\ngenutzte Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraussetzt (BGH,\nGRUR 2012, 1026 Rn. 40 bis 52 - Alles kann besser werden).\n\n9 IV. Danach ist der Beschluss des Beschwerdegerichts auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst\nentscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist (§ 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG,\n§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss des Landgerichts abzuändern. Dem Antrag, der Beteiligten zu gestatten, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3\nNr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu\nerteilen, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, ist stattzugeben.\n\n10 1. Die Antragstellerin hat gegen die Beteiligte einen Anspruch aus § 101\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den\njeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.\n\n11 a) Die Antragstellerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel \"F1 2010\" berechtigt, den Auskunftsanspruch\ngeltend zu machen. Ihr steht auch das ausschließliche Recht zu, das Computerspiel öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG).\n\n12 b) Dieses ausschließliche Recht ist dadurch verletzt worden, dass Nutzer\ndas Computerspiel \"F1 2010\" in der Zeit zwischen dem 9. November 2011 und\ndem 13. November 2011 über eine Online-Tauschbörse anderen Nutzern zum\n\nHerunterladen angeboten haben. Die Rechtsverletzung ist auch offensichtlich;\nsie ist so eindeutig, dass eine ungerechtfertigte Belastung der Beteiligten ausgeschlossen erscheint (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 39).\n\n13 c) Die Beteiligte hat als Internet-Provider den Nutzern die Internetanschlüsse zur Verfügung gestellt und die jeweiligen (dynamischen) IP-Adressen\nzugewiesen und damit in gewerblichem Ausmaß für die rechtsverletzenden Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht.\n\n14 d) Die Inanspruchnahme der Beteiligten auf Auskunftserteilung ist auch\nnicht unverhältnismäßig (§ 101 Abs. 4 UrhG). Es ist weder vorgetragen noch\nersichtlich, dass die Antragstellerin als Auskunftsberechtigte kein oder nur ein\näußerst geringes Interesse daran haben kann, die Rechtsverletzer genannt zu\nbekommen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 36 - Alles kann besser werden).\n\n15 2. Die begehrte Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen\nNutzer, denen die fraglichen IP-Adressen zu den besagten Zeiten zugewiesen\nwaren, kann nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) im\nSinne des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG erteilt werden (vgl. BGH, GRUR 2012,\n1026 Rn. 37 bis 39 - Alles kann besser werden).\n\n16 3. Die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf\nGestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über\nden Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten\nbestimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, setzt jedenfalls in den\nFällen, in denen - wie hier - ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1\nNr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person\nbesteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbeson-\n\ndere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus (vgl. BGH, GRUR\n2012, 1026 Rn. 40 bis 52 - Alles kann besser werden).\n\n17 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG, die\nFestsetzung des Gegenstandswerts auf § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO.\n\nBornkamm Pokrant Büscher\n\nKoch Löffler\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 31.01.2012 - 218 O 252/11 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 29.03.2012 - 6 W 48/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-05-16/i-zb-43-12","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":14},{"jurabk":"TKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 19a","ref_norm":"19a","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-05-16/i-zb-43-12","retrieved":"2026-10-24 07:57:02.919087+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-05-16/i-zb-43-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Zivilsenat","date":"2013-05-16","dockets":["I ZB 43/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-01_NA_2013-05-16_I_ZB_43_12_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 16.05.2013 – I ZB 43/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-05-16/i-zb-43-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss\ndes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. März\n2012 aufgehoben.\n\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der\n18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31. Januar 2012 abgeändert.\n\nDer Beteiligten wird gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den\nNamen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen,\ndenen die in der Anlage ASt 1 des Beschlusses der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. November 2011 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen\nwaren.\n\nDie Kosten der gerichtlichen Anordnung trägt die Antragstellerin.\n\nGegenstandswert: 3.000 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"UrhG/101","law":"UrhG","abbreviation":"UrhG","ref":"101","label":"§ 101 UrhG","mentions":14},{"id":"TKG 2004/3","law":"TKG 2004","abbreviation":"TKG 2004","ref":"3","label":"§ 3 TKG 2004","mentions":5},{"id":"FamFG/74","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"74","label":"§ 74 FamFG","mentions":1},{"id":"UrhG/19a","law":"UrhG","abbreviation":"UrhG","ref":"19a","label":"§ 19a UrhG","mentions":1},{"id":"FamFG/70","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"70","label":"§ 70 FamFG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:57:02.919087+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}