{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2013-02-06","aktenzeichen":"I ZR 126/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 126/11 Verkündet am:\n6. Februar 2013\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler\n\nbeschlossen:\n\nDas Verfahren wird in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO\nbis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen\nUnion in dem Verfahren I ZR 124/11 ausgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerinnen entwickeln, produzieren und vertreiben Videospiele\nund Videospiel-Konsolen, darunter die Konsole „Nintendo DS“ und zahlreiche\ndafür passende Spiele. Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der urheberrechtlichen\nSchutzrechte an den Computerprogrammen, Sprach-, Musik-, Lichtbild- und\nFilmwerken sowie Laufbildern, die Bestandteil der Videospiele sind. Die Klägerin zu 2 ist ein Tochterunternehmen der Klägerin zu 1. Im europäischen Wirtschaftsraum werden die Spiele und die Spielekonsolen von der Nintendo of Europe GmbH, einer Tochtergesellschaft der Klägerin zu 1 und zugleich deren\nLizenznehmerin, hergestellt und vertrieben. Die Nintendo of Europe GmbH hat\ndie Klägerin zu 2 ermächtigt, wettbewerbsrechtliche Ansprüche durchzusetzen.\n\n2 Die Videospiele werden ausschließlich auf besonderen, nur für die Nintendo-DS-Konsole passenden Speichermedien, den „Slot-1-Karten“ angeboten,\ndie in den Kartenschacht der Konsole, den „Slot-1“, eingesteckt werden. Die\nKarten verfügen über einen eingebauten Speicher, auf dem die Software sowie\ndie Grafik- und Audiodateien der Spiele gespeichert sind. Auf dem Endkundenmarkt sind keine Geräte erhältlich, mit denen die Karten ausgelesen oder\nbeschrieben werden können. Ohne eine in den „Slot-1“ eingesteckte Karte kön-\n\nnen auf der Konsole keine Spiele geladen und gespielt werden. Die Klägerinnen\nhaben die „Slot-1-Karten“ speziell für die Nintendo-DS-Konsole entwickelt, um\ndamit eine Vervielfältigung der Spiele durch den Durchschnittsverbraucher zu\nverhindern.\n\n3 Die Beklagte bot im Jahr 2008 im Internet Adapter für die Nintendo-DS-Konsole an. Diese Adapter sind den originalen Speicherkarten in Form und\nGröße genau nachgebildet, damit sie in den „Slot-1“ der Konsole passen. Sie\nverfügen über einen Einschub für eine Micro-SD-Karte oder über einen eingebauten Speicherbaustein („Flash-Speicher“). Nutzer der Konsole können mit\nHilfe dieser Adapter im Internet angebotene Kopien von Spielen der Klägerinnen, die von Dritten durch Auslesen der Originalkarten unter Umgehung von\nKopierschutzmaßnahmen erstellt worden sind, auf der Konsole verwenden. Dazu laden sie solche Kopien der Spiele aus dem Internet herunter und übertragen diese sodann entweder auf eine Micro-SD-Karte, die anschließend in den\nAdapter eingesteckt wird, oder unmittelbar auf den eingebauten Speicherbaustein des Adapters. Mithilfe der Adapter kann die Nintendo-DS-Konsole auch für\neine Vielzahl von Spielen anderer Anbieter genutzt werden. Die Adapter sind\nweder mit einer CE-Kennzeichnung noch mit Herstellerangaben versehen.\n\n4 Die Klägerin zu 1 sieht in dem Vertrieb der Adapter einen Verstoß gegen\ndie Vorschrift des § 95a Abs. 3 UrhG zum Schutz wirksamer technischer Maßnahmen. Sie hat daher beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen,\n\nzu gewerblichen Zwecken in den Kartenschacht der Nintendo-DS-Spielkonsole\npassende sogenannte „Slot-1-Karten“, die über einen internen wiederbeschreibbaren Speicher oder eine Vorrichtung zur Verwendung einer Micro-SD-Karte verfügen und geeignet sind, im Internet verfügbare Kopien von Nintendo-DS-Spielen der Klägerinnen auf einer Nintendo-DS-Konsole abzuspielen, insbesondere die [näher bezeichneten] „Slot-1-Karten“, einzuführen, zu verbreiten,\nzu verkaufen, im Hinblick auf den Verkauf zu bewerben oder zu besitzen.\n\n5 Darüber hinaus hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung, zur Rechnungslegung und zur Vernichtung der Karten sowie Feststellung\nder Schadensersatzpflicht begehrt.\n\n6 Die Klägerin zu 2 hat die Beklagte wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 11\nUWG in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und\nVerbraucherprodukte (GPSG) und §§ 1, 3, 4 der Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Zweite GPSGV) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.\n\n7 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten\nist im Blick auf die urheberechtlichen Ansprüche ohne Erfolg geblieben und hat\nim Blick auf die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nur hinsichtlich des Auskunftsanspruchs zu einem geringen Teil Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt\ndie Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.\n\n8 II. Die Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von\n§ 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union grundsätzlich zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die\nbereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union\nzur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (BGH, Beschluss\nvom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, juris Rn. 8; Beschluss vom 31. Mai 2012\n- I ZR 28/10, juris Rn. 5).\n\n9 Der Senat hat im Verfahren I ZR 124/11 dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie\n2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001\n\nzur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni\n2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\nSteht Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG der Anwendung einer\nArt. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG ins nationale Recht umsetzenden Vorschrift (hier § 95a Abs. 3 UrhG) entgegen, wenn die in Rede stehende technische Maßnahme zugleich nicht nur Werke oder sonstige Schutzgegenstände,\nsondern auch Computerprogramme schützt?\n\n10 Diese Vorlagefrage ist auch im vorliegenden Verfahren erheblich. Dem\nVorlageverfahren und dem vorliegenden Verfahren liegen in den maßgeblichen\nPunkten weitgehend übereinstimmende Sachverhaltsgestaltungen zugrunde.\n\nDer Senat hält es daher für angemessen, das vorliegende Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits auszusetzen.\n\nBornkamm Pokrant Büscher\n\nKoch Löffler\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 26.11.2009 - 7 O 21914/08 -\nOLG München, Entscheidung vom 09.06.2011 - 6 U 1741/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-06/i-zr-126-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 95a","ref_norm":"95a","n":2},{"jurabk":"InfoSoc-RL","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"InfoSoc-RL","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-06/i-zr-126-11","retrieved":"2026-10-24 07:57:02.676409+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-02-06/i-zr-126-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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