{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-01_NA_2013-01-17_I_ZR_226_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2013-01-17","aktenzeichen":"I ZR 226/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nI ZR 226/10 Verkündet am:\n17. Januar 2013\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. November 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin ist ein in der Herstellung und im Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln tätiges Unternehmen. Zu den von ihr in Verkehr gebrachten Mitteln zählt auch das Pflanzenschutzmittel „Simplex“, das für sie in Deutschland\nunter der Nummer 57002-00 zugelassen ist.\n\n2 Die in den Niederlanden ansässige Beklagte importiert Pflanzenschutzmittel und bringt sie in Deutschland in Verkehr. Im Mai 2008 verkaufte sie hier\ndas Herbizid „Realchemie Fluroxypyr & Aminopyralid“ in einem 5-Liter-Kanister.\nAuf dem Etikett dieses Produkts befand sich unterhalb des für das Mittel verwendeten Namens die Aufschrift „Referenzmittel Simplex“ mit einem Sternchenhinweis, der darauf hinwies, dass für das Pflanzenschutzmittel „Simplex“\neine Zulassung der Klägerin besteht. Zudem befand sich auf dem Kanister ein\nAufkleber mit der Aufschrift „Re-Import“. Für das Mittel „Realchemie Fluroxypyr\n& Aminopyralid“ bestand keine Zulassung durch das Bundesamt für Verbrau-\n\ncherschutz und Lebensmittelsicherheit (im Weiteren: Bundesamt). Die Beklagte\nverfügte auch nicht über eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung des Bundesamts für dieses Mittel.\n\n3 Die Klägerin hält die Einfuhr und das Inverkehrbringen von „Realchemie\nFluroxypyr & Aminopyralid“ für rechts- und wettbewerbswidrig und hat die Beklagte auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen sowie\ndie Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen begehrt.\n\n4 Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, bei dem Mittel „Realchemie Fluroxypyr & Aminopyralid“ handele es sich um das Pflanzenschutzmittel „Simplex“, das sie im Ausland in größerer Menge aufgekauft, dort in eigene\nBehälter umgefüllt und wieder nach Deutschland eingeführt habe. Als reimportiertes Mittel, das bereits über eine Zulassung verfüge, sei es in Deutschland\nohne weiteres verkehrsfähig.\n\n5 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung\nder Beklagten ist im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, MD 2011,\n269). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die\nKlägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 I. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Einfuhr des Mittels der\nBeklagten nach und sein Inverkehrbringen in Deutschland mangels Zulassung\nselbst dann nicht erlaubt, wenn es sich bei ihm um das als „Simplex“ für die\nKlägerin in Deutschland zugelassene Mittel handelte, das die Beklagte in einem\n\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben, umgefüllt und neu\nbezeichnet habe. Ein Dritter, der nicht Zulassungsinhaber sei, dürfe auch ein in\nDeutschland zugelassenes Mittel nur in den Fällen des Parallelhandels, dessen\nVoraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt seien, oder aufgrund einer - hier\ngleichfalls nicht gegebenen - Vertriebserweiterung mit dem Zulassungsinhaber\neinführen oder vertreiben. Eine bloße Identität des Mittels mit dem hier zugelassenen Pflanzenschutzmittel „Simplex“ genüge für die Einfuhr und Verkehrsfähigkeit nicht.\n\n7 II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klage gemäß den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt der beanstandeten Verhaltensweise der Beklagten\ngegolten haben, begründet war (dazu unter II 1). Der in die Zukunft gerichtete\nUnterlassungsanspruch erweist sich auch auf der Grundlage der aktuellen\nRechtslage als berechtigt (dazu unter II 2). Danach bestehen die von der Klägerin des Weiteren geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und\nFeststellung der Schadensersatzpflicht ebenfalls im vollen Umfang (dazu unter\nII 3). Für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union besteht kein\nAnlass (dazu unter II 4).\n\n8 1. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht als auf der Grundlage\nder §§ 8, 9, 3, 4 Nr. 11 UWG 2004 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1\nPflSchG (in der Fassung, in der diese Bestimmung in der Zeit vom 1. November\n2002 bis zum 13. Februar 2012 gegolten hat; im Weiteren: § 11 Abs. 1 Satz 1\nPflSchG 2002), Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und § 242 BGB begründet angesehen.\n\n9 a) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG 2002 durften Pflanzenschutzmittel in\nder Formulierung, in der die Abgabe an den Anwender vorgesehen war, nur in\n\nVerkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn sie vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen waren. Die Vorschrift\ndiente der Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/EWG. Nach dieser\nBestimmung, die bis zum 13. Juni 2011 galt, waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Gebiet zu anderen als Forschungs- oder Entwicklungszwecken nur die Pflanzenschutzmittel in Verkehr\ngebracht und angewendet werden durften, die sie nach den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen hatten. Die Zulassung galt dabei nur für Mittel mit gemeinsamem Ursprung; die Mittel mussten daher vom Zulassungsinhaber oder\neinem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz nach derselben Formel und\nunter Verwendung desselben Wirkstoffs hergestellt sein und auch die gleichen\nWirkungen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 1999 - C-100/96, Slg. 1999,\nI-1499 = EuZW 1999, 341 Rn. 40 - British Agrochemicals Association; Urteil\nvom 21. Februar 2008 - C-201/06, Slg. 2008, I-735 Rn. 39 - Kommission/Frankreich). Einem von einem konkurrierenden Unternehmen parallel hergestellten\nMittel fehlte daher der erforderliche gemeinsame Ursprung, weshalb die für das\nReferenzmittel bestehende Zulassung von vornherein nicht auch für dieses Mittel galt (EuGH, Slg. 2008, I-735 Rn. 43 - Kommission/Frankreich).\n\n10 b) Der Beklagten oblag danach der Nachweis, dass es sich bei dem von\nihr in Verkehr gebrachten Mittel um das Mittel der Klägerin handelte, für das\neine Zulassung bestand (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2009\n- I ZR 186/07, GRUR 2010, 160 Rn. 15 = WRP 2010, 250 - Quizalofop; Urteil\nvom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 32 = WRP 2012, 1222\n- Tribenuronmethyl, jeweils mwN).\n\n11 Sie konnte diesen Beweis im Streitfall allerdings deshalb nicht mehr führen, weil das von ihr vertriebene Mittel dadurch, dass es aus seiner (primären)\nVerpackung herausgenommen worden war, seine - jedenfalls nach dem Vortrag\n\nder Beklagten - zuvor gegebene Verkehrsfähigkeit verloren hatte. Der insoweit\nim Streitfall gegebene Sachverhalt lässt sich schon von vornherein nicht mit den\nFällen vergleichen, in denen bei Arzneimitteln das Umpacken oder Umetikettieren als für deren Verkehrsfähigkeit unschädlich angesehen wird (vgl. auch\nEuGH, Slg. 2008, I-735 Rn. 44 - Kommission/Frankreich); denn in jenen Fällen\nist regelmäßig die Primärverpackung erhalten geblieben, so dass auch die Identität der Mittel in der Regel nicht bestritten ist. Demgegenüber besteht beim\nUmetikettieren und insbesondere beim Umfüllen eines Pflanzenschutzmittels\ndie Gefahr seiner Verunreinigung oder sonstigen Verfälschung. Zudem können\nweder die Überwachungsbehörden noch die Mitbewerber und Verbände, die bei\nRechtsverstößen gemäß § 8 Abs. 3 UWG klagebefugt sind, noch erst recht die\nAnwender die Übereinstimmung des gelieferten mit dem zugelassenen Mittel\nüberprüfen (vgl. Koof, AUR 2008, 100; Kaus, StoffR 2010, 176, 177; Ouart,\nStoffR 2012, 57, 74 bis 76; vgl. weiter zu Parallelimporten im Sinne von § 11\nAbs. 1 Satz 2, § 16c PflSchG 2006, Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\nüber das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der\nRichtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates Garçon in Fluck/Fischer/\nvon Hahn, REACH + Stoffrecht, Deutsches, Europäisches und Internationales\nChemikalien-, Pflanzenschutz-, Biozid- und sonstiges Stoffrecht, 1001, 13. Lfg.\nJanuar 2012, VO 1107/2009, Überblick Rn. 90 f.; Kammann, StoffR 2008, 172,\n176; ders., StoffR 2011, 52, 56 bis 58; Kaus, StoffR 2009, 184, 191; ders.,\nStoffR 2010, 176, 177 ff.; Stallberg, StoffR 2009, 216, 221; Ouart, StoffR 2012,\n57, 68 bis 70). Soweit dieser Sichtweise entgegengehalten wird, sie verletze die\nunionsrechtlich vorgesehene strikte Trennung zwischen Vor- und Nachmarktkontrolle (vgl. Winkelmüller/Schink, AUR 2011, 381, 384 f.; vgl. weiter - zum\nUmpacken bei Parallelimporten gemäß Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 1109/\n2009 - Geesmann, StoffR 2011, 134, 135 ff.; Schink/Winkelmüller, StoffR 2012,\n142, 146 f.), bleibt unberücksichtigt, dass der Unionsgesetzgeber gerade auch\nbei parallelimportierten Pflanzenschutzmitteln Veränderungen an der Verpa-\n\nckung in Art. 52 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 der Kontrolle im Genehmigungsverfahren unterstellt hat (vgl. ferner Ouart, StoffR 2012,\n57, 75).\n\n12 c) Es ist weder ersichtlich noch im Übrigen auch konkret vorgetragen,\ndass die vorstehende Sichtweise zu einer Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 34 AEUV führt. Zumindest aber wäre eine solche Beschränkung zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und\nPflanzen gemäß Art. 36 AEUV gerechtfertigt (vgl. Ouart, StoffR 2012, 57, 76;\nvgl. weiter Garçon in Fluck/Fischer/von Hahn aaO Rn. 92 f.). Soweit die Revision geltend macht, dass allenfalls ein vereinfachtes Zulassungsverfahren für das\nstreitgegenständliche Pflanzenschutzmittel nach seinem von der Beklagten behaupteten Reimport unionsrechtskonform wäre, lässt sie unberücksichtigt, dass\ndieses Mittel aufgrund der Entfernung seiner Primärverpackung nach den oben\nunter Randnummer 11 angestellten Erwägungen nicht mehr als zugelassenes\nMittel anzusehen ist.\n\n13 d) Die nach den Bestimmungen, die im Zeitpunkt der beanstandeten\nVerhaltensweise der Beklagten gegolten haben, des Weiteren erforderlichen\nVoraussetzungen der Klageansprüche sind ebenfalls erfüllt (vgl. BGH, GRUR\n2012, 945 Rn. 29 und 31 - Tribenuronmethyl, mwN). Das Verhalten der Beklagten war auch - anders als ihr Verhalten in dem der Senatsentscheidung „Delan“\nzugrundeliegenden Fall (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 117/10,\nGRUR 2012, 407 Rn. 37 = WRP 2012, 456) - als fahrlässig und daher schuldhaft im Sinne des § 9 UWG anzusehen; denn die Beklagte hat sich dabei erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem sie\neine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen\nZulässigkeit ihres Verhaltens jedenfalls in Betracht ziehen musste. Dies reicht\nfür die Annahme eines zumindest fahrlässigen Verhaltens aus (st. Rspr.; vgl.\n\nnur BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - I ZR 135/06, GRUR 2009, 685 Rn. 34 =\nWRP 2009, 803 - ahd.de, mwN).\n\n14 2. Soweit das Berufungsurteil auf ein Unterlassen gerichtet ist, kann es\nnur Bestand haben, wenn das beanstandete Verhalten auch zum Zeitpunkt der\nEntscheidung noch zu untersagen ist. Dies ist vorliegend der Fall. Auch auf der\nGrundlage des heute geltenden Rechts (§§ 8, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG 2008\ni.V.m. Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) als begründet dar.\n\n15 a) Nach der heute geltenden Rechtslage bedarf die Beklagte - wie schon\nim alten Recht - für das Inverkehrbringen des in Rede stehenden Produkts im\nInland grundsätzlich einer Zulassung nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nNr. 1107/2009 (§ 28 Abs. 1 PflSchG 2012), über die sie unstreitig nicht verfügt.\nEine solche Zulassung ist vorliegend nicht entbehrlich. Dies wäre nur dann der\nFall, wenn die Beklagte sich auf eine für den Parallelhandel erteilte Genehmigung nach Art. 52 der Verordnung stützen könnte (dazu aa) oder wenn es sich\num einen Reimport handelte, für den es keiner gesonderten Zulassung bedürfte\n(dazu bb).\n\n16 aa) Über eine Genehmigung nach Art. 52 der Verordnung verfügt die Beklagte nicht. Die Voraussetzungen, die die Verordnung für die Erteilung einer\nsolchen Genehmigung vorsieht, wären im Streitfall auch nicht erfüllt gewesen.\nDie für den Parallelhandel vorgesehene Erteilung der Genehmigung nach\nArt. 52 der Verordnung setzt voraus, dass das Pflanzenschutzmittel in einem\nEU-Mitgliedstaat (Ursprungsmitgliedstaat) zugelassen ist und in einem anderen\nMitgliedstaat in Verkehr gebracht werden soll, in dem für ein identisches Mittel\n(Referenzmittel) bereits eine Zulassung besteht. Liegen diese Voraussetzungen\nvor, braucht lediglich noch die Identität des in Verkehr zu bringenden Mittels mit\ndem Referenzmittel festgestellt zu werden (Art. 52 Abs. 1 der Verordnung). Die\n\nBeklagte hat sich nicht darauf berufen, dass das von ihr aus einem anderen\nMitgliedstaat eingeführte Pflanzenschutzmittel dort aufgrund einer Zulassung\nnach Art. 28 der Verordnung verkehrsfähig gewesen wäre. Sie hat vielmehr\ndeutlich gemacht, dass ihr das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach\nArt. 52 der Verordnung deswegen nicht offenstand, weil sie sich nicht auf eine\nZulassung und damit auf die Verkehrsfähigkeit im Ursprungsmitgliedstaat, also\nin dem Mitgliedstaat stützen konnte, aus dem das fragliche Pflanzenschutzmittel nach Deutschland (wieder-)eingeführt worden ist.\n\n17 bb) Auch ein Reimport, für den es keiner gesonderten Zulassung bedarf,\nliegt im Streitfall nicht vor.\n\n18 Die Beklagte beruft sich darauf, dass das Pflanzenschutzmittel, dessen\nInverkehrbringen von der Klägerin beanstandet wird, in Deutschland erworben\nund in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sei, bevor sie es umgepackt, mit einem eigenen Etikett versehen und wieder nach Deutschland eingeführt habe. Damit liegen die Voraussetzungen nicht vor, die das Gesetz an einen Reimport stellt, für den keine gesonderte Zulassung oder Genehmigung\nerforderlich ist. Zwar ergibt sich aus § 46 Abs. 1 Satz 2 PflSchG, dass ein Reimport keiner Genehmigung nach Art. 52 der Verordnung - und damit erst recht\nkeiner (erneuten) Zulassung nach Art. 28 der Verordnung - bedarf. Ein Reimport liegt indessen nach § 2 Nr. 17 PflSchG 2012 nur dann vor, wenn ein in\nDeutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel in seiner für das Inverkehrbringen in Deutschland bestimmten Originalverpackung und Originaletikettierung aus einem anderen Staat wieder eingeführt wird.\n\n19 b) Die deutsche Regelung, nach der die Verkehrsfähigkeit von reimportierten Pflanzenschutzmitteln davon abhängt, dass sie nicht umgepackt und\nnicht umetikettiert worden sind, ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Dies wird\n\naus der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 deutlich, die das vereinfachte Genehmigungsverfahren des Art. 52 an ganz bestimmte, im Streitfall nicht gegebene\nVoraussetzungen knüpft (dazu oben Rn. 16). Hintergrund dieser Regelung ist,\ndass es mit der Warenverkehrsfreiheit des Art. 34 AEUV nicht in Einklang stünde, wenn die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines im EU-Ausland verkehrsfähigen Pflanzenschutzmittels, das mit einem im Inland zugelassenen Mittel\n(ursprungs-)identisch ist, einer (erneuten) vollen Zulassung bedürfte. Der Unionsgesetzgeber hat daher für diese Konstellation das vereinfachte Genehmigungsverfahren vorgesehen, in dem lediglich die Identität des einzuführenden\nmit dem Referenzmittel geprüft wird.\n\n20 Der Streitfall zeichnet sich dadurch aus, dass das in Rede stehende Produkt nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vorbringen der Beklagten\naus Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht und von dort wieder nach Deutschland eingeführt worden ist, ohne dass es in diesem anderen\nMitgliedstaat verkehrsfähig gewesen wäre. Es ist unionsrechtlich nicht nur unbedenklich, sondern sogar geboten, dass der nationale Gesetzgeber für eine\nsolche Konstellation, in der das in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehene, auf eine Identitätsprüfung beschränkte Genehmigungsverfahren nicht\nzur Verfügung steht, eine Berufung auf die im Inland bestehende Zulassung auf\ndie Fälle beschränkt, in denen das zu reimportierende Produkt sich noch in der\nOriginalverpackung befindet und noch mit dem Originaletikett versehen ist.\nDenn andernfalls fände keinerlei Überprüfung der (Ursprungs-)Identität statt.\nAllein die Versicherung des (Re-)Importeurs, es handele sich um ein im Inland\nzugelassenes Pflanzenschutzmittel, kann für eine Verkehrsfähigkeit nicht ausreichen.\n\n21 c) Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Geesmann,\nStoffR 2011, 134, 135 f.; Schink/Winkelmüller, StoffR 2012, 142, 146 f.) kann\n\naus dem Umstand, dass nach Art. 31 Abs. 4 Buchst. i der Verordnung (EG)\nNr. 1107/2009 die Größe und das Material der Verpackung des Pflanzenschutzmittels in der für dieses Mittel erteilten Zulassung festgelegt werden\nkann, nicht aber festgelegt werden muss, auch nicht geschlossen werden, dass\nErwerber des Mittels, die - wie die Beklagte - dieses weitervertreiben wollen, es\ngrundsätzlich auch in einer neuen primären Verpackung anbieten können. Die\nGegenmeinung berücksichtigt nicht hinreichend, dass auch beim in Art. 52 der\nVerordnung geregelten Parallelhandel das einzuführende Pflanzenschutzmittel\nnur dann im Einfuhrmitgliedstaat verkehrsfähig ist, wenn die dort für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde festgestellt hat, dass dieses Mittel\nmit dem im Einfuhrmitgliedstaat zugelassenen Referenzmittel identisch ist; die\nunversehrte Verpackung stellt dabei einen wichtigen Hinweis auf die Identität\ndar.\n\n22 3. Nach den vorstehenden Ausführungen besteht auch kein Anlass, die\nvon der Klägerin des Weiteren geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zeitlich zu\nbeschränken.\n\n23 4. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß\nArt. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 11. September\n2008 - C-428 bis 434/06, Slg. 2008, I-6747 = EuZW 2008, 758 Rn. 42 - UGT-Rioja u.a., mwN). Der Senat hält es nach den angestellten Erwägungen für\nausgeschlossen, dass das Unionsrecht es in einer dem Streitfall entsprechenden Konstellation gebietet, auch ohne Prüfung der (Ursprungs-)Identität von\neiner Verkehrsfähigkeit im Inland auszugehen.\n\n24 III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nBornkamm Pokrant Büscher\n\nSchaffert Kirchhoff\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 18.02.2010 - 81 O 161/09 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 19.11.2010 - 6 U 51/10 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-17/i-zr-226-10","cited_norms":[{"jurabk":"VO (EG) Nr. 1107/2009","ref":"Art 52","ref_norm":"52","n":10},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 1107/2009","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"PflSchG 2012","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"PflSchG 2012","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"PflSchG 2012","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"PflSchG 2012","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 1107/2009","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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