{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-01_NA_2013-01-17_I_ZR_19_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2013-01-17","aktenzeichen":"I ZR 19/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nI ZR 19/11 Verkündet am:\n17. Januar 2013\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts München vom 2. Dezember 2010 unter\nZurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben,\nsoweit dort die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts München I, 11. Kammer für Handelssachen, vom\n18. Januar 2010 hinsichtlich der Ziffer I 2 zurückgewiesen worden\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Landgerichts München I, 11. Kammer für Handelssachen, vom 18. Januar 2010 abgeändert. Die Klage wird insoweit als unzulässig abgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Revision.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin ist ein auf dem Gebiet des Vertriebs von Pflanzenschutzmitteln tätiges Unternehmen. Sie ist Inhaberin einer Zulassung des Bundesamtes\nfür Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (im Weiteren: Bundesamt) für\ndas Pflanzenschutzmittel „Atlantis WG“.\n\n2 Die in den Niederlanden ansässige Beklagte importiert Pflanzenschutzmittel und bringt sie in Deutschland in Verkehr. Im März 2009 lieferte sie das\nHerbizid „Realchemie Mesosulfuron & Iodosulfuron“ in 2,5-kg-Kanistern an einen Kunden in Deutschland. Auf den Etiketten der Kanister befand sich unterhalb des für das Mittel verwendeten Namens die Aufschrift „Referenzmittel Atlantis WG“. Zudem befand sich auf den Kanistern ein Aufkleber mit der Aufschrift „Re-Import“. Für das Mittel „Realchemie Mesosulfuron & Iodosulfuron“\nbestand keine Zulassung durch das Bundesamt. Die Beklagte verfügte auch\nnicht über eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung des Bundesamts für dieses\nMittel.\n\n3 Die Klägerin hält die Einfuhr und das Inverkehrbringen von „Realchemie\nMesosulfuron & Iodosulfuron“ für rechts- und wettbewerbswidrig. Sie hat die\nBeklagte daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der\nSchadensersatzpflicht in Anspruch genommen.\n\n4 Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, bei dem Mittel „Realchemie Mesosulfuron & Iodosulfuron“ handele es sich um das Pflanzenschutzmittel\n„Atlantis WG“, das sie lediglich in eigene Behälter umgefüllt, umbenannt und\nneu etikettiert habe. Sie führe ein zugelassenes Mittel stoffidentisch wieder ein,\nso dass es sich um einen erlaubten Reimport handele.\n\n5 Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt,\n\nes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs\n1. das von ihr derzeit unter der Bezeichnung „Realchemie Mesosulfuron & Iodosulfuron“ angebotene Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen Methylester und Methylester-Na in einer Konzentration von 30g/kg (Methylester) bzw.\n6g/kg (Methylester-Na) in den Geltungsbereich des deutschen Pflanzenschutzgesetzes einzuführen oder im Geltungsbereich des deutschen Pflanzenschutzgesetzes in Verkehr zu bringen, d.h. dieses Mittel anzubieten\nund/oder zur Abgabe vorrätig zu halten und/oder feilzuhalten und/oder an\nandere abzugeben, soweit nicht das Mittel\n\na) in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist oder\nb) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist und mit dem in Deutschland zugelassenen Referenzmittel stofflich übereinstimmt sowie über eine vom Bundesamt für Verbraucherschutz\nund Lebensmittelsicherheit erteilte Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß § 16c PflSchG verfügt\nund/oder\n2. bei Handlungen gemäß 1 unter Nennung des für die Klägerin als Zulassungsinhaberin beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit registrierten Originalpflanzenschutzmittels „Atlantis WG“ als „Referenzmittel“ darauf zu verweisen, dass es sich bei der von ihr, der Beklagten,\neingeführten Ware um einen Re-Import handelt, sofern nicht das Original-Pflanzenschutzmittel „Atlantis WG“ bei der Wiedereinfuhr in die Bundesrepublik Deutschland in seiner ursprünglichen Primär- und Sekundärverpackung eingeführt wird, insbesondere wenn dieser Verweis geschieht wie in\nden dem Urteil auf Seiten 4 und 5 beigefügten Abbildungen dargestellt.\n\n6 Darüber hinaus hat das Landgericht die Beklagte zur Auskunftserteilung\nverurteilt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt.\n\n7 Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat\nzugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die\nBeklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n8 I. Das Berufungsgericht hat das Inverkehrbringen von „Realchemie Mesosulfuron & Iodosulfuron“ als unzulässig angesehen, weil die Beklagte weder über eine entsprechende Verkehrsfähigkeitsbescheinigung verfüge noch das Mittel unter dieser\nBezeichnung zugelassen sei. Es könne dahinstehen, ob das beanstandete Mittel mit\ndem Originalprodukt identisch sei. Ein zulässiger Reimport setzte voraus, dass das\nMittel hinsichtlich seiner Verpackung und seiner Etikettierung in unveränderter Form\nvertrieben werde. Ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel sei grundsätzlich nur unter\nder Bezeichnung verkehrsfähig, unter der es zugelassen sei. Eine abweichende Bezeichnung sei nur ausnahmsweise bei einer Vereinbarung mit dem Zulassungsinhaber\n\nim Wege der Vertriebserweiterung gestattet. Diese Zulassungsbeschränkungen seien\neuroparechtskonform. Sie würden unterlaufen, wenn die Einfuhr eines Pflanzenschutzmittels allein aufgrund der Behauptung als zulässig gelten würde, es sei mit einem inländischen Produkt identisch. Eine hinreichende Bezeichnungsidentität ergebe\nsich hier auch nicht aus den Angaben „Referenzmittel Atlantis WG“ und „Re-Import“.\n\n9 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat nur\ninsoweit Erfolg, als sie zur Abweisung der Klage mit dem Unterlassungsantrag\nzu 2 führt.\n\n10 1. Der Unterlassungsantrag zu 1 b ist nicht deshalb als unzulässig abzuweisen, weil er voraussetzt, dass das betreffende Mittel mit dem in Deutschland\nzugelassenen Referenzmittel „Atlantis WG“ nicht „stofflich übereinstimmt“.\n\n11 a) Die Klägerin hat mit dieser Formulierung allerdings die in § 16c Abs. 2\nSatz 1 Nr. 2 PflSchG 2006 bestimmte Voraussetzung für den zulässigen Parallelimport in ihr Klagebegehren übernommen. Der Senat hat zudem mittlerweile\nentschieden, dass die Formulierung „chemisch (nicht) identisch“ für sich allein\nbei Pflanzenschutzmitteln nicht hinreichend bestimmt ist im Sinne von § 253\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO (BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012,\n945 Rn. 15 ff. = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl). Nichts Abweichendes\nkann auch für die Formulierung „stofflich übereinstimmt“ gelten.\n\n12 b) Der Umstand, dass ein Kläger in einem Unterlassungsantrag den\nWortlaut des Gesetzes wiederholt, führt jedoch dann nicht zur Unzulässigkeit\nder Klage, wenn er dabei zugleich deutlich macht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich sein Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (vgl. BGH, GRUR\n2012, 945 Rn. 16 - Tribenuronmethyl, mwN). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Der Unterlassungsantrag zu 1 nimmt mit der Formulierung „das von\n\nihr derzeit unter der Bezeichnung ‚Realchemie Mesosulfuron & Iodosulfuron‘\nangebotene Pflanzenschutzmittel“ auf das Inverkehrbringen des konkret beanstandeten Pflanzenschutzmittels Bezug. Hieraus wird hinreichend deutlich, dass\nes der Klägerin um das Verbot dieser konkreten Verhaltensweise geht. Insoweit\nunterscheidet sich der im Streitfall zu beurteilende Sachverhalt von dem, der\nder Senatsentscheidung „Tribenuronmethyl“ zugrunde lag.\n\n13 2. Mit dem Unterlassungsantrag zu 2 begehrt die Klägerin das Verbot,\nbei Handlungen gemäß dem Unterlassungsantrag zu 1 unter Nennung des Mittels „Atlantis WG“ als „Referenzmittel“ darauf zu verweisen, dass es sich bei der\nvon der Beklagten eingeführten Ware um einen Reimport handelt, sofern nicht\ndas Originalmittel in seiner Originalverpackung eingeführt wird. Dieser Klageantrag erweist sich als unzulässig. Wenn der Beklagten das Inverkehrbringen des\nMittels „Realchemie Mesosulfuron & Iodosulfuron“ verboten ist, ist es ihr damit\nzugleich auch untersagt, bei einem Inverkehrbringen dieses Mittels darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Reimport handelt. Für das mit dem Unterlassungsantrag zu 2 verfolgte, aber schon vom Unterlassungsantrag zu 1 im vollen\nUmfang erfasste Begehren fehlt es daher am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 111/08, GRUR 2011, 345\nRn. 53 = WRP 2011, 451 - Hörgeräteversorgung II). Die Klage ist daher insoweit als unzulässig abzuweisen.\n\n14 3. Das Berufungsgericht hat die Klage im Übrigen mit Recht als auf der\nGrundlage der §§ 8, 9, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG 2008 in Verbindung mit § 11\nAbs. 1 Satz 1 PflSchG (in der Fassung, in der diese Bestimmung in der Zeit\nvom 1. November 2002 bis zum 13. Februar 2012 gegolten hat; im Weiteren:\n§ 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG 2002), Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/EWG über\ndas Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und § 242 BGB begründet angesehen.\n\n15 a) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG 2002 durften Pflanzenschutzmittel in\nder Formulierung, in der die Abgabe an den Anwender vorgesehen war, nur in\nVerkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn sie vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen waren. Die Vorschrift\ndiente der Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/EWG. Nach dieser\nBestimmung, die bis zum 13. Juni 2011 galt, waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Gebiet zu anderen als Forschungs- oder Entwicklungszwecken nur die Pflanzenschutzmittel in Verkehr\ngebracht und angewendet werden durften, die sie nach den Bestimmungen\ndieser Richtlinie zugelassen hatten. Die Zulassung galt dabei nur für Mittel mit\ngemeinsamem Ursprung; die Mittel mussten daher vom Zulassungsinhaber\noder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz nach derselben Formel\nund unter Verwendung desselben Wirkstoffs hergestellt sein und auch die gleichen Wirkungen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 1999 - C-100/96, Slg.\n1999, I-1499 = EuZW 1999, 341 Rn. 40 - British Agrochemicals Association;\nUrteil vom 21. Februar 2008 - C-201/06, Slg. 2008, I-735 Rn. 39 - Kommission/Frankreich). Einem von einem konkurrierenden Unternehmen parallel hergestellten Mittel fehlte daher der erforderliche gemeinsame Ursprung, weshalb die\nfür das Referenzmittel bestehende Zulassung von vornherein nicht auch für\ndieses Mittel galt (EuGH, Slg. 2008, I-735 Rn. 43 - Kommission/Frankreich).\n\n16 b) Der Beklagten oblag danach der Nachweis, dass es sich bei dem von\nihr in Verkehr gebrachten Mittel um das Mittel der Klägerin handelte, für das\neine Zulassung bestand (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2009 -\nI ZR 186/07, GRUR 2010, 160 Rn. 15 = WRP 2010, 250 - Quizalofop; Urteil\nvom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 32 = WRP 2012, 1222\n- Tribenuronmethyl, jeweils mwN).\n\n17 Sie konnte diesen Beweis im Streitfall allerdings deshalb nicht mehr führen, weil das von ihr vertriebene Mittel dadurch, dass es aus seiner (primären)\nVerpackung herausgenommen worden war, seine - jedenfalls nach dem Vortrag der Beklagten - zuvor gegebene Verkehrsfähigkeit verloren hatte. Der insoweit im Streitfall gegebene Sachverhalt lässt sich schon von vornherein nicht\nmit den Fällen vergleichen, in denen bei Arzneimitteln das Umpacken oder Umetikettieren als für deren Verkehrsfähigkeit unschädlich angesehen wird (vgl.\nauch EuGH, Slg. 2008, I-735 Rn. 44 - Kommission/Frankreich); denn in jenen\nFällen ist regelmäßig die Primärverpackung erhalten geblieben, so dass auch\ndie Identität der Mittel in der Regel nicht bestritten ist. Demgegenüber besteht\nbeim Umetikettieren und insbesondere beim Umfüllen eines Pflanzenschutzmittels die Gefahr seiner Verunreinigung oder sonstigen Verfälschung. Zudem\nkönnen weder die Überwachungsbehörden noch die Mitbewerber und Verbände, die bei Rechtsverstößen gemäß § 8 Abs. 3 UWG klagebefugt sind, noch\nerst recht die Anwender die Übereinstimmung des gelieferten mit dem zugelassenen Mittel überprüfen (vgl. Koof, AUR 2008, 100; Kaus, StoffR 2010, 176,\n177; Ouart, StoffR 2012, 57, 74 bis 76; vgl. weiter zu Parallelimporten im Sinne\nvon § 11 Abs. 1 Satz 2, § 16c PflSchG 2006, Art. 52 der Verordnung (EG)\nNr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur\nAufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates Garçon in\nFluck/Fischer/von Hahn, REACH + Stoffrecht, Deutsches, Europäisches und\nInternationales Chemikalien-, Pflanzenschutz-, Biozid- und sonstiges Stoffrecht,\nOrdn.Nr. 1001, 13. Lfg. Januar 2012, VO 1107/2009, Überblick Rn. 90 f.; Kammann, StoffR 2008, 172, 176; ders., StoffR 2011, 52, 56 bis 58; Kaus, StoffR\n2009, 184, 191; ders., StoffR 2010, 176, 177 ff.; Stallberg, StoffR 2009, 216,\n221; Ouart, StoffR 2012, 57, 68 bis 70). Soweit dieser Sichtweise entgegengehalten wird, sie verletze die unionsrechtlich vorgesehene strikte Trennung zwischen Vor- und Nachmarktkontrolle (vgl. Winkelmüller/Schink, AUR 2011, 381,\n384 f.; vgl. weiter - zum Umpacken bei Parallelimporten gemäß Art. 52 der Ver-\n\nordnung (EG) Nr. 1109/2009 - Geesmann, StoffR 2011, 134, 135 ff.; Schink/\nWinkelmüller, StoffR 2012, 142, 146 f.), bleibt unberücksichtigt, dass der Unionsgesetzgeber gerade auch bei parallelimportierten Pflanzenschutzmitteln\nVeränderungen an der Verpackung in Art. 52 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung\n(EG) Nr. 1107/2009 der Kontrolle im Genehmigungsverfahren unterstellt hat\n(vgl. ferner Ouart, StoffR 2012, 57, 75).\n\n18 c) Es ist weder ersichtlich noch im Übrigen auch konkret vorgetragen,\ndass die vorstehende Sichtweise zu einer Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 34 AEUV führt. Zumindest aber wäre eine solche Beschränkung zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und\nPflanzen gemäß Art. 36 AEUV gerechtfertigt (vgl. Ouart, StoffR 2012, 57, 76;\nvgl. weiter Garçon in Fluck/Fischer/von Hahn aaO Rn. 92 f.).\n\n19 d) Die nach den Bestimmungen, die im Zeitpunkt der beanstandeten\nVerhaltensweise der Beklagten gegolten haben, des Weiteren erforderlichen\nVoraussetzungen der Klageansprüche sind ebenfalls erfüllt (vgl. BGH, GRUR\n2012, 945 Rn. 29 und 31 - Tribenuronmethyl, mwN). Das Verhalten der Beklagten war auch - anders als ihr Verhalten in dem der Senatsentscheidung „Delan“\nzugrundeliegenden Fall (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 117/10,\nGRUR 2012, 407 Rn. 37 = WRP 2012, 456) - als fahrlässig und daher schuldhaft im Sinne des § 9 UWG anzusehen; denn die Beklagte hat sich dabei erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem sie\neine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen\nZulässigkeit ihres Verhaltens jedenfalls in Betracht ziehen musste. Dies reicht\nfür die Annahme eines zumindest fahrlässigen Verhaltens aus (st. Rspr.; vgl.\nnur BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - I ZR 135/06, GRUR 2009, 685 Rn. 34 =\nWRP 2009, 803 - ahd.de, mwN).\n\n20 4. Soweit das Berufungsurteil auf ein Unterlassen gerichtet ist, kann es\nnur Bestand haben, wenn das beanstandete Verhalten auch zum Zeitpunkt der\nEntscheidung noch zu untersagen ist. Dies ist vorliegend der Fall. Auch auf der\nGrundlage des heute geltenden Rechts (§§ 8, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG 2008\ni.V.m. Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) stellt sich die Klage als begründet dar.\n\n21 a) Nach der heute geltenden Rechtslage bedarf die Beklagte - wie schon\nim alten Recht - für das Inverkehrbringen des in Rede stehenden Produkts im\nInland grundsätzlich einer Zulassung nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nNr. 1107/2009 (§ 28 Abs. 1 PflSchG 2012), über die sie unstreitig nicht verfügt.\nEine solche Zulassung ist vorliegend nicht entbehrlich. Dies wäre nur dann der\nFall, wenn die Beklagte sich auf eine für den Parallelhandel erteilte Genehmigung nach Art. 52 der Verordnung stützen könnte (dazu aa) oder wenn es sich\num einen Reimport handelte, für den es keiner gesonderten Zulassung bedürfte\n(dazu bb).\n\n22 aa) Über eine Genehmigung nach Art. 52 der Verordnung verfügt die\nBeklagte nicht. Die Voraussetzungen, die die Verordnung für die Erteilung einer\nsolchen Genehmigung vorsieht, wären im Streitfall auch nicht erfüllt gewesen.\nDie für den Parallelhandel vorgesehene Erteilung der Genehmigung nach\nArt. 52 der Verordnung setzt voraus, dass das Pflanzenschutzmittel in einem\nEU-Mitgliedstaat (Ursprungsmitgliedstaat) zugelassen ist und in einem anderen\nMitgliedstaat in Verkehr gebracht werden soll, in dem für ein identisches Mittel\n(Referenzmittel) bereits eine Zulassung besteht. Liegen diese Voraussetzungen\nvor, braucht lediglich noch die Identität des in Verkehr zu bringenden Mittels mit\ndem Referenzmittel festgestellt zu werden (Art. 52 Abs. 1 der Verordnung). Die\nBeklagte hat sich nicht darauf berufen, dass das von ihr aus einem anderen\nMitgliedstaat eingeführte Pflanzenschutzmittel dort aufgrund einer Zulassung\n\nnach Art. 28 der Verordnung verkehrsfähig gewesen wäre. Sie hat vielmehr\ndeutlich gemacht, dass ihr das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach\nArt. 52 der Verordnung deswegen nicht offenstand, weil sie sich nicht auf eine\nZulassung und damit auf die Verkehrsfähigkeit im Ursprungsmitgliedstaat, also\nin dem Mitgliedstaat stützen konnte, aus dem das fragliche Pflanzenschutzmittel nach Deutschland (wieder-)eingeführt worden ist.\n\n23 bb) Auch ein Reimport, für den es keiner gesonderten Zulassung bedarf,\nliegt im Streitfall nicht vor.\n\n24 Die Beklagte beruft sich darauf, dass das Pflanzenschutzmittel, dessen\nInverkehrbringen von der Klägerin beanstandet wird, in Deutschland erworben\nund in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sei, bevor sie es umgepackt, mit einem eigenen Etikett versehen und wieder nach Deutschland eingeführt habe. Damit liegen die Voraussetzungen nicht vor, die das Gesetz an einen Reimport stellt, für den keine gesonderte Zulassung oder Genehmigung\nerforderlich ist. Zwar ergibt sich aus § 46 Abs. 1 Satz 2 PflSchG, dass ein Reimport keiner Genehmigung nach Art. 52 der Verordnung - und damit erst recht\nkeiner (erneuten) Zulassung nach Art. 28 der Verordnung - bedarf. Ein Reimport liegt indessen nach § 2 Nr. 17 PflSchG 2012 nur dann vor, wenn ein in\nDeutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel in seiner für das Inverkehrbringen in Deutschland bestimmten Originalverpackung und Originaletikettierung aus einem anderen Staat wieder eingeführt wird.\n\n25 b) Die deutsche Regelung, nach der die Verkehrsfähigkeit von reimportierten Pflanzenschutzmitteln davon abhängt, dass sie nicht umgepackt und\nnicht umetikettiert worden sind, ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Dies wird\naus der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 deutlich, die das vereinfachte Genehmigungsverfahren des Art. 52 an ganz bestimmte, im Streitfall nicht gegebene\n\nVoraussetzungen knüpft (dazu oben Rn. 22). Hintergrund dieser Regelung ist,\ndass es mit der Warenverkehrsfreiheit des Art. 34 AEUV nicht in Einklang stünde, wenn die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines im EU-Ausland verkehrsfähigen Pflanzenschutzmittels, das mit einem im Inland zugelassenen Mittel\n(ursprungs-)identisch ist, einer (erneuten) vollen Zulassung bedürfte. Der Unionsgesetzgeber hat daher für diese Konstellation das vereinfachte Genehmigungsverfahren vorgesehen, in dem lediglich die Identität des einzuführenden\nmit dem Referenzmittel geprüft wird.\n\n26 Der Streitfall zeichnet sich dadurch aus, dass das in Rede stehende Produkt nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vorbringen der Beklagten\naus Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht und von dort\nwieder nach Deutschland eingeführt worden ist, ohne dass es in diesem anderen Mitgliedstaat verkehrsfähig gewesen wäre. Es ist unionsrechtlich nicht nur\nunbedenklich, sondern sogar geboten, dass der nationale Gesetzgeber für eine\nsolche Konstellation, in der das in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehene, auf eine Identitätsprüfung beschränkte Genehmigungsverfahren nicht\nzur Verfügung steht, eine Berufung auf die im Inland bestehende Zulassung auf\ndie Fälle beschränkt, in denen das zu reimportierende Produkt sich noch in der\nOriginalverpackung befindet und noch mit dem Originaletikett versehen ist.\nDenn andernfalls fände keinerlei Überprüfung der (Ursprungs-)Identität statt.\nAllein die Versicherung des (Re-)Importeurs, es handele sich um ein im Inland\nzugelassenes Pflanzenschutzmittel, kann für eine Verkehrsfähigkeit nicht ausreichen.\n\n27 c) Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Geesmann,\nStoffR 2011, 134, 135 f.; Schink/Winkelmüller, StoffR 2012, 142, 146 f.) kann\naus dem Umstand, dass nach Art. 31 Abs. 4 Buchst. i der Verordnung (EG)\nNr. 1107/2009 die Größe und das Material der Verpackung des Pflanzen-\n\nschutzmittels in der für dieses Mittel erteilten Zulassung festgelegt werden\nkann, nicht aber festgelegt werden muss, auch nicht geschlossen werden, dass\nErwerber des Mittels, die es - wie die Beklagte - weitervertreiben wollen, dabei\ngrundsätzlich auch in einer neuen primären Verpackung anbieten können. Die\nGegenmeinung berücksichtigt nicht hinreichend, dass auch beim in Art. 52 der\nVerordnung geregelten Parallelhandel das einzuführende Pflanzenschutzmittel\nnur dann im Einfuhrmitgliedstaat verkehrsfähig ist, wenn die dort für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde festgestellt hat, dass es mit dem im\nEinfuhrmitgliedstaat zugelassenen Referenzmittel identisch ist; die unversehrte\nVerpackung stellt dabei einen wichtigen Hinweis auf die Identität dar.\n\n28 5. Nach den vorstehenden Ausführungen besteht auch kein Anlass, die\nvon der Klägerin des Weiteren geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zeitlich zu\nbeschränken.\n\n29 6. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß\nArt. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 11. September\n2008 - C-428 bis 434/06, Slg. 2008, I-6747 = EuZW 2008, 758 Rn. 42 - UGT-Rioja u.a., mwN). Der Senat hält es nach den angestellten Erwägungen für\nausgeschlossen, dass das Unionsrecht es in einer dem Streitfall entsprechenden Konstellation gebietet, auch ohne Prüfung der (Ursprungs-)Identität von\neiner Verkehrsfähigkeit im Inland auszugehen.\n\n30 III. Nach dem Vorstehenden hat die Revision der Beklagten allein insoweit Erfolg, als sie zur Abweisung der Klage mit dem Unterlassungsantrag zu 2\nführt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.\n\nBornkamm Pokrant Büscher\n\nSchaffert Kirchhoff\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 18.01.2010 - 11 HKO 12891/09 -\nOLG München, Entscheidung vom 02.12.2010 - 6 U 1972/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-17/i-zr-19-11","cited_norms":[{"jurabk":"VO (EG) Nr. 1107/2009","ref":"Art 52","ref_norm":"52","n":9},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 1107/2009","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"PflSchG 2012","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"PflSchG 2012","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"PflSchG 2012","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"PflSchG 2012","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 1107/2009","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-17/i-zr-19-11","retrieved":"2026-10-24 07:57:02.517441+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-01-17/i-zr-19-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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