{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2012-10-18","aktenzeichen":"I ZR 14/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 14/12\n\nvom\n\n18. Oktober 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2012 durch\ndie Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und\nDr. Koch\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im\nUrteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe\nvom 14. Dezember 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\n2. Der Streitwert wird auf 150.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger ist Inhaber eines am 3. Februar 2004 angemeldeten und\nam 17. März 2004 eingetragenen deutschen Geschmacksmusters. Das Muster\nzeigt eine Grat- oder Firstrolle. Diese ist dazu bestimmt, in ein Dach eingebaut\nzu werden. Der Kläger ist ferner Inhaber von zwei deutschen Gebrauchsmustern. Die I. GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger ist, hatte der Beklagten mit Vertrag vom 4. Oktober 2004 ausschließliche Vertriebsrechte an Firstund Gratrollen eingeräumt, die aufgrund dieser Schutzrechte hergestellt wurden. Die Beklagte hat diesen Vertrag zum 31. Dezember 2006 gekündigt.\n\n2 Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte bringe First- und Gratrollen in\nVerkehr, die nicht von der I. GmbH, sondern von einem anderen Hersteller\nstammten. Er ist der Ansicht, die Beklagte verletze dadurch seine Schutzrechte.\n\nEr nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch.\n\n3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist\nohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.\nDagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Mit der Revision will er seine Klageanträge weiterverfolgen.\n\n4 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Weder hat die\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\n\n5 1. Das Berufungsgericht hat Ansprüche aus Geschmacksmusterrecht\nverneint. Es hat angenommen, das Klagegeschmacksmuster sei nicht schutzfähig. Auf das Klagegeschmacksmuster sei die Regelung des § 4 GeschmMG\nanwendbar. Das dem Muster entsprechende Bauelement werde in ein Dach\neingefügt. Die danach sichtbar bleibenden Merkmale des Bauelements seien\nnicht neu und hätten keine Eigenart. Ansprüche aus Gebrauchsmusterrecht\nseien gleichfalls unbegründet.\n\n6 2. Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Frage nach der Anwendbarkeit des § 4 GeschmMG auf vor dem 1. Juni 2004 angemeldete und\neingetragene Geschmacksmuster habe Grundsatzbedeutung. Das trifft nicht zu.\nVielmehr ergibt sich die Antwort auf diese Frage eindeutig aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der einschlägigen Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes (§ 66 in der Fassung des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. März 2004 und § 72 GeschmMG in der Fassung vom 29. Juli\n2009).\n\n7 a) Auf Geschmacksmuster, die vor dem 1. Juli 1988 angemeldet worden\nsind, finden nach § 72 Abs. 1 GeschmMG die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften weiterhin Anwendung. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss,\ndass auf Geschmacksmuster, die - wie das hier in Rede stehende - nach dem\n30. Juni 1988 angemeldet und eingetragen worden sind, grundsätzlich die Bestimmungen des geltenden Geschmacksmusterrechts anwendbar sind. Dies bedurfte keiner ausdrücklichen gesonderten Regelung, sondern versteht sich ohne einschränkende Bestimmungen von selbst (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Geschmacksmusterrechts, BT-Drucks. 15/1075, S. 63; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - I ZR 263/02,\nGRUR 2006, 143 Rn. 17 = WRP 2006, 117 - Catwalk; Beschluss vom\n17. August 2010 - I ZR 97/09, GRUR 2011, 423).\n\n8 Die Bestimmung des § 72 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG enthält eine wichtige Einschränkung des Grundsatzes der Rückwirkung des neuen Rechts auf\nAltmuster (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform\ndes Geschmacksmusterrechts, BT-Drucks. 15/1075, S. 64). Danach finden auf\nGeschmacksmuster, die vor dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder eingetragen worden sind, weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit Anwendung (vgl. BGH,\nUrteil vom 10. Januar 2008 - I ZR 67/05, GRUR 2008, 790 Rn. 16 und 26\n= WRP 2008, 1234 - Baugruppe). Daraus folgt wiederum im Umkehrschluss,\ndass auf Geschmacksmuster, die - wie das hier in Rede stehende - ab dem 28.\nOktober 2001 angemeldet und eingetragen worden sind, die Bestimmungen\ndes geltenden Geschmacksmusterrechts über die Voraussetzungen der\nSchutzfähigkeit anwendbar sind. Insoweit bleibt es demnach bei dem Grundsatz des § 72 Abs. 1 GeschmMG der Rückwirkung des neuen Rechts auf Altmuster.\n\n9 Das hier in Rede stehende Geschmacksmuster ist am 3. Februar 2004\nangemeldet und am 17. März 2004 eingetragen worden. Die Bestimmung des\n§ 4 GeschmMG regelt die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit von Bauelementen komplexer Erzeugnisse. Es besteht danach kein Zweifel daran, dass\ndie Bestimmung des § 4 GeschmMG auf das hier in Rede stehende, nach dem\n27. Oktober 2001 (und vor dem 1. Juni 2004) angemeldete und eingetragene\nGeschmacksmuster anwendbar ist.\n\n10 b) Die Grundsatzbedeutung der Frage nach der Anwendbarkeit des § 4\nGeschmMG auf vor dem 1. Juni 2004 angemeldete und eingetragene Geschmacksmuster ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht\naus verfassungsrechtlichen Gründen.\n\n11 Der am 1. Juni 2004 in Kraft getretenen Neuregelung des § 4\nGeschmMG kommt allerdings Rückwirkung zu, soweit sie auf Geschmacksmuster anwendbar ist, die - wie das hier in Rede stehende - nach dem 27. Oktober\n2001 und vor dem 1. Juni 2004 angemeldet und eingetragen worden sind. Die\ngrundsätzliche Rückwirkung des neuen Rechts auf Altmuster ist jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 31, 275, 284; BVerfG GRUR 2010,\n332 Rn. 69). Sie folgt aus den Vorgaben der Geschmacksmusterrichtlinie, die\nnach ihrem Art. 19 Abs. 1 bis zum 28. Oktober 2001 umzusetzen war; auch\nSinn und Zweck der Neugestaltung des Geschmacksmusterrechts im Allgemeinen und der Geschmacksmusterrichtlinie im Besonderen sprechen für eine\ngrundsätzliche Anwendung des neuen Rechts auf bestehende Altmuster (vgl.\nBegründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Geschmacksmusterrechts, BT-Drucks. 15/1075, S. 63 f. unter Hinweis auf Art. 2\nAbs. 1, 11 Abs. 8 und 12 Abs. 2 Geschmacksmusterrichtlinie).\n\n12 Die Fortgeltung des alten Rechts für bestehende Geschmacksmuster ist\nallein in den Fällen angeordnet, in denen der Vertrauensschutz dies gebietet.\nDer Vertrauensschutz erfordert es nicht, auf nach dem 27. Oktober 2001 angemeldete und eingetragene Geschmacksmuster weiterhin die nach altem Recht\ngeltenden Bestimmungen über die Schutzfähigkeit anzuwenden. Da die Geschmacksmusterrichtlinie gemäß Art. 19 Abs. 1 bereits zum 28. Oktober 2001\nhätte umgesetzt werden müssen, war es abzusehen, dass sich die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit von Geschmacksmustern zu diesem Zeitpunkt ändern würden. Deshalb konnte sich, wie das Berufungsgericht mit Recht\nangenommen hat, kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der Regelungen über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit bei dem Inhaber eines\nGeschmacksmusters bilden, das nach dem 27. Oktober 2001 angemeldet worden ist. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Anwendung des § 4 GeschmMG\nauf nach diesem Zeitpunkt (und vor dem 1. Juni 2004) angemeldete und eingetragene Geschmacksmuster begegnet danach keinen verfassungsrechtlichen\nBedenken. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Revision daher nicht zuzulassen.\n\n13 c) Die Zulassung der Revision ist entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht deshalb geboten, weil die Annahme des Berufungsgerichts, die Bestimmung des § 4 GeschmMG sei auf das Klagegeschmacksmuster anwendbar, mit der Entscheidung des Senats vom 17. August 2010 (GRUR\n2011, 423) nicht vereinbar ist. Der Senat hat in diesem Beschluss im Blick auf\nein vor dem 28. Oktober 2001 eingetragenes Geschmacksmuster angenommen, dass hinsichtlich der Schutzvoraussetzungen gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1\nGeschmMG das Geschmacksmustergesetz alter Fassung und nicht § 4\nGeschmMG in der Fassung des Geschmacksmusterreformgesetzes anwendbar\n\nist. Der vorliegende Streitfall betrifft dagegen ein Geschmacksmuster, das nach\ndem 27. Oktober 2001 angemeldet und eingetragen worden ist. Eine Aussage\nzur Beurteilung solcher Geschmacksmuster ist der Entscheidung des Senats\nvom 17. August 2010 nicht zu entnehmen, so dass das Berufungsgericht insoweit auch nicht von dieser Entscheidung abweichen konnte.\n\n14 Der Senat hat in dem Beschluss vom 17. August 2010 (GRUR 2011,\n423) weiter ausgeführt, eine ausdehnende Anwendung des § 4 GeschmMG auf\nein vor dem 28. Oktober 2001 eingetragenes Geschmacksmuster wäre mit dem\nGrundsatz des Vertrauensschutzes, dem § 72 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG diene,\nnicht vereinbar. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht auch zu dieser\nErwägung nicht in Widerspruch. Für ab dem 28. Oktober 2001 angemeldete\nund eingetragene Geschmacksmuster konnte sich bei deren Inhabern im Hinblick auf die in der Geschmacksmusterrichtlinie vorgesehene Umsetzungsfrist\nkein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage bilden.\n\n15 2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde erfordert auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Klagegeschmacksmuster erfülle nicht die\nSchutzvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 und § 4 GeschmMG, nicht die Zulassung der Revision.\n\n16 a) Die Bestimmung des § 4 GeschmMG lautet: Ein Muster, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt\noder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann\nEigenart, wenn das Bauelement, das in ein komplexes Erzeugnis eingefügt ist,\nbei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und\nEigenart erfüllen. § 4 GeschmMG setzt Art. 3 Abs. 3 der Geschmacksmusterrichtlinie um.\n\n17 b) Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Beschwerde unbeanstandet davon ausgegangen, das Klagemuster zeige eine Grat- oder Firstrolle,\ndie dazu bestimmt sei, in ein Dach eingebaut zu werden. Es handelt sich demnach um ein Muster, das im Sinne des § 4 GeschmMG bei einem Erzeugnis\nbenutzt wird, das in ein anderes Erzeugnis eingefügt wird.\n\n18 c) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, bei einem\nDach - also dem Erzeugnis, in das die Grat- oder Firstrolle eingefügt wird - handele es sich um ein komplexes Erzeugnis.\n\n19 aa) Nach der Legaldefinition des § 1 Nr. 3 GeschmMG, die Art. 1\nBuchst. c der Geschmacksmusterrichtlinie umsetzt, ist ein komplexes Erzeugnis\nein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass\ndas Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann.\n\n20 bb) Die Beschwerde rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe das\nVorbringen des Klägers nicht berücksichtigt, wonach sich ein Dach nach der\nDemontage nicht unter Verwendung der alten Teile wieder zusammensetzen\nlasse und sich insbesondere die hier in Rede stehende First- und Gratrolle nicht\nzerstörungsfrei auseinandernehmen und wieder auflegen lasse.\n\n21 Das Vorbringen des Klägers ist nicht entscheidungserheblich. Die Legaldefinition des § 1 Nr. 3 GeschmMG verlangt lediglich, dass das aus mehreren Bauelementen bestehende Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann (was bei einem Dach - wenn auch mit einem gewissen\nAufwand und Eingriff in die Substanz - durchaus möglich ist) und dass sich die\nverschiedenen Bauelemente ersetzen lassen. Davon, dass die ursprünglichen\nBauelemente beim Zusammenbau wiederverwendet werden können, ist in § 1\nNr. 3 GeschmMG keine Rede. Vielmehr sieht die Legaldefinition vor, dass sich\ndie ursprünglichen Bauelemente ersetzen lassen, also nicht sämtliche Bauteile\n\nwiederverwendet werden müssen. Das steht auch mit Sinn und Zweck des § 4\nGeschmMG in Einklang, der die Schutzfähigkeit der Bauelemente komplexer\nErzeugnisse begrenzt.\n\n22 cc) Die Beschwerde macht vergeblich geltend, die Sache habe Grundsatzbedeutung, weil sie Gelegenheit zur Klärung der Frage gebe, ob unter einem komplexen Erzeugnis allein \"vertretbare Erzeugnisse\" zu verstehen sind,\ndie unter Verwendung \"vertretbarer Bauelemente\" hergestellt werden oder ob\ndarunter auch individuell angefertigte Erzeugnisse zu verstehen sind, die (so\nnimmt die Beschwerde für ein Dach an) häufig unter Verwendung individuell\nangefertigter Erzeugnisse hergestellt werden.\n\n23 Auch diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, sondern eindeutig zu beantworten. Jedenfalls Erzeugnisse, die (wie ein Dach) zumindest auch aus nicht\nindividuell angefertigten Bauelementen hergestellt sind, die (wie die hier in Rede stehende Grat- oder Firstrolle) ersetzt werden können, sind komplexe Erzeugnisse im Sinne von § 1 Nr. 3, § 4 GeschmMG.\n\n24 3. Hinsichtlich der Auslegung des sekundären Unionsrechts bestehen im\nStreitfall keine vernünftigen Zweifel, so dass eine Vorlage an den Gerichtshof\nder Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht erforderlich ist (st.\nRspr.: vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16\n- C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03, Slg. 2005, I-8151\nRn. 33 - Intermodal Transport).\n\n25 4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4\nSatz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\n26 III. Danach ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im\nBerufungsurteil auf Kosten des Klägers zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nBüscher Pokrant Schaffert\n\nKirchhoff Koch\n\nVorinstanzen:\nLG Mannheim, Entscheidung vom 23.07.2010 - 7 O 330/09 -\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.12.2011 - 6 U 134/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-18/i-zr-14-12","cited_norms":[{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":16},{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":6},{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-18/i-zr-14-12","retrieved":"2026-10-24 07:57:02.121921+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-10-18/i-zr-14-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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