{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2015-11-11_5_StR_437_15_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2015-11-11","aktenzeichen":"5 StR 437/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 437/15\n\nvom\n11. November 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2015 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nGörlitz vom 5. Mai 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der\nMaßgabe als unbegründet verworfen, dass der Teilfreispruch\nentfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\ndem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Körperverletzung in\nvier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen seine Verurteilung\nwendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt aus den Gründen\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Jedoch kann der\nTeilfreispruch keinen Bestand haben.\n\n2 Der Generalbundesanwalt hat insoweit Folgendes ausgeführt:\n\n„Ein Teilfreispruch kann dann nicht erfolgen, wenn sich der Anklagevorwurf – wie hier in Bezug auf das zusätzliche Quetschen\ndes Fingers, das Tat 1 h zugeordnet wurde – vollumfänglich als\nrichtig erwiesen hat, das Landgericht jedoch lediglich eine andere konkurrenzrechtliche Beurteilung (Ideal-, anstatt Realkonkurrenz) vornimmt und deshalb das gesamte Geschehen als\neine Tat aburteilt. Das Entfallenlassen des Teilfreispruchs muss\nzur Klarstellung erfolgen. Denn ein Angeklagter darf nicht wegen desselben Tatgeschehens zugleich verurteilt und frei gesprochen werden (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2004\n– 4 StR 415 /03 dort nicht abgedruckt mwN).“\n\n3 Dem stimmt der Senat zu und ändert die Urteilsformel entsprechend ab.\n\n4 Bei seiner rechtlichen Bewertung ist der Senat nicht davon ausgegangen, dass der Vorsitzende die Beweisaufnahme mit der Bemerkung geschlossen hat, dass aus Sicht der Kammer alle Beweisanträge abgearbeitet worden\nseien (Beweisantrag Verlesung eines Urteils des Amtsgerichts Zittau).\n\nSander Dölp König\n\nBerger Bellay","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-11-11/5-str-437-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-11-11/5-str-437-15","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:56:15.739083+00:00"}}