{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2015-09-16_5_StR_364_15_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2015-09-16","aktenzeichen":"5 StR 364/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 364/15\n\nvom\n16. September 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2015 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 12. März 2015, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, Raubes\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sieben Monaten verurteilt. Mit der hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts.\nDie Revision hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mit der\nRüge eines Verstoßes gegen § 243 Abs. 4 Satz 2, § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO\nErfolg.\n\n2 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 17. August 2015 Folgendes ausgeführt:\n\n„Der Vorsitzende hat den Inhalt der nach der ersten öffentlichen\nSitzung am 17. Februar 2015 mit den Verfahrensbeteiligten, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, geführten Verständi-\n\ngungsgespräche nicht in der folgenden öffentlichen Hauptverhandlungssitzung mitgeteilt. Der wesentliche Ablauf und Inhalt\ndieser Gespräche wurden nicht protokolliert. Am folgenden Sitzungstag, dem 18. Februar 2015 erteilte der Vorsitzende dem\nAngeklagten mündlich und schriftlich die gemäß § 257c Abs. 5\nStPO vorgeschriebene Belehrung und unterbreitete sodann seitens der Kammer „auf eigene Initiative“ einen Verständigungsvorschlag, der von den Verfahrensbeteiligten, insbesondere\nauch von dem Angeklagten S. und seinem Verteidiger angenommen wurde. Sodann legte der Angeklagte durch mündliche\nErklärung seines Verteidigers ein Geständnis ab, welches seiner\nVerurteilung zugrunde gelegt wurde (vgl. UA S. 13; Hauptverhandlungsprotokoll Bl. 7 – 11 PB; Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom 17. Juli 2015 nebst dienstlichen Stellungnahmen der Berufsrichter und der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft).\n\nGegenstand der vorausgegangenen, nicht öffentlich und ohne\nden Angeklagten geführten Gespräche zwischen der Kammer,\nder Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern war nach der durch die staatsanwaltschaftliche Gegenerklärung unwidersprochenen Rügerechtfertigung die Möglichkeit einer Verständigung im Sinne von § 257c StPO (der Vorsitzende\nschreibt in seiner dienstlichen Äußerung vom 18. Juni 2015, die\nGespräche seien geführt worden, „um die Möglichkeit einer Verständigung, ... , zu sondieren“). Danach ist das Recht des Angeklagten, vor seiner Entscheidung über die Annahme des gerichtlichen Verständigungsvorschlags durch den Vorsitzenden von\ndem wesentlichen Ablauf und Inhalt der vorangegangenen, nicht\nöffentlichen Gespräche unterrichtet zu werden, verletzt. Ferner\nist das Öffentlichkeitsprinzip als wesentliche und unabdingbare\nBedingung einer Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten verletzt (vgl. BGHSt 58, 310, 314; 315 ff., jeweils\nmwN; BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015\n– 2 BvR 2055/14; Senatsbeschluss vom 30. April 2015\n– 5 StR 169/14). Dieser Verstoß führt in der Regel dazu, dass\ndas Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht auszuschließen ist (BGH, aaO). Im konkreten Fall zeigen die Revisionsbegründung und die dienstlichen Stellungnahmen der Berufsrichter und der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft auf,\ndass der Angeklagte sein Geständnis nicht in Kenntnis der sei-\n\ntens des Gerichts und der Verteidigung geäußerten Vorstellungen zum Schuldumfang und zur Straferwartung abgelegt hat.“\n\n3 Dem schließt sich der Senat an. Er bemerkt ergänzend, dass der vorliegende Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO nicht leicht wiegt, da der Vorsitzende\ndie Mitteilung über das Verständigungsgespräch gänzlich unterlassen hat (vgl.\nBVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 2 BvR 878/14, Rn. 29). Über Ablauf\nund Inhalt der Gespräche besteht nach den Stellungnahmen der Beteiligten\nkeine Klarheit (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2015 – 5 StR 169/14). Dies\nzwingt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Beschwerdeführer betrifft.\n\nSander Schneider Berger\n\nBellay Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-16/5-str-364-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257c","ref_norm":"257c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-16/5-str-364-15","retrieved":"2026-10-24 07:56:15.058709+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-09-16/5-str-364-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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